34 Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
10 Arbeiter beschäftigt werden, auf Ziegeleien und über Tage
betriebene Brüche und Gruben, auch dann, weirn sie in der
Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigen, auf Hüttenwerke,
Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften, Werkstätten der
Tabakverarbeitung, Werkstätten mit Krafttriebwerken auch
dann, weirn sie in der Regel weniger als 10 Arbeiter be- -
schäftigen. Durch den Bundesrat kann das Verbot aus
sonstige Werkstätteir und Bauten erstreckt werden, die in der
Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigen. Das Gesetz, be-
treffend Kinderarbeit irr gewerblichen Betrieben, vorn 30. März . f
1903 untersagt ohne Beschränkung auf deu Umkreis der
Gewerbeordnung die Beschäftigung fremder und eigener
Kinder unter 13 Jahren (und über 13 Jahren, wenn sie noch ;
zum Volksschulbesuche verpflichtet siird) für eine große Reihe
von Beschäftigungsarten überhaupt, rnrd der Bundesrat kann
noch andere Beschäftigungsarten diesem Verbot unterstellen.
In sonstigen Beschäftigungsarten dürfen fremde Kinder unter
12 Jahren, eigene Kinder rmter 10 Jahren überhaupt nicht
und ältere Kinder nicht nachts — zwischen 8 Uhr abends und i
8 Uhr morgens —, nicht vor dem Vormittagsunterricht und
auch nicht Sonntags beschäftigt werden. Mittags muß eine
mindestens zweistündige Panse gewährt werden. Nachmittags
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach Beendigung des
Unterrichts beginnen. Für freuide Kinder ist dabei die täg
liche Beschäftigungsdauer auf längstens 3 Stunden — in
den Schulferien 4 Stunden — begrenzt. Die sonstigen
Einzelheiten können übergangen werden.
Nichtschulpflichtige Kinder, die über die vorbezeichnete
Altersgrenze (13 Jahre) hinausgehen, aber noch unter 14 •
Jahren bleiben, dürfen in der Regel nach ? 135 und 136
der Gewerbeordnung täglich höchstens 6 Stunden mit min- I
bestens 1 / 2 Stunde Pausen und „junge Leute" zwischen 14
und 16 Jahren höchstens 10 Stunden mit Istündiger Mittags- -