Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

einfaches Gesetz beschließen ; eine Verlängerung würde 
einer Verfassungsänderung bedürfen. Ein Auflösungs- 
recht eines Vollziehungsorganes, wie etwa des Bundes- 
präsidenten, sieht unsere Verfassung nicht vor. 
Die Einberufung nach einer Vertagung erfolgt durch 
den Präsidenten des Nationalrates; nur die erste Fin- 
berufung nach einer Neuwahl steht dem Bundes- 
präsidenten zu. Der Nationalrat gibt sich seine Ge- 
schäftsordnung selbst (Geschäftsordnungsgesetz und 
‚Autonome Geschäftsordnung”), er wählt seinen Prä- 
zidenten und dessen Stellvertreter (den zweiten und 
den dritten Präsidenten); die Sitzungen des National- 
rates sind öffentlich, die Oeffentlichkeit kann durch 
Beschluß ausgeschlossen werden, die Berichte über 
die Verhandlungen des Nationalrates und seiner Aus- 
schüsse sind sachlich immun. Die Beschlüsse des 
Nationalrates werden, soweit nichts Besonderes in 
der Verfassung bestimmt ist, bei Anwesenheit von 
mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einfacher 
Mehrheit gefaßt. Verfassungsgesetze oder in einfachen 
Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen — die 
ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen („Ver- 
tassungsgesetz”, „Verfassungsbestimmung”) — dann 
Gesetze über die Geschäftsordnung bedürfen der An- 
wesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer quali- 
Azierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen 
Stimmen. 
Dem Nationalrat steht auch die Mitwirkung an 
einer Anzahl von Akten der Vollziehung zu. Diese 
Zuständigkeiten sind im Bundes-Verfassungsgesetz 
arschöpfend aufgezählt. Dazu gehören insbesondere: 
die Genehmigung von Staatsverträgen; die entweder 
politischen Charakters sind oder gesetzändernden 
'nhalt haben; soweit sie verfassungsändernden Inhalt 
haben, bedürfen sie der für Verfassungsgesetze vor- 
zeschriebenen Voraussetzungen; 
die alljährliche Bewilligung des Voranschlages des 
3Zundes („Finanzgesetz”); 
die Ueberprüfung der Geschäftsführung der Bundes- 
‚egierung einschließlich des Interpellations- und Re- 
solutionsrechtes sowie das Enqueterecht (Einsetzung 
von Untersuchungsausschüssen); 
die Mitwirkung an der Festsetzung von Eisenbahn- 
arifen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren 
ınd Monopolpreisen; 
die Mitwirkung durch den Hauptausschuß — einen 
aach dem Verhältniswahlsystem vom Nationalrat be- 
stellten Ausschuß, der dermalen aus 17 Mitgliedern 
besteht — in durch die Verfassung bestimmten Fällen, 
aamentlich durch Erteilung der Zustimmung zu Ver- 
ördnungen der Bundesregierung oder eines Bundes- 
ministers, wenn dieses Einvernehmen durch einfache 
Gesetze angeordnet wird; 
die Bestellung der Bundesregierung. 
Das Bundes-Verfassungsgesetz setzt noch andere 
wichtige Fälle der Mitwirkung des Nationalrates an 
der Vollziehung fest, wie zum Beispiel das Recht, die 
Vlinisteranklage zu erheben, den Präsidenten des 
Rechnungshofes, einen Teil der Mitglieder des Ver- 
"assungsgerichtshofes durch Wahl zu bestellen und 
durch den Hauptausschuß bei der Bestellung deı 
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mitzuwirken 
Ist nach den bisherigen Ausführungen ersichtlich 
daß unsere Demokratie eine mittelbare („repräsen- 
aative”) ist, so hat die Bundesverfassung doch auch 
Einrichtungen eingeführt, die man als Rudimente deı 
‚unmittelbaren Demokratie” bezeichnen kann: da: 
Volksbegehren und die Volksabstimmung 
Ein Volksbegehren kann: — und zwar in der Form 
2ines Gesetzentwurfes — von 200.000 Stimmberech- 
igten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten 
Jreier Länder gestellt werden; ein solcher Antrag 
nuß durch die Bundesregierung dem Nationalrat zu 
zeschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt 
werden. Der Volksabstimmung sind Gesetzesbeschlüsse 
les Nationalrates —- vor ihrer Beurkundung — zu unter- 
ziehen, wenn es der Nationalrat beschließt oder die 
Mehrheit seiner Mitglieder verlangt („fakultative: 
Gesetzesreferendum”), Totaländerungen der Verfas- 
sung immer („obligatorisches Verfassungsreferendum”) 
Teiländerungen dann, wenn es ein Drittel der Mit- 
zlieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlang! 
“„fakultatives Verfassungsreferendum ”). 
Die Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden 
dem Bundeskanzler und von diesem dem Bundesrat 
nitgeteilt. Der. Bundesrat kann binnen acht Wochen 
zegen einen Gesetzesbeschluß einen mit Be- 
gründung versehenen Einspruch erheben. Gewisse 
Gesetzesheschlüsse, die die Funktion des National- 
:ates selbst betreffen (vorzeitige Auflösung, Geschäfts- 
ordnung) oder die Verfügung mit Bundesmittelr 
zum Gegenstande haben (Budget, Rechnungsab- 
schluß, Veräußerung oder Belastung von Bundes- 
vermögen, Bundesanleihen) sind einem solchen 
Zinspruchsrecht nicht unterworfen. Der Einspruch 
ıat die Bedeutung eines „suspensiven Veto”: deı 
Nationalrat kann diesfalls seinen Gesetzesbeschluß 
bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder wieder- 
holen, in welchem Fall er zum Gesetz wird. Die 
Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden vom 
Bundespräsidenten beurkundet, das heißt bezüglich 
hres verfassungsmäßigen Zustandekommens bestätigt. 
die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von der 
zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen. Hierau? 
werden. die Gesetzesbeschlüsse unter Berufung au! 
den Beschluß des Nationalrates, bzw. auf «das 
Ergebnis einer Volksabstimmung im Bundesgesetz- 
blatt kundgemacht, womit sie zum Gesetz werden und 
— sofern nicht das Gesetz einen: späteren Termin 
für sein Inkrafttreten normiert — ihre verbindliche 
Kraft beginnt. Das gleiche Verfahren gilt für solche 
Staatsverträge, die der parlamentarischen Genehmi- 
zung bedürfen; diese Staatsverträge sind also auch 
unmittelbar verbindliches innerstaatliches Recht und
	        
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