Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1.
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der Betriebsstätte des Unternehmers mit Arbeiten beschäftigt werden; in den
Fällen der letztgedachten Art, von denen als ein Beispiel in der Anleitung des
Neichs-Versicheruiigsamtes XIX. Absatz 3 die Thätigkeit des wegen Mangels an
Raum außerhalb der Werkstätte seines Arbeitgebers beschäftigten Schneidergesellen
angeführt wird, unterliegt der Arbeiter auch außerhalb der Betriebsstätte
der Leitung und Aufsicht des Unternehmers beim Vollzug der Arbeit
und ermangelt jener Selbstständigkeit, welche nach XIX. Absatz 1 Ziffer 3 der
gedachten Anleitung ein wesentliches Merkmal für den hausgewerblichen Betrieb
bildet. Tie Thatsachen, daß R. mit eigenem Werkzeuge arbeitet, daß sein
Entgelt nach Art und Umfang des gelieferten Arbeitsergebnisses, nicht nach
der Zeit bemessen wird, und daß es ihm freisteht, zur Herstellung der Erzeugnisse
weitere Hilfsarbeiter beizuziehen und mit seinem Verdienste zu bezahlen,
sind zwar für sich nicht entscheidend, da ein derartiges freier gestaltetes Beschäftigungsverhältniß
unter Umständen auch bei Lohnarbeitern vorkommen
kann; immerhin aber sind sie geeignet, das aus den sonstigen Merkmalen des
vorliegenden Beschäftigungsverhältniffes sich ergebende Urtheil über die Eigenschaft
des Genannten als Hausgewerbetreibenden zu bestärken.
Würde im vorliegenden Falle das Beschäftigungsverhältniß als dasjenige
eines Lohnarbeiters gekennzeichnet, so würden die außerhalb der Betriebsstätte
des Unternehmers im eigenen Hause mit der Herstellung und Zusammensetzung
von Uhreubcstandtheilen und Anfertigung von Uhren betrauten Personen,
welche bisher fast allgemein dem volkswirthschaftllchen und Rechtsbegriff der
Hausgewerbetreibenden eingeordnet wurden, fast sämmtlich der Kategorie der
Lohnarbeiter zu überweisen sein nnd nur noch wenige Fälle übrig bleiben,
wo eine hausindustrielle Thätigkeit anzunehmen wäre.
Bei dieser Entscheidung hat sich das Großh. Landes-Persicherungsamt in
Uebereinstimmung gehalten mit einer früher für einen anderen Ziveig der
Schwarzwaldindustrie ergangenen Entschließung, in welcher festgestellt wurde,
daß diejenigen Personen, welche in eigener Behausung auf dem ihnen eigenthümlich
zugehörigen Stuhle im Auftrage und für Rechnung einer Handelsunternehmung
gegen ein nach dem Stück bemessenes Entgelt Gewebe Herstellen,
in den Fälle», wo sie bei der Durchsührung des Arbeitsprozesses einer eingehenderen
Leitung und Aufsicht des Unternehmers nicht unterworfen sind,
als Hausgewerbetreibende und nicht als Lohnarbeiter zu betrachten sind."
Nicht zu den Hausgewerbetreibenden sind gerechliet Patronentaschenarbeiter,
welche fur eine mit der Herstellung von Militäreffekten sich beschäftigende
Firma ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist so thätig waren,
daß sie theils in von ihnen selbst gemietheten Werkstätten, theils in ihren Wohnungen
Patronentaschen — aus den seitens der Firma gelieferten Stoffen —
anfertigten und dafür Bezahlung nach Stück empfingen. Das badische
Landes-Versicherungsamt (als höhere Verwaliungsbehörde auf Grund
des §. 122 des I. u. A.V.G.) hat darüber unterm 30. November 1891 Folgendes
ausgeführt (Neger, Entsch. XU. Ş. 178):
»Es ist nicht zu verkennen, daß im vorliegenden Falle bei den außerhalb
der Betriebsstätte des Unternehmers mit der Anfcrtignng von Patronentaschen
beschäftigten Arbeitern eine solche persönliche Unabhängigkeit — wie sie
in der Entscheidung des Reichs-Versicherungsamtes vom 15. Oktober 1891
(S. 281) näher bezeichnet ist — gegeben ist und somit ihre rechtliche Lage
mit der von Hausgewerbetreibenden große Aehnlichkeit hat. Dessenungeachtet
ist das Landes-Versicherungsamt nicht zur Ansicht gelangt,
daß jene Arbeiter als Hausgewerbetreibende zu be-,
trachten seien. Es kommt nämlich, wie auch das Reichs-Versicherungsamt
hervorgehoben hat, bei Beurtheilung der vorliegenden Frage nicht bloß auf
die den außerhalb der Betriebsstätte beschäftigten Personen zukommende
persönliche Unabhängigkeit beim Arbeitsvollzug, sondern auch noch darauf
Gebhard, Jnvaltdttäts- u. AlterSoersicherungsgkskb. ¡g