Ansprüche aus Leibrentenversicherungen hal
der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, daß
es sich hier nicht um eine Summenversicherung, sondern
um die Uebernahme der Verpflichtung zur „Versorgung”
handle, die ihrem Charakter nach grundsätzlich aufwert-
bar sei. Aber auch durch diese Spruchpraxis des
Obersten Gerichtshofes war noch keine Lösung gegeben.
Denn die Urteile konnten nur auf die Leistungsfähigkeit
der betreffenden Gesellschaft abgestellt werden. Nun
waren aber die mit Leibrentenversicherungen belasteten
Anstalten gerade diejenigen, die an den Folgen des Zu-
;ammenbruches ohne eigenes Verschulden am schwersten
zu tragen hatten und bei denen die Feststellung der
Leistungsfähigkeit auf nahezu unüberwindliche Schwierig-
keiten stieß. Die einander widersprechenden Sachver-
ständigen-Gutachten spiegelten nur die Verhältnisse
wieder. Eine Hilfeleistung war nur dadurch erreichbar,
daß sämtliche in Oesterreich arbeitenden in- und aus-
ländischen Lebensversicherungsanstalten für eine solche
Aktion zusammengefaßt wurden, da die rentenbelasteten
Anstalten allein zu schwach waren und in ihrer Aufbau-
arbeit sonst vollständig in die Hinterhand geraten wären.
Eine Beitragsleistung aus dem etwaigen freien Vermögen
und aus den Gewinnen hätte kein befriedigendes Er-
gebnis gezeitigt, daher mußte hier zu dem Auskunfts-
mittel gegriffen werden, unter Belastung der Zukunft
die gegenwärtigen Prämieneingänge aus dem inländischen
Geschäfte für diese Zwecke vorweg heranzuziehen. So
entstand das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1926,
BGBl. Nr. 6 ex 1927, das auch an anderer Stelle (siehe
Seite 264 und 265) besprochen wird. Das Ausmaß
der Zuwendungen mag auf den ersten Blick nicht hoch
erscheinen, es ist aber nicht zu übersehen, daß sich die
Ausgleichsrenten, welche auf Grund der dritten Durch-
ührungsverordnung zum Leibrentner-Gesetz vom 14. Sep-
tember 1928, BGBI. Nr. 272, gewährt werden, neben den
bisher bekanntgewordenen Ergebnissen aus dem deut-
schen Aufwertungsverfahren, dem eine Aufwertung der
Aktiven zugrundeliegt, immerhin recht gut sehen lassen
können. Uebrigens bemühen sich die Anstalten vielfach
nach Kräften, den Versicherten, die infolge Alters oder
aus anderen Gründen besonders bedürftig erscheinen,
freiwillig erhöhte Leistungen zu gewähren. So haben
beispielsweise einzelne Österreichische Gesellschaften
schon vor Einsetzen der zum Leibrentnergesetz führenden
Aktion den Leibrentenversicherten Beträge zugewendet,
die dem gesetzlichen Ausmaß nahekommen, ja es manch-
mal übersteigen.
