mission, zusammengesetzt aus Sachverständigen der
Eisenbahnverwaltungen eines jeden beteiligten Staates
and aus Sachverständigen der Gesellschaft, hat diese
überaus schwierige Arbeit nunmehr der Hauptsache
nach beendigt.
Ein besonderes Augenmerk wendete die österreichi-
sche Verkehrsverwaltung der Wiederanbahnung der
durch den Krieg unterbrochenen Beziehungen mit
dem Auslande zu. Nach dem Zusammenbruche der
2hemaligen Monarchie fehlte es für Österreich an
sechtlichen Grundlagen für den Eisenbahnübergangs-
verkehr mit den Nachbarstaaten. Mit den neuen
Nachbarn, der Tschechoslovakischen Republik und
dem südslawischen Königreich waren diese Beziehungen
erstmalig zu. ordnen; im Verhältnis zum Deutschen
Reiche und zur Schweiz mußten, obwohl sich keinerlei
Änderungen in den Grenzbeziehungen ergeben
hatten, die bestandenen Regelungen als gegenstands-
los betrachtet werden und waren neue Verträge ab-
zuschließen, da die Republik Österreich eine Rechts-
nachfolge nach dem alten Staate grundsätzlich ablehnte.
Gegenüber Italien und später auch gegenüber Ungarn
machten überdies die Änderung der Grenzen und
damit die Verschiebung der Grenzstationen neue Ver-
träge notwendig.
Ungeachtet dieser ungeregelten Verhältnisse haben
sich aber selbst unmittelbar nach dem Zusammen-
bruche keine nachhaltigen Störungen im zwischen-
staatlichen Eisenbahnverkehr ergeben. Wo Störungen
zutage traten, brach sich binnen allerkürzester Zeit
immer wieder die Erkenntnis Bahn, daß die Aufrecht-
erhaltung eines geordneten Eisenbahnbetriebes in
Mitteleuropa eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist.
Die FEisenbahnverwaltungen schlossen raschestens
vorläufige Vereinbarungen ab, die das Ineinander-
greifen des beiderseitigen Betriebes bis zum Zustande-
kommen endgültiger zwischenstaatlicher Übereinkünfte
regeln sollten. Mit welchen Schwierigkeiten übrigens
der Abschluß solcher Übereinkommen verbunden ist,
geht daraus hervor, daß bis jetzt die Beziehungen
endgültig nur im Verhältnisse zur Schweiz geregelt
sind. Ein weiterer, mit der Tschechoslovakischen Re-
publik abgeschlossener Vertrag gelangte bisher noch
nicht zur Ratifikation. Mit den übrigen Nachbar-
staaten sind die Verhandlungen teilweise noch recht
weit von ihrem Abschlusse entfernt.
Durch die Grenzziehung im Staatsvertrage von
St. Germain ist auch eine neue Verkehrsart geschaffen
worden, der sogenannte Durchgangsverkehr, der
dort eingerichtet werden muß, wo der Verkehr
zwischen österreichischen Stationen vernünftigerweise
nur über das Ausland abgewickelt werden kann.
Solche Verkehre weisen mehr minder große Beför-
derungserleichterungen auf; am weitesten gehen die
Erleichterungen beim sogenannten privilegierten Ver-
kehr, der darin besteht, daß ganze Züge oder Zug-
tieile ohne irgendwelche Behinderung durch Paß- oder
Zollvorschriften das fremde Staatsgebiet durchfahren.
Die Reisenden bedürfen hiefür keiner Pässe und
seiner Sichtvermerke, soferne sie die. unter ent-
;prechender Aufsicht durchfahrenden Wagen nicht
verlassen. Gepäck und Güter werden unter Verschluß
>hne Zollentrichtung durchgeführt. Derartige Durch-
zangsverkehre bestehen im Verkehre mit burgen-
ändischen Stationen über das Ödenburger Gebiet,
m Verkehre zwischen dem Lavanttale und dem
ibrigen Kärnten und zwischen Spielfeld und Unter-
drauburg über jugoslawisches Gebiet.
In organisatorischer Beziehung vereinigte die Re-
ublik Österreich bei dem wesentlich verringerten
Verkehrsumfange alle staatlichen Verkehrsangelegen-
1eiten in einer Zentralstelle, dem Staatsamte und
päteren Bundesministerium für Verkehrswesen. Im
Tahre 1920 wurde auch das bestandene Archiv für
.isenbahnwesen in ein solches für Verkehrswesen
umgestaltet. Das Verkehrsarchiv schließt einen außer-
ırdentlich wertvollen Quellenstoff für die neuere
Kultur- und Wirtschaftsgeschichte in sich. Die ein-
;chneidendste Maßnahme auf dem Gebiete der Organi-
sation war die in Durchführung des Wiederaufbau-
gesetzes erfolgte Neuordnung der staatlichen Eisen-
bahnverwaltung. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober
[0923 wurden die eisenbahnhoheitlichen und aufsichts-
‚echtlichen Angelegenheiten von den reinen Betriebs-
zeschäften der österreichischen Bundesbahnen getrennt
und diese Bahnen in einen selbständigen Wirt-
schaftskörper mit eigener Rechtspersönlichkeit und
weitestgehender Handlungsfreiheit, besonders in finan-
zieller Beziehung überführt. Hiemit war ermöglicht,
daß die österreichischen Bundesbahnen ihren Betrieb
frei von politischen Einflüssen und staatlichen Ge-
bundenheiten nach kaufmännischer Art und
Weise einrichten konnten. Die hoheitlichen und auf-
zichtsrechtlichen Eisenbahnangelegenheiten besorgt die
zugleich errichtete Verkehrssektion im Bundesmini-
;terium für Handel und Verkehr als einzige Eisen-
bahnbehörde in Österreich. Ihr sind auch die Geschäfte
des staatlichen Eisenbahnneubaues sowie der staatlichen
Fremdenverkehrsförderung, weiters die Schiffahrt- und
Luftfahrtangelegenheiten zugewiesen.
In unmittelbarer Finflußnahme auf die Betrieb-
{ührung hatte die staatliche Verkehrsverwaltung schon
vor der eben geschilderten Neuorganisation den durch
den Krieg und die Nachkriegsverhältnisse niederge-
brochenen Verkehrsapparat wieder aufzurichten ge-
rachtet. Sie suchte vor allem auf den von ihr
setriebenen Linien wieder Vorkriegsverhältnisse her-
zustellen und durch Sparmaßnahmen die wirtschaft-
liche Lage zu verbessern. Die kommerzialisierte
Bundesbahnunternehmung setzte diese Bemühungen
mit Erfolg fort. Finanzielle Erwägungen waren in
erster Linie dafür maßgebend, daß noch im Jahre 1919
die Einführung der elektrischen Zugförderung
auf einigen Linien der Österreichischen Bundesbahnen