Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Ansprüche aus Leibrentenversicherungen hal 
der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, daß 
es sich hier nicht um eine Summenversicherung, sondern 
um die Uebernahme der Verpflichtung zur „Versorgung” 
handle, die ihrem Charakter nach grundsätzlich aufwert- 
bar sei. Aber auch durch diese Spruchpraxis des 
Obersten Gerichtshofes war noch keine Lösung gegeben. 
Denn die Urteile konnten nur auf die Leistungsfähigkeit 
der betreffenden Gesellschaft abgestellt werden. Nun 
waren aber die mit Leibrentenversicherungen belasteten 
Anstalten gerade diejenigen, die an den Folgen des Zu- 
;ammenbruches ohne eigenes Verschulden am schwersten 
zu tragen hatten und bei denen die Feststellung der 
Leistungsfähigkeit auf nahezu unüberwindliche Schwierig- 
keiten stieß. Die einander widersprechenden Sachver- 
ständigen-Gutachten spiegelten nur die Verhältnisse 
wieder. Eine Hilfeleistung war nur dadurch erreichbar, 
daß sämtliche in Oesterreich arbeitenden in- und aus- 
ländischen Lebensversicherungsanstalten für eine solche 
Aktion zusammengefaßt wurden, da die rentenbelasteten 
Anstalten allein zu schwach waren und in ihrer Aufbau- 
arbeit sonst vollständig in die Hinterhand geraten wären. 
Eine Beitragsleistung aus dem etwaigen freien Vermögen 
und aus den Gewinnen hätte kein befriedigendes Er- 
gebnis gezeitigt, daher mußte hier zu dem Auskunfts- 
mittel gegriffen werden, unter Belastung der Zukunft 
die gegenwärtigen Prämieneingänge aus dem inländischen 
Geschäfte für diese Zwecke vorweg heranzuziehen. So 
entstand das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1926, 
BGBl. Nr. 6 ex 1927, das auch an anderer Stelle (siehe 
Seite 264 und 265) besprochen wird. Das Ausmaß 
der Zuwendungen mag auf den ersten Blick nicht hoch 
erscheinen, es ist aber nicht zu übersehen, daß sich die 
Ausgleichsrenten, welche auf Grund der dritten Durch- 
ührungsverordnung zum Leibrentner-Gesetz vom 14. Sep- 
tember 1928, BGBI. Nr. 272, gewährt werden, neben den 
bisher bekanntgewordenen Ergebnissen aus dem deut- 
schen Aufwertungsverfahren, dem eine Aufwertung der 
Aktiven zugrundeliegt, immerhin recht gut sehen lassen 
können. Uebrigens bemühen sich die Anstalten vielfach 
nach Kräften, den Versicherten, die infolge Alters oder 
aus anderen Gründen besonders bedürftig erscheinen, 
freiwillig erhöhte Leistungen zu gewähren. So haben 
beispielsweise einzelne Österreichische Gesellschaften 
schon vor Einsetzen der zum Leibrentnergesetz führenden 
Aktion den Leibrentenversicherten Beträge zugewendet, 
die dem gesetzlichen Ausmaß nahekommen, ja es manch- 
mal übersteigen. 
