Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Beispiel bei der Bestellung der Staatsregierung, dann 
die Zustimmung zu gewissen politisch wichtigen Voll- 
zugsanweisungen) gerichtet waren, der aber nicht, wie 
der Staatsrat, Vollziehungsgeschäfte zu führen, 
sondern bloß mittelbar die Vollziehung zu beein- 
flussen hatte. 
b) Eine weitere grundlegende Aenderung gegenüber 
der ersten provisorischen Verfassung betrifft die 
Stellung der Präsidenten der Nationalversammlung. 
Während bisher drei gleichberechtigte Präsidenten 
bestanden, von denen abwechselnd einer den Vorsitz 
in der Nationalversammlung, ein anderer den Vorsitz 
m Staatsrat und der dritte den Vorsitz in der Staats- 
:egierung zu führen hatte, sieht die neue Verfassung 
vom März 1919 „den” Präsidenten und als seine 
Stellvertreter den zweiten und den dritten Präsidenten 
vor. Der Präsident ist aber nicht nur Vorsitzender 
der Nationalversammlung, sondern ihm sind auch eine. 
Reihe von obersten Vollziehungsfunktionen übertragen, 
und zwar solche, die typische Befugnisse eines 
Staatshauptes sind, wie die Vertretung nach 
außen einschließlich der Ratifikation von Staatsver- 
trägen, die Befugnis zur Ernennung der obersten 
Beamten und Öffiziere, das Recht der Begnadigung, 
Strafmilderung und dergleichen: Funktionen, die nach 
der ersten provisorischen Verfassung teils der Staats- 
rat, teils das Staatsratsdirektorium ausübten. Auch diese 
Doppelfunktion des Präsidenten zeigt typisch den 
Charakter der Parlamentsherrschaft, indem dem Vor- 
sitzenden der Volksvertretung gerade die den Staat 
repräsentierenden Funktionen zugewiesen sind, 
c) Die dritte grundlegende Aenderung der Ver- 
fassung vom 14. März I919 lag darin, daß sich der 
Nationalrat zugunsten der Landesgesetzgebungen 
eine Selbstbeschränkung auferlegte, indem er den 
ıetzteren bestimmte gesetzgeberische Funktionen über- 
wies. Allerdings waren tatsächlich auch schon in der 
arsten Phase die an die Stelle der Landtage getrete- 
nen Landesversammlungen gesetzgeberisch tätig ge- 
wesen und diese Tätigkeit war dadurch de facto 
anerkannt worden, daß zu ihren Beschlüssen eine Art 
Sanktion des Staatsrates in der Form eines Beitrittes 
ausgesprochen worden war; nunmehr aber wurde 
ausdrücklich eine Gesetzgebungskompetenz der Landes- 
versammlungen, nämlich‘ im selben Umfang, wie sie 
im Kaiserstaat Oesterreich die Landtage gehabt 
hatten, normiert. Zugleich wurde ein Einspruchsrecht 
der Staatsregierung gegen Landesgesetzesbeschlüsse 
und die Möglichkeit, diese wegen Verfassungswidrig- 
keit vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, für 
Landesgesetze, zu deren Vollziehung die Mitwirkung 
der Staatsregierung notwendig war, aber das Erfordernis 
der Gegenzeichnung durch den zuständigen Staats- 
zekretär oder den Staatskanzler eingeführt. 
3. In die zweite Phase der ersten Verfassungs- 
periode fallen die am 10. September IQI9 erfolgte 
Unterzeichnung des Staatsvertrages von St. Ger- 
nain-en-Laye und dessen am 16. Juli 1920 ein- 
zetretene Wirksamkeit. Dieser Staatsvertrag zwischen 
der Republik Oesterreich und den alliierten und asso- 
ziierten Mächten erklärt im Eingang als seinen Zweck 
inter anderem, an die Stelle des Krieges zwischen 
Jesterreich-Ungarn und den alliierten und assoziierten 
VMächten „einen festen, gerechten und dauerhaften 
Trieden” treten zu lassen. Der Staatsvertrag geht also 
zon dem Standpunkt aus, daß bis zu seinem Inkraft- 
reten zwischen der Republik Oesterreich und den 
ınderen Vertragsmächten ein Kriegszustand bestanden 
abe, der nun zu beenden sei. Wie bereits ausgeführt, 
teht diese Fiktion in vollem Widerspruch mit der 
lurch völkerrechtliche und staatsrechtliche Tatsachen 
zeschaffenen Rechtslage. Der neue Staat, in revolutio- 
ıärer Weise, nämlich unter Durchbrechung der 
‚taatsrechtlichen Kontinuität entstanden, darf in keiner 
Weise als Rechtsnachfolger der alten Monarchie 
ıngesehen werden; er konnte keine kriegerischen Be- 
ziehungen zu anderen Staaten geerbt haben und es war 
vidersinnig, ihm den Abschluß eines „Friedensver- 
rages” aufzuerlegen. Daher wird auch nach unserer 
zechtsordnung der Vertrag nicht als „Friedensvertrag”, 
‚sondern als „Staatsvertrag von St. Germain” be- 
zeichnet. Dieser Staatsvertrag wirkte tiefgreifend auch 
n staatsrechtlicher Richtung ein; nur in dieser Richtung 
st er Gegenstand der vorliegenden Besprechung. Er 
egte uns eine bestimmte Staatsbezeichnung bei - seither 
‚eißt unser Staat „Republik Oesterreich” — er ver- 
»flichtete uns, unsere Staatsgrenzen in einem gegen- 
iber dem ursprünglich beanspruchten Staatsgebiet 
jußerst restringierten Bestande festzusetzen und daher 
lie darüber hinausgehenden Gebietsansprüche aufzu- 
zeben, er zwang uns, unser Selbstbestimmungsrecht 
n der Richtung des Anschlusses an das Deutsche 
Zeich zurückzustellen, er greift grundlegend in unser 
staatsbürgerrecht ein, indem er die Ueberführung der 
altösterreichischen Staatsbürger in unsere und in die 
Staatsbürgerschaft der anderen „Nachfolgestaaten” 
‚egelte, er verpflichtete uns, jene Bestimmungen, die 
ich "auf den Schutz der Minderheiten und gewisse 
5Staatsbürgerschaftsnormen beziehen, als Teil unserer 
Verfassung anzuerkennen, er legte uns die Einführung 
ajnes bestimmten Wehrsystems, des Söldnerheeres, 
auf. Ueberdies enthält er mittelbar die Verpflichtung 
zur Erhaltung der Einheitlichkeit als Wirtschafts- und 
Zollgebiet. 
4. Es wurde bereits hervorgehoben, daß das zwie- 
;pältige Vorgehen bei der Gründung unseres Staates 
las starke Anwachsen einerseits zentralistischer und 
anderseits föderalistischer Tendenzen zur Folge 
hatte. Auch riefen die zerrütteten wirtschaftlichen, 
insbesondere staatsfinanziellen Verhältnisse, die deı 
neue Staat zunächst durchmachen mußte, in den 
Ländern starke Strömungen «gegen eine allzu zentrali- 
tische Führung hervor, während anderseits gerade 
liese Verhältnisse zur Notwendigkeit einer weitgehen:
	        
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