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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1.
seinen Arbeitsleistungen in vollem Umfange Herr der Technik geblieben, wie
jeder andere selbstständige Gewerbetreibende, der von Kunden beschäftigt wird,
und endlich darf nicht außer Acht gelassen werden, daß er die von seiner
Hauptarbeit nicht in Anspruch genommene Zeit zur Anfertigung von Holz
bildhauerarbeiten für eigene Rechnung verwendet und die Erzeugnisse dieser
Nebenbeschäftigung demnächst im Wege des Hansirhaudels bei größeren Ge
schäften abgesetzt hat."
Garntreibcrinnen, Spulerinnen, deren Beschäftigung darin besteht,
daß sie das ihnen von einer Weberei allsgehändigte Garn vermittels eines
(in der Regel ihnen gehörigen) Spnlrades auf Pfeifen, welche der Fabrik ge
hören, aufzuwickeln haben und zwar nach ihrem Belieben auch unter Zuhilfe
nahme anderer Arbeitskräfte, namentlich derjenigen ihrer Familienmitglieder
sind vom Reichsversicherungsamte als Hausgewerbetreibende bezeichnet. (A. N.
f. Schlesien II. S. 47 u. 111. A. N. f. Sachsen l. S. 45 u. 58). Es ist dabei
hervorgehoben, daß dieser Auffassung nicht entgegenstehe, daß es sich bei dieser
Beschäftigung um sehr einfache Verrichtungen, die lediglich eine Hilfsthätigkeit
in der Textilindustrie ausmachen, handle, und daß es auch nicht zum Begriffe
des selbstständigen Gewerbebetriebes gehöre, daß die einzelne Thätigkeit darauf
gerichtet ist, ein bereits zum Absätze an das Publikum geeignetes marktfähiges
Fabrikat herzustellen. Auch nach der geschichtlichen Entivickclung seien Spule
rinnen zu den Hausgewerbetreibenden zu rechnen.
Zu den Hausgewerbetreibenden sind gerechnet (in einer Entscheidung des
Regierungspräsidenten in Liegnitz vom 16. Februar 1892) ein Schachtelkleber,
der zu einer Schachtelfabrik in einem derartigen Arbeitsverhältnisse gestanden
hat, daß er für sie außerhalb der Betriebsstätte in seiner Behausung Schachteln
verfertigte, zu der er von der Fabrik au drei Tagen in der Woche zu einer
bestimmten Stunde das Rohmaterial erhielt und die er bei Empfangnahme
neuen Materials und gegen Bezahlung der gelieferten Schachteln nach Akkord
sätzen ablieferte (A. N. f. Schlesien 1892 S. 71);
ein Uhrmacher, welcher zu einer Firma in einem dauernden Be-
schäftiguugsverhältnisse stand, kraft dessen er unter Benutzung der eigenen
Werkzeuge und in der eigenen als Betriebsstätte dienenden Wohnung die ihm
von dem Unternehmer gelieferten Uhrenbestandtheile zusammensetzte, wofür ihni
ein nach den gelieferten Stücken berechnetes Entgelt von durchschnittlich 50 Mk.
im Monate geleistet wurde und wobei er zuweilen auch noch eine andere
Person (deren Auswahl und Bezahlung ihm ohne weitere Mitwirkung des
Unternehmers zustand), und zwar ebenfalls in deren Hause, zur Besorgung
der von ihm allein nicht zu bewältigenden Arbeiten heranzog. Das Badische
Landesversichernngsamt (als höhere Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 122)
hat dabei unterm 8. April 1891 ausgeführt:
„In dem vorliegenden Falle liegen sämmtliche Merkmale vor, welche die
Beschäftigung als die eines Hausgewerbetreibenden kennzeichnen. R. arbeitet
in der eigenen Bctriebsstätte; er befindet sich zwar bei seiner Arbeit insofern
in einer Abhängigkeit von den vbengedachten Unternehmern, als diese ihm
die zu bearbeitenden Materialien liefern und ihn mit deren Bearbeitung auf
ihre Rechnung betrauen; er übt aber bei dem Vollzug dieser Arbeiten ein sellist-
ständiges Gewerbe aus, wie sich insbesondere daraus ergiebt, daß er nach
Annahme des Auftrages den weiteren Dispositionen und der Leitung des be
stellenden Unternehmers bei der Ausführung der Arbeiten nicht unterworfen,
vielmehr die Wahl der Arbeitszeiten, die Art der Geschäftsbesorgung, die
etwaige Heranziehung nnd Bezahlung weiterer Hilfskräfte seiner selbstständigen
Entschließung, ohne jede Einwirklmg der Unternehmer während der Dauer der
Herstellung, überlassen ist. Durch diese Selbstständigkeit während der Dauer
der Arbeitsbesorgung unterscheidet sich der Genannte von denjenigen Lohn
arbeitern, welche von einem Fabrikanten oder Gewerbetreibenden außerhalb