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Behandlung der an Firmen feindlicher Staaten
ausgestellten Wechsel.
Am 10./23. Februar wurden im Justizministeriuni
verschiedene von der Kreditabteilung aufgeworfene
Fragen beraten, die mit dem Ukas vom 28. November
1914 zusammenhängen.
Es wurde beschlossen:
1. daß russische Staatsbürger an deutsche Firmen
ausgestellte Wechsel russischer Firmen, die sie in Kommission
erhielten, nicht zur Vollstreckung abgeben dürfen,
da die deutschen Firmen bis zur Beendigung des
Krieges keinen Rechtsschutz mehr in Rußland haben;
2. daß Ausländer, die Rußland verlassen, berechtigt
sind, Wechsel mitzunehmen;
3. die Kontrolle über die Ausstellung von Schecks
und Geldüberweisungen nach dem Ausland zu verschärfen
;
4. das von den Industriellen Kurlands erbetene
zweimonatige Moratorium abzulehnen, in dringenden
Fällen Vorzugskredit einzuräumen.
(Birschewyje Wjedomosti vom 11./24. Februar 1915.)
3. Staatliche Überwachung.
i.
Abschnitt VII des Ukas vom 15./28. November 1914.
(Siehe Seite 136.)
II.
Reglement des Finanzministers im Einvernehmen
mit dem Handelsmini st er
betreffend die Aufsicht über die im Abschnitt VII
des A. h. Ukas vom 15./28. November 1014,
(Ges. Sammt. Art. 2023) genannten Unternehmungen.
Art. 64 (enthalten in Nr. 7 der Sammlung
der Gesetze und Regierungsverordnungen I. Teil vom
6./19. Jänner 1915).
1. In Entsprechung des Abschnittes VII des A. h.
Ukases vom 15./28. November 1914 ernennt der Finanzminister
besondere Regierungsinspektoren zur Beanssichtigung
der Einnahmen und Ausgaben bei den
in Österreich, Ungarn, Deutschland und der Türkei errichteten
und auf Grund besonderer Verordnungen zur
Ausübung ihrer Tätigkeit in Rußland zugelassenen Aktiengesellschaften,
bei den offenen und Kommanditgesellschaften,
denen ein österreichischer, ungarischer, deutscher
oder türkischer Staatsangehöriger, der in den Reihen
der feindlichen Heere steht, als offener Gesellschafter angehört
oder bei Kriegsausbruch angehört hat, ferner
bei jenen Handels- und Jndustrieunternehmungen im
Reiche, welche österreichischen, ungarischen, deutschen und
türkischen Staatsangehörigen, welche sich außerhalb
Rußlands aufhalten, gehören.
2. Die Aussicht über die Einnahmen und Ausgaben
der im Art. 1 genannten Unternehmungen wird zu dem
Zwecke organisiert, um jegliche Zahlung, Ausfolgung,
Übersendung und Überweisung von was immer für
Geldsummen, Wertpapieren, Silber, Gold und Platin,
sowie aller Arten von Edelsteinen, ebenso von Erzeugnissen
aus diesen Metallen und Steinen, welche durch
diese Unternehmungen an außerhalb Rußlands befindliche
österreichische, ungarische, deutsche und türkische
Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften, sowie an
Staatsangehörige Österreichs, Ungarns, Deutschlands
und der Türkei, erfolgen könnten, hintanzuhalten und
zwar sowohl unmittelbare als auch solche durch Vermittlung
dritter Personen oder Anstalten, wo immer
diese sich auch befinden und in was inimer für Rechtsverhältnissen
sie auch zu ihnen stehen mögen.
3. Dem Regierungsinspektor steht das Recht zu,
im Falle irgend eines Verdachtes, Ausklärungen über
die vorgenommenen Zahlungen zu fordern, ebenso kann
er Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenz und
in alle auf die Geschäfte der Unternehmung bezüglichen
Dokumente verlangen. Diese Dokumente dürfen vonr
Inspektor nicht außerhalb des Sitzes der Unternehmung
zr>r Einsicht verlangt werden.
4. Der Regierungsinspektor darf nicht zulassen,
daß Bargeld, zinsentragende Wertpapiere, Wechsel und
andere Wertobjekte in einer den Bestimmungen des
Ukases vom 15/28. November 1914 nicht entsprechenden
Weise verwahrt oder aufgehoben werden.
5. Checks und andere Dokumente und zwar sowohl
zur Forderung als zur Zahlung dienende, müssen mit der
genehmigenden Unterschrift des Regierungsinspektors
versehen sein, welche, soweit tunlich, unverzüglich erteilt
werden soll.
6. Außer den vorerwähnten Machtbefugnissen obliegt
es dem Regierungsinspcktor, die übrigen gesetzlichen
Maßregeln zur Durchführung der Anordnungen
des A. h. Ukases vom 15-/28. November 1914 zu treffen.
7. Die Ernennung von Inspektoren wird unter
Aufzählung der ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmungen
im „Prawitelstwenny Westnik" (Regierungsanzeiger)
und der Torgowo—Promyschlennaja Gazeta"
(Handels- und Industrie- Zeitung) publiziert werden.
III.
Allerhöchst bestätigter Beschluß des
Ministerrates betreffend die Ernennung
von Regierungsinspektoren für gewisse Kategorien
von Handels- und Jndustrieunternehmnngen.
(Enthalten sub. Nr. 788 in der Sammlung der Gesetze
und Regierungsverordnungen vom 31. März 1915, Z. 98.)
Der Herr und Kaiser hat am 16./29. März 1915
über Vorschlag des Ministerrates auf Grund des Art. 87
der Staatsgrundgesetze (Ges. Sml. Bd. I, 1. Teil,
Ausgabe 1906) in Abänderung und Ergänzung der
bestehenden Bestimmungen anzuordnen geruht:
I. Der Minister der Finanzen ernennt im Einvernehmen
mit dem Minister für Handel und Industrie
Regierungsinspektorcn mit den: Aufträge genauester
Aufsicht über eine oder mehrere Unternehmungen u. zw.
zur Aufsicht über folgende Unternehmungen: 1. Akticnoder
Anteilscheingesellschaften, welche nach russischem
Gesetze errichtet sind, in solchen Fällen, wenn unter
den Aktionären (Anteilscheinbesitzern) oder in der Verwaltung
sich Angehörige der mit Rußland kriegführenden