war ein Nachrichtenblatt für exklusive Kreise, aber
die neue Schöpfung wurde vom Einzelnen wie von
der Allgemeinheit bald für so unentbehrlich empfunden,
daß eben eine „Zeitung” daraus geworden ist. Wie
sehr die „Wiener Zeitung” in den Jahrhunderten
ihres Bestandes ein Dokument des österreichischen
Verfassungslebens, der österreichischen Kulturgeschichte
zeworden ist, das wurde in der zum 225jährigen
Tubiläum erschienenen „Festschrift” (Oesterreichischer
3undesverlag) niedergelegt. Ein Geschichts- und
Kulturdokument ist sie auch als Zeitung der jungen
5sterreichischen Republik geblieben: in ihren Zwecken,
in ihren Pflichten zugleich Werkzeug und Produkt
der neuen österreichischen Zeit.
Wiener
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eitung.
Montag, den 1ı. November 1918
Nr. 261
Der deutfchöfterreichijhe Stantzrat Hat in feiner ‚Hentigen Sigung 11 Uhr Bormittags den Bejhluß gefaßt, der morgen
‚ufanımentretenben
proviforifchen Nationalverfammlung
den folgenben Anirag zur Befehlußfaffung vorzulegen:
Gefesg über die Staats= und RNegierungsform von Deutfehöfterreich.
Art. 1. Deutfchöfterreich ift eine demokratijdhe Republik, Ale öffentliden Gewalten werden vom Bolke eingefept.
Art. 2. Deutfchöfterreich ift ein Beftandteil der Deutfihen Republik. Bejondere Gejepe regeln die Teilnahme Deutfhöfterzeihs
an der Sejepgebung und Verwaltung der Deutichen Republik fowie die Ausdehnung des SGeltungsbereihes von Gefegen und Einrichtungen
der Deutidhen Nepublik auf Deutjchöfterreich.
Art, 3. Alle Rechte, weldhe nach der Berfaffung der im Reichsrate vertretenen Mönigreide und Länder dem Kaifer zuftanden,
gehen einjtveilen, bis die Konftitwierende NMationalverfammlung die endgültige Verfajfung fejtgefebt Hat, auf den deutfehöfterreidtfhen
Staatsrat über.
Art, 4. Die £ und £, Minifterien und die k. £ Minijterien werden aufgelöft. Ihre Aufträge und Bolmacdhten auf dem Stantd-
nebiete von Deutichöfterreidh gehen auf die deutfhöfterreichifchen Staatsämter über. Den anderen Nationalftaaten, die auf dem Boden her
öterreichi fd ungarijhen Monarchie entjtanden find, bleiben ihre Anfprüche an die erwähnten Minijterien wie auf das von diefen verwaltete
Staat&vermögen gewahrt.
Die Liquidierung diejer Anfprüche ift völlerrechtlihen Wereinbarungen durch Kommijffionen vorbehalten, die au® Bevollmächtigten
aller beteiligten Nationalregierungen zu bilden find.
Biz zum Zujammentreten diejer Kommiffionen Haben die deutfehöfterreichijchen Staatsämter das Semeinfhaftsgut, foweit €&
ich auf dem Staatsgebiete der Nepublid DenutfehHöfterreidh vorfindet, als Treuhänder aller beteiligten Nationen zu verwalten,
rt, 5, Alle Sefebe und Sejepesbejtimmungen, durch die dem Kalfer und den Mitgliedern des faiferliden Haufes Borrechte
‚ugeftanden werden, nd aufgehoben,
Art. 6. Die Beamten, Offiziere und Soldaten find des dem Kaijer geleifteten Treueides entbunden
Met, 7. Die Übernahme der Krongüter wird durdh ein Sefeg durchgeführt.
Het, 8, Alle politijhen Borrechte find aufgehoben. Die Delegationen, das Herrenhauß und die bisherigen Landtage find abgefhafft.
Art, 9, Die Konftituierende Nationalverfamnmlung wird im Jänner 1919 gewählt.» Die Wahlordnung wird nodz von der pro-
giforifhen. Mationglverfammlung befhloffen. Sie beruht auf der Berhältniamahl und auf dem allgemeinen, aleichen, direkten urd geheimen
Stimmrecht aller Staatzbitrger ohne Unterjhieb des Sefchlechtes,
Art. 10. Nach den gleichen Grundfägen ijt das Wahlrecht und das Wahlverjahren der Sandes-, Kreis, Bezirk und Gemeinde
bertretungen 3i urditen,
Die Gemeindetoahlordnung wird nody durdz die provijorifche Nationalocrfammlung feftgefegt, die Neuwahl der Gemeinde
bertretumngen erfolgt bilnen brei Monaten. Bi zur Neuwahl find die heftehenden Gemeindevertretungen nad) den Anmweijungen de8
Staotzvate Iurch eine angemeljene Zahl von Vertretern der Arbeiterjchaft zu ergänzen.
Art, 11. Dielen SGejeg tritt mit dem Tage feiner Kundmachung in Kraft.
Dinghofer m. p-. Haufer m. p. Sei8 m. p.
Lräfidenten.
Splvejter m. p.
Stantanotar.
Abhram, Bodirsty, Ellenbogen, Fink, Freibler, Gruber, Guggenberg, Iro, Jerzabek, Luktjh, Miklas,
Ofner, Prifching, Seliger, Teufel, Waldner, Wolf
Mitglieder des Staatsrates.
Die Ausgabe der Wiener Zeitung mit der Proklamation der Republik Österreich
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