fullscreen : Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

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Behandlung  der  an  Firmen  feindlicher  Staaten
ausgestellten  Wechsel.
Am  10./23.  Februar  wurden  im  Justizministeriuni
verschiedene  von  der  Kreditabteilung  aufgeworfene
Fragen  beraten,  die  mit  dem  Ukas  vom  28.  November
1914  zusammenhängen.
Es  wurde  beschlossen:
1.  daß  russische  Staatsbürger  an  deutsche  Firmen
ausgestellte  Wechsel  russischer  Firmen,  die  sie  in  Kommission ­
  erhielten,  nicht  zur  Vollstreckung  abgeben  dürfen,
da  die  deutschen  Firmen  bis  zur  Beendigung  des
Krieges  keinen  Rechtsschutz  mehr  in  Rußland  haben;
2.  daß  Ausländer,  die  Rußland  verlassen,  berechtigt ­
  sind,  Wechsel  mitzunehmen;
3.  die  Kontrolle  über  die  Ausstellung  von  Schecks
und  Geldüberweisungen  nach  dem  Ausland  zu  verschärfen ­
  ;
4.  das  von  den  Industriellen  Kurlands  erbetene
zweimonatige  Moratorium  abzulehnen,  in  dringenden
Fällen  Vorzugskredit  einzuräumen.
(Birschewyje  Wjedomosti  vom  11./24.  Februar  1915.)
3.  Staatliche  Überwachung.
i.
Abschnitt  VII  des  Ukas  vom  15./28.  November  1914.
(Siehe  Seite  136.)
II.
Reglement  des  Finanzministers  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Handelsmini  st  er
betreffend  die  Aufsicht  über  die  im  Abschnitt  VII
des  A.  h.  Ukas  vom  15./28.  November  1014,
(Ges.  Sammt.  Art.  2023)  genannten  Unternehmungen. ­
  Art.  64  (enthalten  in  Nr.  7  der  Sammlung
der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  I.  Teil  vom
6./19.  Jänner  1915).
1.  In  Entsprechung  des  Abschnittes  VII  des  A.  h.
Ukases  vom  15./28.  November  1914  ernennt  der  Finanzminister ­
  besondere  Regierungsinspektoren  zur  Beanssichtigung
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  den
in  Österreich,  Ungarn,  Deutschland  und  der  Türkei  errichteten ­
  und  auf  Grund  besonderer  Verordnungen  zur
Ausübung  ihrer  Tätigkeit  in  Rußland  zugelassenen  Aktiengesellschaften, ­
  bei  den  offenen  und  Kommanditgesellschaften, ­
  denen  ein  österreichischer,  ungarischer,  deutscher
oder  türkischer  Staatsangehöriger,  der  in  den  Reihen
der  feindlichen  Heere  steht,  als  offener  Gesellschafter  angehört ­
  oder  bei  Kriegsausbruch  angehört  hat,  ferner
bei  jenen  Handels-  und  Jndustrieunternehmungen  im
Reiche,  welche  österreichischen,  ungarischen,  deutschen  und
türkischen  Staatsangehörigen,  welche  sich  außerhalb
Rußlands  aufhalten,  gehören.
2.  Die  Aussicht  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  im  Art.  1  genannten  Unternehmungen  wird  zu  dem
Zwecke  organisiert,  um  jegliche  Zahlung,  Ausfolgung,
Übersendung  und  Überweisung  von  was  immer  für
Geldsummen,  Wertpapieren,  Silber,  Gold  und  Platin,
sowie  aller  Arten  von  Edelsteinen,  ebenso  von  Erzeugnissen ­

  aus  diesen  Metallen  und  Steinen,  welche  durch
diese  Unternehmungen  an  außerhalb  Rußlands  befindliche ­
  österreichische,  ungarische,  deutsche  und  türkische
Anstalten,  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  sowie  an
Staatsangehörige  Österreichs,  Ungarns,  Deutschlands
und  der  Türkei,  erfolgen  könnten,  hintanzuhalten  und
zwar  sowohl  unmittelbare  als  auch  solche  durch  Vermittlung ­
  dritter  Personen  oder  Anstalten,  wo  immer
diese  sich  auch  befinden  und  in  was  inimer  für  Rechtsverhältnissen ­
  sie  auch  zu  ihnen  stehen  mögen.
3.  Dem  Regierungsinspektor  steht  das  Recht  zu,
im  Falle  irgend  eines  Verdachtes,  Ausklärungen  über
die  vorgenommenen  Zahlungen  zu  fordern,  ebenso  kann
er  Einsicht  in  die  Geschäftsbücher,  Korrespondenz  und
in  alle  auf  die  Geschäfte  der  Unternehmung  bezüglichen
Dokumente  verlangen.  Diese  Dokumente  dürfen  vonr
Inspektor  nicht  außerhalb  des  Sitzes  der  Unternehmung
zr>r  Einsicht  verlangt  werden.
4.  Der  Regierungsinspektor  darf  nicht  zulassen,
daß  Bargeld,  zinsentragende  Wertpapiere,  Wechsel  und
andere  Wertobjekte  in  einer  den  Bestimmungen  des
Ukases  vom  15/28.  November  1914  nicht  entsprechenden
Weise  verwahrt  oder  aufgehoben  werden.
5.  Checks  und  andere  Dokumente  und  zwar  sowohl
zur  Forderung  als  zur  Zahlung  dienende,  müssen  mit  der
genehmigenden  Unterschrift  des  Regierungsinspektors
versehen  sein,  welche,  soweit  tunlich,  unverzüglich  erteilt ­
  werden  soll.
6.  Außer  den  vorerwähnten  Machtbefugnissen  obliegt ­
  es  dem  Regierungsinspcktor,  die  übrigen  gesetzlichen ­
  Maßregeln  zur  Durchführung  der  Anordnungen
des  A.  h.  Ukases  vom  15-/28.  November  1914  zu  treffen.
7.  Die  Ernennung  von  Inspektoren  wird  unter
Aufzählung  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Unternehmungen ­
  im  „Prawitelstwenny  Westnik"  (Regierungsanzeiger) ­
  und  der  Torgowo—Promyschlennaja  Gazeta"
(Handels-  und  Industrie-  Zeitung)  publiziert  werden.
III.
Allerhöchst  bestätigter  Beschluß  des
Ministerrates  betreffend  die  Ernennung
von  Regierungsinspektoren  für  gewisse  Kategorien ­
  von  Handels-  und  Jndustrieunternehmnngen.
(Enthalten  sub.  Nr.  788  in  der  Sammlung  der  Gesetze
und  Regierungsverordnungen  vom  31.  März  1915,  Z.  98.)
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  16./29.  März  1915
über  Vorschlag  des  Ministerrates  auf  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgesetze  (Ges.  Sml.  Bd.  I,  1.  Teil,
Ausgabe  1906)  in  Abänderung  und  Ergänzung  der
bestehenden  Bestimmungen  anzuordnen  geruht:
I.  Der  Minister  der  Finanzen  ernennt  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie
Regierungsinspektorcn  mit  den:  Aufträge  genauester
Aufsicht  über  eine  oder  mehrere  Unternehmungen  u.  zw.
zur  Aufsicht  über  folgende  Unternehmungen:  1.  Akticnoder
  Anteilscheingesellschaften,  welche  nach  russischem
Gesetze  errichtet  sind,  in  solchen  Fällen,  wenn  unter
den  Aktionären  (Anteilscheinbesitzern)  oder  in  der  Verwaltung ­
  sich  Angehörige  der  mit  Rußland  kriegführenden
            
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