Betrieb mittelbar und unmittelbar gewisse Vorteile. Ab-
gesehen davon, daß wenigstens den wichtigsten Ööster-
reichischen Lebensversicherungsanstalten die Betätigungs-
Nöglichkeit im Auslande offen blieb, wodurch eine ganz
anerträgliche Belastung des Inlandsmarktes vermieden
wurde, haben die im Auslande erhaltenen Impulse auch
die Schwierigkeiten im Inlande überwinden geholfen. Die
etwa noch abzuschließenden zwischenstaatlichen Verein-
barungen werden die österreichische Lebensversicherung
N ihren Grundfesten wohl nicht mehr berühren; im
übrigen werden die Richtlinien der bisher abgeschlos-
jenen Vereinbarungen auch künftig nicht ohne weiteres
übergangen werden können.
Neben den neuausländischen Geschäftsstöcken hatten
die österreichischen Lebensversicherungsanstalten noch
Geschäftsbetriebe im Altauslande. Das vornehmlichste
altausländische Tätigkeitsgebiet ist Deutschland. Aus
den deutschen Versicherungsstödken erwuchsen den
österreichischen Lebensversicherungsanstalten nach dem
Zusammenbruche keine nennenswerten Schwierigkeiten,
wenn von der dort verhältnismäßig rasch abgewickelten In-
lationsperiode abgesehen wird. Denn die dortigen
’rämienreservedeckungswerte wurdennach dem deutschen
Aufwertungsgesetze aufgewertet, die Versicherten haben
jene Aufwertungsquoten zu erhalten, welche sich aus
den aufgewerteten Aktiven ergeben. Die Wertbestände
wurden überdies noch von einem Treuhänder verwaltet,
die ganze Aktion belastet also die österreichischen Ver-
Sicherungsanstalten in keiner Weise; die Gebarung mit
den Aufwertungsstödken und der Aufwertungsstock
Selbst ist nur eine durchlaufende Post in den Rech-
üaungsabschlüssen der österreichischen. Lebensversiche-
"ungsanstalten. Gewisse Weiterungen ergaben sich nur
üinsichtlich der Weiterarbeit, wenn sich österreichi-
Sche Anstalten im Heimatlande mit einer Anstalt fusio-
diert oder insbesondere auch dann, wenn sie im Heimat-
ande den gemischten Betrieb aufgenommen hatten.
Aber diese Fragen sind in der Hauptsache in einer für
die österreichische Lebensversicherung zufriedenstel-
lenden Weise bereits erledigt.
Im sonstigen Altauslande haben nur wenige Ööster-
"eichische Anstalten nennenswert. gearbeitet. Doch gab
38 allerdings auch solche mit bedeutenden altausländi-
schen Versicherungsstöcken auf wertbeständige (schwere)
Valuten; solche Valutenversicherungen wurden seit jeher
besonders in Osteuropa bevorzugt. In manchen dieser
Staatsgebiete bestand eine gewisse Deponierungspflicht
für die Deckungswerte. Dabei sind einzelne dieser
Staaten im Kriege Feindesland geworden, die dort er-
liegenden Wertbestände wurden als feindliches Figentum
Sequestriert, trotzdem wurde aber die Erfüllung in der
vertragsmäßigen hochwertigen Valuta verlangt. Aber
selbst wenn es nicht zu einer Sequestrierung kam, hatte
das Depot in der Regel die auch dort eingetretene Ent-
Wertung mitgemacht, das Valutenschicksal der Deckungs-
Werte war eben ein anderes als jenes der Ver-
Sicherungsleistung. Aber auch wenn in einem Gebiete
Sin Depotzwang nicht bestand, erlagen schon aus Zwec-
Mäßigkeitsgründen Deckungswerte in dem betreffenden
Staate, Die Situation war daher mehr oder minder über-
all gleich, unter Umständen verschärft noch durch die
Sequestration. Oft befanden sich aber Deckungswerte
ür diese Versicherungen auch noch im Inlande, wo sie
n inländischen pupillarsicheren Kronenwerten angelegt
varen. Das alte Versicherungs-Regulativ ging (ganz
ınalog wie auch noch das deutsche Reichsaufsichts-
s‚esetz für die Privatversicherung ex 1901) von dem
inter den seinerzeitigen Verhältnissen nur zu begreif-
ichen Standpunkt aus, daß sich die inländische Währung
ım besten auch zur Deckung fremdvalutarischer
/erbindlichkeiten eigne. Gerade diese Inlandsbestände
vurden aber am meisten entwertet. Während der Kriegs-
‚eit war überdies die Verbindung mit den Versicherten
jelfach unterbrochen, eingetretene Schadensfälle wurden
acht bezahlt. Nach dem Kriegsende. wurden die in der
Zwischenzeit angehäuften valutaıischen‘ Fälligkeiten zur
suszahlung angemeldet; die Prämienreservedeckungs-
verte waren zum Teile wertlos geworden, zum Teil im
\uslande beschlagnahmt, die Prämieneingänge aus diesen
töcken blieben mit Rücksicht auf die ungeklärten Ver-
Aältnisse vielfach ganz aus. Hiezu kam noch folgendes.
