Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
seinen Arbeitsleistungen in vollem Umfange Herr der Technik geblieben, wie 
jeder andere selbstständige Gewerbetreibende, der von Kunden beschäftigt wird, 
und endlich darf nicht außer Acht gelassen werden, daß er die von seiner 
Hauptarbeit nicht in Anspruch genommene Zeit zur Anfertigung von Holz 
bildhauerarbeiten für eigene Rechnung verwendet und die Erzeugnisse dieser 
Nebenbeschäftigung demnächst im Wege des Hansirhaudels bei größeren Ge 
schäften abgesetzt hat." 
Garntreibcrinnen, Spulerinnen, deren Beschäftigung darin besteht, 
daß sie das ihnen von einer Weberei allsgehändigte Garn vermittels eines 
(in der Regel ihnen gehörigen) Spnlrades auf Pfeifen, welche der Fabrik ge 
hören, aufzuwickeln haben und zwar nach ihrem Belieben auch unter Zuhilfe 
nahme anderer Arbeitskräfte, namentlich derjenigen ihrer Familienmitglieder 
sind vom Reichsversicherungsamte als Hausgewerbetreibende bezeichnet. (A. N. 
f. Schlesien II. S. 47 u. 111. A. N. f. Sachsen l. S. 45 u. 58). Es ist dabei 
hervorgehoben, daß dieser Auffassung nicht entgegenstehe, daß es sich bei dieser 
Beschäftigung um sehr einfache Verrichtungen, die lediglich eine Hilfsthätigkeit 
in der Textilindustrie ausmachen, handle, und daß es auch nicht zum Begriffe 
des selbstständigen Gewerbebetriebes gehöre, daß die einzelne Thätigkeit darauf 
gerichtet ist, ein bereits zum Absätze an das Publikum geeignetes marktfähiges 
Fabrikat herzustellen. Auch nach der geschichtlichen Entivickclung seien Spule 
rinnen zu den Hausgewerbetreibenden zu rechnen. 
Zu den Hausgewerbetreibenden sind gerechnet (in einer Entscheidung des 
Regierungspräsidenten in Liegnitz vom 16. Februar 1892) ein Schachtelkleber, 
der zu einer Schachtelfabrik in einem derartigen Arbeitsverhältnisse gestanden 
hat, daß er für sie außerhalb der Betriebsstätte in seiner Behausung Schachteln 
verfertigte, zu der er von der Fabrik au drei Tagen in der Woche zu einer 
bestimmten Stunde das Rohmaterial erhielt und die er bei Empfangnahme 
neuen Materials und gegen Bezahlung der gelieferten Schachteln nach Akkord 
sätzen ablieferte (A. N. f. Schlesien 1892 S. 71); 
ein Uhrmacher, welcher zu einer Firma in einem dauernden Be- 
schäftiguugsverhältnisse stand, kraft dessen er unter Benutzung der eigenen 
Werkzeuge und in der eigenen als Betriebsstätte dienenden Wohnung die ihm 
von dem Unternehmer gelieferten Uhrenbestandtheile zusammensetzte, wofür ihni 
ein nach den gelieferten Stücken berechnetes Entgelt von durchschnittlich 50 Mk. 
im Monate geleistet wurde und wobei er zuweilen auch noch eine andere 
Person (deren Auswahl und Bezahlung ihm ohne weitere Mitwirkung des 
Unternehmers zustand), und zwar ebenfalls in deren Hause, zur Besorgung 
der von ihm allein nicht zu bewältigenden Arbeiten heranzog. Das Badische 
Landesversichernngsamt (als höhere Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 122) 
hat dabei unterm 8. April 1891 ausgeführt: 
„In dem vorliegenden Falle liegen sämmtliche Merkmale vor, welche die 
Beschäftigung als die eines Hausgewerbetreibenden kennzeichnen. R. arbeitet 
in der eigenen Bctriebsstätte; er befindet sich zwar bei seiner Arbeit insofern 
in einer Abhängigkeit von den vbengedachten Unternehmern, als diese ihm 
die zu bearbeitenden Materialien liefern und ihn mit deren Bearbeitung auf 
ihre Rechnung betrauen; er übt aber bei dem Vollzug dieser Arbeiten ein sellist- 
ständiges Gewerbe aus, wie sich insbesondere daraus ergiebt, daß er nach 
Annahme des Auftrages den weiteren Dispositionen und der Leitung des be 
stellenden Unternehmers bei der Ausführung der Arbeiten nicht unterworfen, 
vielmehr die Wahl der Arbeitszeiten, die Art der Geschäftsbesorgung, die 
etwaige Heranziehung nnd Bezahlung weiterer Hilfskräfte seiner selbstständigen 
Entschließung, ohne jede Einwirklmg der Unternehmer während der Dauer der 
Herstellung, überlassen ist. Durch diese Selbstständigkeit während der Dauer 
der Arbeitsbesorgung unterscheidet sich der Genannte von denjenigen Lohn 
arbeitern, welche von einem Fabrikanten oder Gewerbetreibenden außerhalb
	        
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