Eine gleiche Haltung ist übrigens auch gegenüber den
hilfsbedürftigen Kapitalsversicherten vielfach wahrzu-
aehmen. Daß das Beispiel führender Gesellschaften zur
Nachahmung zwingt, ist klar. Selbstverständlich kann
aber dadurch nicht: ein Gleiches erreicht. werden, wie
es bei einer allgemeinen Aufwertung möglich ist. Da-
neben wurde Versicherten des alten Stockes, soferne sie
noch versicherbar waren, meistens in der Weise ent-
gegengekommen, daß ihnen die bisher gezahlten Prämien
beim Abschluß einer neuen Versicherung mit einem ge-
wissen aufgewerteten Betrage angerechnet wurden. Das
Opfer, welches die Gesellschaft auf diese Weise auf sich
nimmt, geht auch zu Lasten der erhofften künftigen
Erträgnisse. Vom rein versicherungstechnischen Stand-
yunkt betrachtet, wären solche Maßnahmen wohl nicht
zut zu vertreten. Wenn die Versicherungsaufsichtsbe-
aörde dennoch einer solchen Praxis nicht entgegen-
zetreten ist, so waren offenbar folgende Erwägungen
naßgebend: Vor allem erschien es schwer, eine Maß-
ı1ahme zu unterbinden, die geeignet war, die Folgen der
Inflation für einen großen Teil der alten Versicherten
zu mildern. Soferne eine solche Anrechnung nur für
lie Altversicherten der betreffenden Anstalt erfolgt,
ıandelt es sich doch nur um einen beschränkten Kreis;
ındererseits ist nicht zu verkennen, daß der seinerzeit
ausgebaute Organisationsapparat doch eine gewisse,
venn auch nicht in Geld meßbare Kraftquelle aus der
rüheren Zeit darstellt. Aus diesem Verhalten der öster-
'eichischen Lebensversicherungsanstalten ist es auch
nur zu verstehen, daß das Lebensversicherungs-
wesen trotz aller furchtbaren Erfahrungen, die das
>’ublikum infolge der Inflation mit dieser Einrichtung
nachen mußte, seine Zugkraft behalten konnte und
wieder im Begriffe steht, ein ausschlaggebender
7aktor in der Volkswirtschaft zu werden, mit
dem und ‚auf den jeder Einzelne und die Gesamtheit
rechnet.
Die Würdigung der Verhältnisse wäre nicht vollständig,
wenn hier nicht noch jener Organe der Versicherungs-
anstalten, nämlich der Vertreterschaft, gedacht würde,
die unter den schwierigsten und manchmal unmöglich
;icheinenden Verhältnissen in rastloser und unverzagter
Arbeit mit einem durch nichts zu erschütternden Ver-
rauen in die von ihnen propagierte gute Sache es ver-
standen hatten, das breite Publikum trotz der bisherigen
Znttäuschungen wieder für die Lebensversicherung zu
gewinnen; ihnen gebührt eine besondere Anerkennung-
In der Zeit nach dem Zusammenbruche und noch
durch eine Reihe von Jahren nachher, waren die öster-
reichischen Lebensversicherungsanstalten hinsichtlich der
Ausweisleistung zeitweise vor unlösbare Aufgaben
gestellt. Die Grenzen der neuen Staaten waren nicht
endgültig festgestellt. Eine Periode häufiger Wanderungen
setzte ein, die Fühlungnahme mit den Versicherten ging
ıebei vielfach verloren. Die Versicherungsnehmer von
Altkronen-Versicherungen trachteten aus begreiflichen
Gründen die Prämien in jener neuen Währung zu
5ezahlen, die ihnen augenblicklich als für die seiner-
reitige Erfüllung die wünschenswerteste erschien. Das
Chaos wuchs hauptsächlich noch dadurch, daß die
Kurse dieser neuen Währungen bald vorher nie für
möglich gehaltene Differenzen aufwiesen. Prämienein-
zänge im feindlichen Auslande wurden sequestriert, die
vetreffenden Gesellschaften hatten keine Möglichkeit, die
Verwendung zu kontrollieren. Die nach den neuen
Staatsgebieten zu konstruierenden Versicherungsstöcke
sollten dabei rasch gebildet werden. Ueber den zu-
rTeffenden valutarischen Charakter der Prämienzahlungen
und damit auch über jenen der zu bededkenden Prämien-
:eserven hätte sofort entschieden werden müssen usW-
Vorerst blieben die Anstalten mit der Ausweisleistung
im Rückstande. Um nun wenigstens die einzelnen Ein-
nahms- und Ausgangsposten und die Bestände festzu-
ıalten, mußte man sich einstweilen damit begnügen, daß
wie bisher unter Aufrechterhaltung der Vorkriegsparität
der einzelnen Währungen Rechnung gelegt wurde, ohne