n einzelnen dieser Gebiete wurde aus zwingenden all-
zemeinen wirtschaftlichen Gründen die Erfüllung in Gold
»zw. in einer hochwertigen Edelvaluta suspendiert oder
ss wurden sonstige außerordentlich weitgehende Erfül-
ungserleichterungen zugestanden. Damit war aber einer
‚sterreichischen Anstalt meist wenig gedient, da ihr als
eindlicher Ausländerin derartige Erleichterungen oft
ıicht zuerkannt wurden; aber auch wo nicht in der Art
‚orgegangen wurde, hatte der fremde Versicherte doch
mmer den Ausweg, in Wien, als dem Anstaltssitz, zu
Jagen, wo die Gerichte nach der bestehenden Rechts-
‚rdnung, im Gegensatze zu den Gerichten des betref-
enden ausländischen Staates, die Anstalt zur vollen
‚eistung verurteilen mußten. Das konnte den Weiter-
v‚estand der Anstalten und dadurch auch die Interessen
ler Gesamtheit der Versicherten gefährden. Solchen un-
ıbsehbaren, die Allgemeinheit gefährdenden W eiterungen
ollte durch das Vorkriegsschuldengesetz (BGBL
\r. 39321 bzw. 256/25) vorgebeugt werden, durch
welches dem Abrechnungsgerichtshofe die Berechtigung
‚ur Aenderung bestehender Lebensversicherungsverträge
nit valutarischem Charakter bzw. ein Ermäßigungs-
‚echt eingeräumt wurde. Hinsichtlich der inländischen
Jersicherungsverhältnisse als solcher war die Sache von
seringerer Bedeutung. Soweit die Sache in der Oeflent-
ichkeit verfolgt werden konnte, standen verhältnismäßig
ıur wenige Fälle zur Verhandlung. Das Gesetz hat
»ffenbar gewissermaßen schon durch seinen Bestand
‚elbst gewirkt, indem unter Hinweis auf dasselbe die
Zrundlage für Einigungen in konkreten Fällen leichter
zefunden werden konnte.
In dem Zeitpunkte, in welchem die Lage der öster-
'‚eichischen Lebensversicherungsanstalten noch völlig
ıngeklärt und die Bestandsfähigkeit der meisten noch
raglich erschien, setzte die vom menschlichen Stand-
yunkte durchaus verständliche Bewegung ein, die auf
äne Aufwertung der Ansprüche aus Lebensversicherungs-
‚erträgen abzielte. Eine solche Aufwertung ist in der
‚ebensversicherung aber nur möglich, wenn nicht nur
lie künftig noch fällig werdenden Prämien, sondern auch
lie zurückgestellten Prämienreservedeckungswerte aufge-
wertet werden. Dazu kam es aber aus allgemeinen
5lkswirtschaftlichen Gründen nicht. Nur hinsichtlich der