einfaches Gesetz beschließen ; eine Verlängerung würde
einer Verfassungsänderung bedürfen. Ein Auflösungs-
recht eines Vollziehungsorganes, wie etwa des Bundes-
präsidenten, sieht unsere Verfassung nicht vor.
Die Einberufung nach einer Vertagung erfolgt durch
den Präsidenten des Nationalrates; nur die erste Fin-
berufung nach einer Neuwahl steht dem Bundes-
präsidenten zu. Der Nationalrat gibt sich seine Ge-
schäftsordnung selbst (Geschäftsordnungsgesetz und
‚Autonome Geschäftsordnung”), er wählt seinen Prä-
zidenten und dessen Stellvertreter (den zweiten und
den dritten Präsidenten); die Sitzungen des National-
rates sind öffentlich, die Oeffentlichkeit kann durch
Beschluß ausgeschlossen werden, die Berichte über
die Verhandlungen des Nationalrates und seiner Aus-
schüsse sind sachlich immun. Die Beschlüsse des
Nationalrates werden, soweit nichts Besonderes in
der Verfassung bestimmt ist, bei Anwesenheit von
mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Verfassungsgesetze oder in einfachen
Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen — die
ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen („Ver-
tassungsgesetz”, „Verfassungsbestimmung”) — dann
Gesetze über die Geschäftsordnung bedürfen der An-
wesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer quali-
Azierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
Dem Nationalrat steht auch die Mitwirkung an
einer Anzahl von Akten der Vollziehung zu. Diese
Zuständigkeiten sind im Bundes-Verfassungsgesetz
arschöpfend aufgezählt. Dazu gehören insbesondere:
die Genehmigung von Staatsverträgen; die entweder
politischen Charakters sind oder gesetzändernden
'nhalt haben; soweit sie verfassungsändernden Inhalt
haben, bedürfen sie der für Verfassungsgesetze vor-
zeschriebenen Voraussetzungen;
die alljährliche Bewilligung des Voranschlages des
3Zundes („Finanzgesetz”);
die Ueberprüfung der Geschäftsführung der Bundes-
‚egierung einschließlich des Interpellations- und Re-
solutionsrechtes sowie das Enqueterecht (Einsetzung
von Untersuchungsausschüssen);
die Mitwirkung an der Festsetzung von Eisenbahn-
arifen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren
ınd Monopolpreisen;
die Mitwirkung durch den Hauptausschuß — einen
aach dem Verhältniswahlsystem vom Nationalrat be-
stellten Ausschuß, der dermalen aus 17 Mitgliedern
besteht — in durch die Verfassung bestimmten Fällen,
aamentlich durch Erteilung der Zustimmung zu Ver-
ördnungen der Bundesregierung oder eines Bundes-
ministers, wenn dieses Einvernehmen durch einfache
Gesetze angeordnet wird;
die Bestellung der Bundesregierung.
Das Bundes-Verfassungsgesetz setzt noch andere
wichtige Fälle der Mitwirkung des Nationalrates an
der Vollziehung fest, wie zum Beispiel das Recht, die
Vlinisteranklage zu erheben, den Präsidenten des
Rechnungshofes, einen Teil der Mitglieder des Ver-
"assungsgerichtshofes durch Wahl zu bestellen und
durch den Hauptausschuß bei der Bestellung deı
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mitzuwirken
Ist nach den bisherigen Ausführungen ersichtlich
daß unsere Demokratie eine mittelbare („repräsen-
aative”) ist, so hat die Bundesverfassung doch auch
Einrichtungen eingeführt, die man als Rudimente deı
‚unmittelbaren Demokratie” bezeichnen kann: da:
Volksbegehren und die Volksabstimmung
Ein Volksbegehren kann: — und zwar in der Form
2ines Gesetzentwurfes — von 200.000 Stimmberech-
igten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten
Jreier Länder gestellt werden; ein solcher Antrag
nuß durch die Bundesregierung dem Nationalrat zu
zeschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt
werden. Der Volksabstimmung sind Gesetzesbeschlüsse
les Nationalrates —- vor ihrer Beurkundung — zu unter-
ziehen, wenn es der Nationalrat beschließt oder die
Mehrheit seiner Mitglieder verlangt („fakultative:
Gesetzesreferendum”), Totaländerungen der Verfas-
sung immer („obligatorisches Verfassungsreferendum”)
Teiländerungen dann, wenn es ein Drittel der Mit-
zlieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlang!
“„fakultatives Verfassungsreferendum ”).
Die Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden
dem Bundeskanzler und von diesem dem Bundesrat
nitgeteilt. Der. Bundesrat kann binnen acht Wochen
zegen einen Gesetzesbeschluß einen mit Be-
gründung versehenen Einspruch erheben. Gewisse
Gesetzesheschlüsse, die die Funktion des National-
:ates selbst betreffen (vorzeitige Auflösung, Geschäfts-
ordnung) oder die Verfügung mit Bundesmittelr
zum Gegenstande haben (Budget, Rechnungsab-
schluß, Veräußerung oder Belastung von Bundes-
vermögen, Bundesanleihen) sind einem solchen
Zinspruchsrecht nicht unterworfen. Der Einspruch
ıat die Bedeutung eines „suspensiven Veto”: deı
Nationalrat kann diesfalls seinen Gesetzesbeschluß
bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder wieder-
holen, in welchem Fall er zum Gesetz wird. Die
Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden vom
Bundespräsidenten beurkundet, das heißt bezüglich
hres verfassungsmäßigen Zustandekommens bestätigt.
die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von der
zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen. Hierau?
werden. die Gesetzesbeschlüsse unter Berufung au!
den Beschluß des Nationalrates, bzw. auf «das
Ergebnis einer Volksabstimmung im Bundesgesetz-
blatt kundgemacht, womit sie zum Gesetz werden und
— sofern nicht das Gesetz einen: späteren Termin
für sein Inkrafttreten normiert — ihre verbindliche
Kraft beginnt. Das gleiche Verfahren gilt für solche
Staatsverträge, die der parlamentarischen Genehmi-
zung bedürfen; diese Staatsverträge sind also auch
unmittelbar verbindliches innerstaatliches Recht und