Beispiel bei der Bestellung der Staatsregierung, dann
die Zustimmung zu gewissen politisch wichtigen Voll-
zugsanweisungen) gerichtet waren, der aber nicht, wie
der Staatsrat, Vollziehungsgeschäfte zu führen,
sondern bloß mittelbar die Vollziehung zu beein-
flussen hatte.
b) Eine weitere grundlegende Aenderung gegenüber
der ersten provisorischen Verfassung betrifft die
Stellung der Präsidenten der Nationalversammlung.
Während bisher drei gleichberechtigte Präsidenten
bestanden, von denen abwechselnd einer den Vorsitz
in der Nationalversammlung, ein anderer den Vorsitz
m Staatsrat und der dritte den Vorsitz in der Staats-
:egierung zu führen hatte, sieht die neue Verfassung
vom März 1919 „den” Präsidenten und als seine
Stellvertreter den zweiten und den dritten Präsidenten
vor. Der Präsident ist aber nicht nur Vorsitzender
der Nationalversammlung, sondern ihm sind auch eine.
Reihe von obersten Vollziehungsfunktionen übertragen,
und zwar solche, die typische Befugnisse eines
Staatshauptes sind, wie die Vertretung nach
außen einschließlich der Ratifikation von Staatsver-
trägen, die Befugnis zur Ernennung der obersten
Beamten und Öffiziere, das Recht der Begnadigung,
Strafmilderung und dergleichen: Funktionen, die nach
der ersten provisorischen Verfassung teils der Staats-
rat, teils das Staatsratsdirektorium ausübten. Auch diese
Doppelfunktion des Präsidenten zeigt typisch den
Charakter der Parlamentsherrschaft, indem dem Vor-
sitzenden der Volksvertretung gerade die den Staat
repräsentierenden Funktionen zugewiesen sind,
c) Die dritte grundlegende Aenderung der Ver-
fassung vom 14. März I919 lag darin, daß sich der
Nationalrat zugunsten der Landesgesetzgebungen
eine Selbstbeschränkung auferlegte, indem er den
ıetzteren bestimmte gesetzgeberische Funktionen über-
wies. Allerdings waren tatsächlich auch schon in der
arsten Phase die an die Stelle der Landtage getrete-
nen Landesversammlungen gesetzgeberisch tätig ge-
wesen und diese Tätigkeit war dadurch de facto
anerkannt worden, daß zu ihren Beschlüssen eine Art
Sanktion des Staatsrates in der Form eines Beitrittes
ausgesprochen worden war; nunmehr aber wurde
ausdrücklich eine Gesetzgebungskompetenz der Landes-
versammlungen, nämlich‘ im selben Umfang, wie sie
im Kaiserstaat Oesterreich die Landtage gehabt
hatten, normiert. Zugleich wurde ein Einspruchsrecht
der Staatsregierung gegen Landesgesetzesbeschlüsse
und die Möglichkeit, diese wegen Verfassungswidrig-
keit vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, für
Landesgesetze, zu deren Vollziehung die Mitwirkung
der Staatsregierung notwendig war, aber das Erfordernis
der Gegenzeichnung durch den zuständigen Staats-
zekretär oder den Staatskanzler eingeführt.
3. In die zweite Phase der ersten Verfassungs-
periode fallen die am 10. September IQI9 erfolgte
Unterzeichnung des Staatsvertrages von St. Ger-
nain-en-Laye und dessen am 16. Juli 1920 ein-
zetretene Wirksamkeit. Dieser Staatsvertrag zwischen
der Republik Oesterreich und den alliierten und asso-
ziierten Mächten erklärt im Eingang als seinen Zweck
inter anderem, an die Stelle des Krieges zwischen
Jesterreich-Ungarn und den alliierten und assoziierten
VMächten „einen festen, gerechten und dauerhaften
Trieden” treten zu lassen. Der Staatsvertrag geht also
zon dem Standpunkt aus, daß bis zu seinem Inkraft-
reten zwischen der Republik Oesterreich und den
ınderen Vertragsmächten ein Kriegszustand bestanden
abe, der nun zu beenden sei. Wie bereits ausgeführt,
teht diese Fiktion in vollem Widerspruch mit der
lurch völkerrechtliche und staatsrechtliche Tatsachen
zeschaffenen Rechtslage. Der neue Staat, in revolutio-
ıärer Weise, nämlich unter Durchbrechung der
‚taatsrechtlichen Kontinuität entstanden, darf in keiner
Weise als Rechtsnachfolger der alten Monarchie
ıngesehen werden; er konnte keine kriegerischen Be-
ziehungen zu anderen Staaten geerbt haben und es war
vidersinnig, ihm den Abschluß eines „Friedensver-
rages” aufzuerlegen. Daher wird auch nach unserer
zechtsordnung der Vertrag nicht als „Friedensvertrag”,
‚sondern als „Staatsvertrag von St. Germain” be-
zeichnet. Dieser Staatsvertrag wirkte tiefgreifend auch
n staatsrechtlicher Richtung ein; nur in dieser Richtung
st er Gegenstand der vorliegenden Besprechung. Er
egte uns eine bestimmte Staatsbezeichnung bei - seither
‚eißt unser Staat „Republik Oesterreich” — er ver-
»flichtete uns, unsere Staatsgrenzen in einem gegen-
iber dem ursprünglich beanspruchten Staatsgebiet
jußerst restringierten Bestande festzusetzen und daher
lie darüber hinausgehenden Gebietsansprüche aufzu-
zeben, er zwang uns, unser Selbstbestimmungsrecht
n der Richtung des Anschlusses an das Deutsche
Zeich zurückzustellen, er greift grundlegend in unser
staatsbürgerrecht ein, indem er die Ueberführung der
altösterreichischen Staatsbürger in unsere und in die
Staatsbürgerschaft der anderen „Nachfolgestaaten”
‚egelte, er verpflichtete uns, jene Bestimmungen, die
ich "auf den Schutz der Minderheiten und gewisse
5Staatsbürgerschaftsnormen beziehen, als Teil unserer
Verfassung anzuerkennen, er legte uns die Einführung
ajnes bestimmten Wehrsystems, des Söldnerheeres,
auf. Ueberdies enthält er mittelbar die Verpflichtung
zur Erhaltung der Einheitlichkeit als Wirtschafts- und
Zollgebiet.
4. Es wurde bereits hervorgehoben, daß das zwie-
;pältige Vorgehen bei der Gründung unseres Staates
las starke Anwachsen einerseits zentralistischer und
anderseits föderalistischer Tendenzen zur Folge
hatte. Auch riefen die zerrütteten wirtschaftlichen,
insbesondere staatsfinanziellen Verhältnisse, die deı
neue Staat zunächst durchmachen mußte, in den
Ländern starke Strömungen «gegen eine allzu zentrali-
tische Führung hervor, während anderseits gerade
liese Verhältnisse zur Notwendigkeit einer weitgehen: