Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
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JAPAN ; 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Kreis der Versicherten 
Versicherungspflichtig sind — von einzelnen Ausnahmen abgesehen — 
alle Personen, die in einer Fabrik im Sinne des Fabrikgesetzes ! oder in 
einem Bergwerk im Sinne des Berggesetzes ? beschäftigt sind (Kranken- 
versicherungsgesetz Nr. 70 vom 22. April 1922, Art. 13). 
Fabriken 
Das Fabrikgesetz findet Anwendung : . 
1. auf Betriebe, in denen regelmässig 10 Personen oder mehr beschäftigt 
werden ; , 
2. auf andere Betriebe, wenn die dort zu verrichtenden Arbeiten 
zefährlich und gesundheitsschädlich sind. 
Die als gefährlich oder gesundheitsschädlich erachteten Betriebe sind. 
in einer Liste aufgezählt, die hauptsächlich umfasst : Baumwollspinnereien, 
Glasfabriken, Farbstoffabriken, Kautschukfabriken, Färbereien, Emaillier- 
werke, chemische Fabriken, Sprengstoffabriken, Abdeckereien, Viehzucht- 
anstalten, Talgschmelzen, Gerbereien, Gas- oder Elektrizitätswerke sowie 
die Nebenstationen und Umformerstellen. 
Bergwerke 
Praktisch fallen alle Bergwerke unter das Berggesetz. 
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung 
Artikel 13 des Gesetzes befreit gewisse in den unter das Fabrik- bzw. 
Berggesetz fallenden Betrieben tätige Arbeitnehmer von der Versiche- 
rungspflicht. 
Die Befreiung erstreckt sich auf unständig beschäftigte Personen und 
auf Angestellte der Verwaltungen, deren jährliche Bezüge 1.200 Yen über- 
steigen. 
Betriebe und Gewerbezweige, für die die Versicherung nicht gilt 
Bedeutende Gruppen von Lohnarbeitern fallen nicht unter die Versi- 
cherung, weil sie in Gewerben oder Betrieben arbeiten, auf die das Fabrik- 
zesetz und das Berggesetz keine Anwendung finden: nämlich in der Land- 
wirtschaft, in Handelsbetrieben, im Land- und Seetransportgewerbe, in 
öffentlichen Verwaltungen, in Fabriken, die nicht als gefährlich erachtet 
werden und weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, ferner in Betrieben, die 
deshalb ausgenommen sind, weil sie keine mechanische Kraft verwenden. 
Diese letzte Ausnahme stützt sich auf Art. 1 des Fabrikgesetzes, welcher 
lie Möglichkeit eröffnet, Betriebe, auf die das Gesetz nicht anwendbar 
erscheint, durch Kaiserliche Verordnung auszunehmen. Von dieser Möglich- 
keit ist für eine gewisse Anzahl von Industrien, unter ihnen die Papier-, 
Stroh- und Bambusverarbeitungsindustrie, Gebrauch gemacht worden, 
Demgemäss sind Betriebe dieser Industrien, sofern sie ohne mechanische 
Kraft arbeiten, von dem Fabrikgesetz und damit auch von der Kranken- 
versicherung ausgenommen (Verordnung zur Ausführung des Fabrikge- 
zetzes in abgeänderter Fassung, $ 1, und Verfügung, erlassen auf Grund 
des Fabrikgesetzes in abgeänderter Fassung, $ 1). 
Die Arbeitnehmer der Staatsbetriebe können durch den Minister des 
Innern widerruflich von der Krankenversicherung befreit werden (Aus- 
führungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz, letzter Paragraph). 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Die Unternehmer von nicht unter das Gesetz fallenden Betrieben und 
Anlagen der unten näher bezeichneten Art können nach dem Gesetz mit 
} Gesetz Nr. 46 vom 28. März 1911, abge 33 
29, März 1923. » abgeändert durch das Gesetz Nr. 33 vom 
* Gesetz von 1905, abgeändert durch das Gesetz Nr. 22 vom 22. Juli 1924.
	        
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