DAS ANWENDUNGSGEBIET
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JAPAN ;
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Versicherungspflichtig sind — von einzelnen Ausnahmen abgesehen —
alle Personen, die in einer Fabrik im Sinne des Fabrikgesetzes ! oder in
einem Bergwerk im Sinne des Berggesetzes ? beschäftigt sind (Kranken-
versicherungsgesetz Nr. 70 vom 22. April 1922, Art. 13).
Fabriken
Das Fabrikgesetz findet Anwendung : .
1. auf Betriebe, in denen regelmässig 10 Personen oder mehr beschäftigt
werden ; ,
2. auf andere Betriebe, wenn die dort zu verrichtenden Arbeiten
zefährlich und gesundheitsschädlich sind.
Die als gefährlich oder gesundheitsschädlich erachteten Betriebe sind.
in einer Liste aufgezählt, die hauptsächlich umfasst : Baumwollspinnereien,
Glasfabriken, Farbstoffabriken, Kautschukfabriken, Färbereien, Emaillier-
werke, chemische Fabriken, Sprengstoffabriken, Abdeckereien, Viehzucht-
anstalten, Talgschmelzen, Gerbereien, Gas- oder Elektrizitätswerke sowie
die Nebenstationen und Umformerstellen.
Bergwerke
Praktisch fallen alle Bergwerke unter das Berggesetz.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Artikel 13 des Gesetzes befreit gewisse in den unter das Fabrik- bzw.
Berggesetz fallenden Betrieben tätige Arbeitnehmer von der Versiche-
rungspflicht.
Die Befreiung erstreckt sich auf unständig beschäftigte Personen und
auf Angestellte der Verwaltungen, deren jährliche Bezüge 1.200 Yen über-
steigen.
Betriebe und Gewerbezweige, für die die Versicherung nicht gilt
Bedeutende Gruppen von Lohnarbeitern fallen nicht unter die Versi-
cherung, weil sie in Gewerben oder Betrieben arbeiten, auf die das Fabrik-
zesetz und das Berggesetz keine Anwendung finden: nämlich in der Land-
wirtschaft, in Handelsbetrieben, im Land- und Seetransportgewerbe, in
öffentlichen Verwaltungen, in Fabriken, die nicht als gefährlich erachtet
werden und weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, ferner in Betrieben, die
deshalb ausgenommen sind, weil sie keine mechanische Kraft verwenden.
Diese letzte Ausnahme stützt sich auf Art. 1 des Fabrikgesetzes, welcher
lie Möglichkeit eröffnet, Betriebe, auf die das Gesetz nicht anwendbar
erscheint, durch Kaiserliche Verordnung auszunehmen. Von dieser Möglich-
keit ist für eine gewisse Anzahl von Industrien, unter ihnen die Papier-,
Stroh- und Bambusverarbeitungsindustrie, Gebrauch gemacht worden,
Demgemäss sind Betriebe dieser Industrien, sofern sie ohne mechanische
Kraft arbeiten, von dem Fabrikgesetz und damit auch von der Kranken-
versicherung ausgenommen (Verordnung zur Ausführung des Fabrikge-
zetzes in abgeänderter Fassung, $ 1, und Verfügung, erlassen auf Grund
des Fabrikgesetzes in abgeänderter Fassung, $ 1).
Die Arbeitnehmer der Staatsbetriebe können durch den Minister des
Innern widerruflich von der Krankenversicherung befreit werden (Aus-
führungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz, letzter Paragraph).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die Unternehmer von nicht unter das Gesetz fallenden Betrieben und
Anlagen der unten näher bezeichneten Art können nach dem Gesetz mit
} Gesetz Nr. 46 vom 28. März 1911, abge 33
29, März 1923. » abgeändert durch das Gesetz Nr. 33 vom
* Gesetz von 1905, abgeändert durch das Gesetz Nr. 22 vom 22. Juli 1924.