Object: Volkswirtschaftspolitik

34 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. 
10 Arbeiter beschäftigt werden, auf Ziegeleien und über Tage 
betriebene Brüche und Gruben, auch dann, weirn sie in der 
Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigen, auf Hüttenwerke, 
Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften, Werkstätten der 
Tabakverarbeitung, Werkstätten mit Krafttriebwerken auch 
dann, weirn sie in der Regel weniger als 10 Arbeiter be- - 
schäftigen. Durch den Bundesrat kann das Verbot aus 
sonstige Werkstätteir und Bauten erstreckt werden, die in der 
Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigen. Das Gesetz, be- 
treffend Kinderarbeit irr gewerblichen Betrieben, vorn 30. März . f 
1903 untersagt ohne Beschränkung auf deu Umkreis der 
Gewerbeordnung die Beschäftigung fremder und eigener 
Kinder unter 13 Jahren (und über 13 Jahren, wenn sie noch ; 
zum Volksschulbesuche verpflichtet siird) für eine große Reihe 
von Beschäftigungsarten überhaupt, rnrd der Bundesrat kann 
noch andere Beschäftigungsarten diesem Verbot unterstellen. 
In sonstigen Beschäftigungsarten dürfen fremde Kinder unter 
12 Jahren, eigene Kinder rmter 10 Jahren überhaupt nicht 
und ältere Kinder nicht nachts — zwischen 8 Uhr abends und i 
8 Uhr morgens —, nicht vor dem Vormittagsunterricht und 
auch nicht Sonntags beschäftigt werden. Mittags muß eine 
mindestens zweistündige Panse gewährt werden. Nachmittags 
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach Beendigung des 
Unterrichts beginnen. Für freuide Kinder ist dabei die täg 
liche Beschäftigungsdauer auf längstens 3 Stunden — in 
den Schulferien 4 Stunden — begrenzt. Die sonstigen 
Einzelheiten können übergangen werden. 
Nichtschulpflichtige Kinder, die über die vorbezeichnete 
Altersgrenze (13 Jahre) hinausgehen, aber noch unter 14 • 
Jahren bleiben, dürfen in der Regel nach ? 135 und 136 
der Gewerbeordnung täglich höchstens 6 Stunden mit min- I 
bestens 1 / 2 Stunde Pausen und „junge Leute" zwischen 14 
und 16 Jahren höchstens 10 Stunden mit Istündiger Mittags- -
	        
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