Eine gleiche Haltung ist übrigens auch gegenüber den 
hilfsbedürftigen Kapitalsversicherten vielfach wahrzu- 
aehmen. Daß das Beispiel führender Gesellschaften zur 
Nachahmung zwingt, ist klar. Selbstverständlich kann 
aber dadurch nicht: ein Gleiches erreicht. werden, wie 
es bei einer allgemeinen Aufwertung möglich ist. Da- 
neben wurde Versicherten des alten Stockes, soferne sie 
noch versicherbar waren, meistens in der Weise ent- 
gegengekommen, daß ihnen die bisher gezahlten Prämien 
beim Abschluß einer neuen Versicherung mit einem ge- 
wissen aufgewerteten Betrage angerechnet wurden. Das 
Opfer, welches die Gesellschaft auf diese Weise auf sich 
nimmt, geht auch zu Lasten der erhofften künftigen 
Erträgnisse. Vom rein versicherungstechnischen Stand- 
yunkt betrachtet, wären solche Maßnahmen wohl nicht 
zut zu vertreten. Wenn die Versicherungsaufsichtsbe- 
aörde dennoch einer solchen Praxis nicht entgegen- 
zetreten ist, so waren offenbar folgende Erwägungen 
naßgebend: Vor allem erschien es schwer, eine Maß- 
ı1ahme zu unterbinden, die geeignet war, die Folgen der 
Inflation für einen großen Teil der alten Versicherten 
zu mildern. Soferne eine solche Anrechnung nur für 
lie Altversicherten der betreffenden Anstalt erfolgt, 
ıandelt es sich doch nur um einen beschränkten Kreis; 
ındererseits ist nicht zu verkennen, daß der seinerzeit 
ausgebaute Organisationsapparat doch eine gewisse, 
venn auch nicht in Geld meßbare Kraftquelle aus der 
rüheren Zeit darstellt. Aus diesem Verhalten der öster- 
'eichischen Lebensversicherungsanstalten ist es auch 
nur zu verstehen, daß das Lebensversicherungs- 
wesen trotz aller furchtbaren Erfahrungen, die das 
>’ublikum infolge der Inflation mit dieser Einrichtung 
nachen mußte, seine Zugkraft behalten konnte und 
wieder im Begriffe steht, ein ausschlaggebender 
7aktor in der Volkswirtschaft zu werden, mit 
dem und ‚auf den jeder Einzelne und die Gesamtheit 
rechnet. 
Die Würdigung der Verhältnisse wäre nicht vollständig, 
wenn hier nicht noch jener Organe der Versicherungs- 
anstalten, nämlich der Vertreterschaft, gedacht würde, 
die unter den schwierigsten und manchmal unmöglich 
;icheinenden Verhältnissen in rastloser und unverzagter 
Arbeit mit einem durch nichts zu erschütternden Ver- 
rauen in die von ihnen propagierte gute Sache es ver- 
standen hatten, das breite Publikum trotz der bisherigen 
Znttäuschungen wieder für die Lebensversicherung zu 
gewinnen; ihnen gebührt eine besondere Anerkennung- 
In der Zeit nach dem Zusammenbruche und noch 
durch eine Reihe von Jahren nachher, waren die öster- 
reichischen Lebensversicherungsanstalten hinsichtlich der 
Ausweisleistung zeitweise vor unlösbare Aufgaben 
gestellt. Die Grenzen der neuen Staaten waren nicht 
endgültig festgestellt. Eine Periode häufiger Wanderungen 
setzte ein, die Fühlungnahme mit den Versicherten ging 
ıebei vielfach verloren. Die Versicherungsnehmer von 
Altkronen-Versicherungen trachteten aus begreiflichen 
Gründen die Prämien in jener neuen Währung zu 
5ezahlen, die ihnen augenblicklich als für die seiner- 
reitige Erfüllung die wünschenswerteste erschien. Das 
Chaos wuchs hauptsächlich noch dadurch, daß die 
Kurse dieser neuen Währungen bald vorher nie für 
möglich gehaltene Differenzen aufwiesen. Prämienein- 
zänge im feindlichen Auslande wurden sequestriert, die 
vetreffenden Gesellschaften hatten keine Möglichkeit, die 
Verwendung zu kontrollieren. Die nach den neuen 
Staatsgebieten zu konstruierenden Versicherungsstöcke 
sollten dabei rasch gebildet werden. Ueber den zu- 
rTeffenden valutarischen Charakter der Prämienzahlungen 
und damit auch über jenen der zu bededkenden Prämien- 
:eserven hätte sofort entschieden werden müssen usW- 
Vorerst blieben die Anstalten mit der Ausweisleistung 
im Rückstande. Um nun wenigstens die einzelnen Ein- 
nahms- und Ausgangsposten und die Bestände festzu- 
ıalten, mußte man sich einstweilen damit begnügen, daß 
wie bisher unter Aufrechterhaltung der Vorkriegsparität 
der einzelnen Währungen Rechnung gelegt wurde, ohne
	        
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