Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

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der  Betriebsstätte  des  Unternehmers  mit  Arbeiten  beschäftigt  werden;  in  den
Fällen  der  letztgedachten  Art,  von  denen  als  ein  Beispiel  in  der  Anleitung  des
Neichs-Versicheruiigsamtes  XIX.  Absatz  3  die  Thätigkeit  des  wegen  Mangels  an
Raum  außerhalb  der  Werkstätte  seines  Arbeitgebers  beschäftigten  Schneidergesellen ­
  angeführt  wird,  unterliegt  der  Arbeiter  auch  außerhalb  der  Betriebsstätte ­
  der  Leitung  und  Aufsicht  des  Unternehmers  beim  Vollzug  der  Arbeit
und  ermangelt  jener  Selbstständigkeit,  welche  nach  XIX.  Absatz  1  Ziffer  3  der
gedachten  Anleitung  ein  wesentliches  Merkmal  für  den  hausgewerblichen  Betrieb
bildet.  Tie  Thatsachen,  daß  R.  mit  eigenem  Werkzeuge  arbeitet,  daß  sein
Entgelt  nach  Art  und  Umfang  des  gelieferten  Arbeitsergebnisses,  nicht  nach
der  Zeit  bemessen  wird,  und  daß  es  ihm  freisteht,  zur  Herstellung  der  Erzeugnisse ­
  weitere  Hilfsarbeiter  beizuziehen  und  mit  seinem  Verdienste  zu  bezahlen,
sind  zwar  für  sich  nicht  entscheidend,  da  ein  derartiges  freier  gestaltetes  Beschäftigungsverhältniß ­
  unter  Umständen  auch  bei  Lohnarbeitern  vorkommen
kann;  immerhin  aber  sind  sie  geeignet,  das  aus  den  sonstigen  Merkmalen  des
vorliegenden  Beschäftigungsverhältniffes  sich  ergebende  Urtheil  über  die  Eigenschaft ­
  des  Genannten  als  Hausgewerbetreibenden  zu  bestärken.
Würde  im  vorliegenden  Falle  das  Beschäftigungsverhältniß  als  dasjenige
eines  Lohnarbeiters  gekennzeichnet,  so  würden  die  außerhalb  der  Betriebsstätte ­
  des  Unternehmers  im  eigenen  Hause  mit  der  Herstellung  und  Zusammensetzung ­
  von  Uhreubcstandtheilen  und  Anfertigung  von  Uhren  betrauten  Personen,
welche  bisher  fast  allgemein  dem  volkswirthschaftllchen  und  Rechtsbegriff  der
Hausgewerbetreibenden  eingeordnet  wurden,  fast  sämmtlich  der  Kategorie  der
Lohnarbeiter  zu  überweisen  sein  nnd  nur  noch  wenige  Fälle  übrig  bleiben,
wo  eine  hausindustrielle  Thätigkeit  anzunehmen  wäre.
Bei  dieser  Entscheidung  hat  sich  das  Großh.  Landes-Persicherungsamt  in
Uebereinstimmung  gehalten  mit  einer  früher  für  einen  anderen  Ziveig  der
Schwarzwaldindustrie  ergangenen  Entschließung,  in  welcher  festgestellt  wurde,
daß  diejenigen  Personen,  welche  in  eigener  Behausung  auf  dem  ihnen  eigenthümlich ­
  zugehörigen  Stuhle  im  Auftrage  und  für  Rechnung  einer  Handelsunternehmung ­
  gegen  ein  nach  dem  Stück  bemessenes  Entgelt  Gewebe  Herstellen,
in  den  Fälle»,  wo  sie  bei  der  Durchsührung  des  Arbeitsprozesses  einer  eingehenderen ­
  Leitung  und  Aufsicht  des  Unternehmers  nicht  unterworfen  sind,
als  Hausgewerbetreibende  und  nicht  als  Lohnarbeiter  zu  betrachten  sind."
Nicht  zu  den  Hausgewerbetreibenden  sind  gerechliet  Patronentaschenarbeiter, ­
  welche  fur  eine  mit  der  Herstellung  von  Militäreffekten  sich  beschäftigende ­
  Firma  ohne  Vereinbarung  einer  Kündigungsfrist  so  thätig  waren,
daß  sie  theils  in  von  ihnen  selbst  gemietheten  Werkstätten,  theils  in  ihren  Wohnungen ­
  Patronentaschen  —  aus  den  seitens  der  Firma  gelieferten  Stoffen  —
anfertigten  und  dafür  Bezahlung  nach  Stück  empfingen.  Das  badische
Landes-Versicherungsamt  (als  höhere  Verwaliungsbehörde  auf  Grund
des  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.)  hat  darüber  unterm  30.  November  1891  Folgendes
ausgeführt  (Neger,  Entsch.  XU.  Ş.  178):
»Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  im  vorliegenden  Falle  bei  den  außerhalb
der  Betriebsstätte  des  Unternehmers  mit  der  Anfcrtignng  von  Patronentaschen
beschäftigten  Arbeitern  eine  solche  persönliche  Unabhängigkeit  —  wie  sie
in  der  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  15.  Oktober  1891
(S.  281)  näher  bezeichnet  ist  —  gegeben  ist  und  somit  ihre  rechtliche  Lage
mit  der  von  Hausgewerbetreibenden  große  Aehnlichkeit  hat.  Dessenungeachtet ­
  ist  das  Landes-Versicherungsamt  nicht  zur  Ansicht  gelangt, ­
  daß  jene  Arbeiter  als  Hausgewerbetreibende  zu  be-,
trachten  seien.  Es  kommt  nämlich,  wie  auch  das  Reichs-Versicherungsamt
hervorgehoben  hat,  bei  Beurtheilung  der  vorliegenden  Frage  nicht  bloß  auf
die  den  außerhalb  der  Betriebsstätte  beschäftigten  Personen  zukommende
persönliche  Unabhängigkeit  beim  Arbeitsvollzug,  sondern  auch  noch  darauf
Gebhard,  Jnvaltdttäts-  u.  AlterSoersicherungsgkskb.  ¡g
            
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