Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

mission, zusammengesetzt aus Sachverständigen der 
Eisenbahnverwaltungen eines jeden beteiligten Staates 
and aus Sachverständigen der Gesellschaft, hat diese 
überaus schwierige Arbeit nunmehr der Hauptsache 
nach beendigt. 
Ein besonderes Augenmerk wendete die österreichi- 
sche Verkehrsverwaltung der Wiederanbahnung der 
durch den Krieg unterbrochenen Beziehungen mit 
dem Auslande zu. Nach dem Zusammenbruche der 
2hemaligen Monarchie fehlte es für Österreich an 
sechtlichen Grundlagen für den Eisenbahnübergangs- 
verkehr mit den Nachbarstaaten. Mit den neuen 
Nachbarn, der Tschechoslovakischen Republik und 
dem südslawischen Königreich waren diese Beziehungen 
erstmalig zu. ordnen; im Verhältnis zum Deutschen 
Reiche und zur Schweiz mußten, obwohl sich keinerlei 
Änderungen in den Grenzbeziehungen ergeben 
hatten, die bestandenen Regelungen als gegenstands- 
los betrachtet werden und waren neue Verträge ab- 
zuschließen, da die Republik Österreich eine Rechts- 
nachfolge nach dem alten Staate grundsätzlich ablehnte. 
Gegenüber Italien und später auch gegenüber Ungarn 
machten überdies die Änderung der Grenzen und 
damit die Verschiebung der Grenzstationen neue Ver- 
träge notwendig. 
Ungeachtet dieser ungeregelten Verhältnisse haben 
sich aber selbst unmittelbar nach dem Zusammen- 
bruche keine nachhaltigen Störungen im zwischen- 
staatlichen Eisenbahnverkehr ergeben. Wo Störungen 
zutage traten, brach sich binnen allerkürzester Zeit 
immer wieder die Erkenntnis Bahn, daß die Aufrecht- 
erhaltung eines geordneten Eisenbahnbetriebes in 
Mitteleuropa eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist. 
Die FEisenbahnverwaltungen schlossen raschestens 
vorläufige Vereinbarungen ab, die das Ineinander- 
greifen des beiderseitigen Betriebes bis zum Zustande- 
kommen endgültiger zwischenstaatlicher Übereinkünfte 
regeln sollten. Mit welchen Schwierigkeiten übrigens 
der Abschluß solcher Übereinkommen verbunden ist, 
geht daraus hervor, daß bis jetzt die Beziehungen 
endgültig nur im Verhältnisse zur Schweiz geregelt 
sind. Ein weiterer, mit der Tschechoslovakischen Re- 
publik abgeschlossener Vertrag gelangte bisher noch 
nicht zur Ratifikation. Mit den übrigen Nachbar- 
staaten sind die Verhandlungen teilweise noch recht 
weit von ihrem Abschlusse entfernt. 
Durch die Grenzziehung im Staatsvertrage von 
St. Germain ist auch eine neue Verkehrsart geschaffen 
worden, der sogenannte Durchgangsverkehr, der 
dort eingerichtet werden muß, wo der Verkehr 
zwischen österreichischen Stationen vernünftigerweise 
nur über das Ausland abgewickelt werden kann. 
Solche Verkehre weisen mehr minder große Beför- 
derungserleichterungen auf; am weitesten gehen die 
Erleichterungen beim sogenannten privilegierten Ver- 
kehr, der darin besteht, daß ganze Züge oder Zug- 
tieile ohne irgendwelche Behinderung durch Paß- oder 
Zollvorschriften das fremde Staatsgebiet durchfahren. 
Die Reisenden bedürfen hiefür keiner Pässe und 
seiner Sichtvermerke, soferne sie die. unter ent- 
;prechender Aufsicht durchfahrenden Wagen nicht 
verlassen. Gepäck und Güter werden unter Verschluß 
>hne Zollentrichtung durchgeführt. Derartige Durch- 
zangsverkehre bestehen im Verkehre mit burgen- 
ändischen Stationen über das Ödenburger Gebiet, 
m Verkehre zwischen dem Lavanttale und dem 
ibrigen Kärnten und zwischen Spielfeld und Unter- 
drauburg über jugoslawisches Gebiet. 
In organisatorischer Beziehung vereinigte die Re- 
ublik Österreich bei dem wesentlich verringerten 
Verkehrsumfange alle staatlichen Verkehrsangelegen- 
1eiten in einer Zentralstelle, dem Staatsamte und 
päteren Bundesministerium für Verkehrswesen. Im 
Tahre 1920 wurde auch das bestandene Archiv für 
.isenbahnwesen in ein solches für Verkehrswesen 
umgestaltet. Das Verkehrsarchiv schließt einen außer- 
ırdentlich wertvollen Quellenstoff für die neuere 
Kultur- und Wirtschaftsgeschichte in sich. Die ein- 
;chneidendste Maßnahme auf dem Gebiete der Organi- 
sation war die in Durchführung des Wiederaufbau- 
gesetzes erfolgte Neuordnung der staatlichen Eisen- 
bahnverwaltung. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 
[0923 wurden die eisenbahnhoheitlichen und aufsichts- 
‚echtlichen Angelegenheiten von den reinen Betriebs- 
zeschäften der österreichischen Bundesbahnen getrennt 
und diese Bahnen in einen selbständigen Wirt- 
schaftskörper mit eigener Rechtspersönlichkeit und 
weitestgehender Handlungsfreiheit, besonders in finan- 
zieller Beziehung überführt. Hiemit war ermöglicht, 
daß die österreichischen Bundesbahnen ihren Betrieb 
frei von politischen Einflüssen und staatlichen Ge- 
bundenheiten nach kaufmännischer Art und 
Weise einrichten konnten. Die hoheitlichen und auf- 
zichtsrechtlichen Eisenbahnangelegenheiten besorgt die 
zugleich errichtete Verkehrssektion im Bundesmini- 
;terium für Handel und Verkehr als einzige Eisen- 
bahnbehörde in Österreich. Ihr sind auch die Geschäfte 
des staatlichen Eisenbahnneubaues sowie der staatlichen 
Fremdenverkehrsförderung, weiters die Schiffahrt- und 
Luftfahrtangelegenheiten zugewiesen. 
In unmittelbarer Finflußnahme auf die Betrieb- 
{ührung hatte die staatliche Verkehrsverwaltung schon 
vor der eben geschilderten Neuorganisation den durch 
den Krieg und die Nachkriegsverhältnisse niederge- 
brochenen Verkehrsapparat wieder aufzurichten ge- 
rachtet. Sie suchte vor allem auf den von ihr 
setriebenen Linien wieder Vorkriegsverhältnisse her- 
zustellen und durch Sparmaßnahmen die wirtschaft- 
liche Lage zu verbessern. Die kommerzialisierte 
Bundesbahnunternehmung setzte diese Bemühungen 
mit Erfolg fort. Finanzielle Erwägungen waren in 
erster Linie dafür maßgebend, daß noch im Jahre 1919 
die Einführung der elektrischen Zugförderung 
auf einigen Linien der Österreichischen Bundesbahnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.