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ERSTER TEIL
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Von der Versicherungspflicht sind ausser den in $ 2 des Arbeiterkranken-
versicherungsgesetzes aufgezählten Personen die in den staatlichen Forst-
betrieben. Beschäftigten ausgenommen.
ANDERE LÄNDER
Die Pflichtversicherung
Die im Burgenland (7. März 1925), in Kärnten (26. Mai 1925), in Steier-
mark (20. März 1925), in Tirol (16. Dezember 1924) und in Vorarlberg
(3. Februar 1925) geltenden Gesetze sind einander sehr ähnlich. Im Lande
Salzburg wurden durch Verordnung vom 19. Januar 1925 die Gesetze vom
6. Dezember 1901 und 21. Juli 1914 wieder in Kraft gesetzt. Diese Verord-
nung unterstellt der Pflichtversicherung alle Personen, die ausschliesslich
oder überwiegend als Arbeiter oder als Hausgehilfen in einem landwirt-
schaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Nebenbetrieb
Jieser Art beschäftigt werden.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Die Gesetzgebung des Burgenlandes befreit von der Pflichtversicherung
ausser den im Arbeiterversicherungsgesetz aufgezählten Personen die
Eltern, Verschwägerten, Seitenverwandten, Kinder, Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter des Arbeitgebers, ferner die Adoptivkinder, wenn sie
ohne Unterbrechung von der Person, die sie beschäftigt, seit ihrem sechsten
Lebensjahr den Unterhalt beziehen, ferner die Personen, die im Haushalt
des Arbeitgebers leben, solange sie wegen körperlicher oder geistiger Krank-
heit nicht regelmässig Lohnarbeiten verrichten können.
In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen ausser den Familienange-
hörigen, weniger als vier ständige Arbeiter beschäftigt sind, hat der Arbeit-
geber das Recht, die Versicherungsleistungen zu seinen Lasten zu über-
nehmen, die im Krankheitsfall dem übrigen Hauspersonal zustehen.
Voraussetzung ist dabei, dass sie in seinem Haushalt leben und von ihm
ihren Unterhalt beziehen. Das Hauspersonal, dessen Versicherung der Arbeit-
geber übernimmt, ist von der Pflichtversicherung befreit. Kommt der
Arbeitgeber, der an die Stelle der Kasse getreten ist, seinen Verpflichtungen
nicht nach, so gewährt die Kasse dem Hausgehilfen die gesetzlichen. und
statutarischen Leistungen und zieht sie zwangsweise vom Arbeitgeber
wieder ein.
Die Vorschrift über die Befreiung der landwirtschaftlichen Arbeiter,
die in Kleinbetrieben. beschäftigt sind, ist nur in das steierische Gesetz
ibernommen worden.
Das kärntnerische Gesetz vom 26. Mai 1925 befreit von der Pflichtver-
sicherung diejenigen landwirtschaftlichen Arbeiter, welche von demselben
Arbeitgeber nicht länger als acht aufeinanderfolgende Tage beschäftigt
werden (unständige Arbeiter).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die in Kärnten, Salzburg und Vorarlberg geltenden Gesetze regeln
lie Zulassung zur freiwilligen Versicherung in verschiedener Weise. Hier
werden nur die Kinder Pflichtversicherter und die ehemals Pflichtver-
sicherten, die arbeitslos geworden sind, zugelassen (Salzburg), oder die
im Betriebe kleiner, selbständiger Landwirte mitarbeitenden, zum Haushalt
zehörenden und daher versicherungsfreien Familienmitglieder sowie
Personen, die eben ihre versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben
naben (Vorarlberg). Das kärntnerische Gesetz räumt den eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung aufgebenden Personen eine Frist von einem Jahr®
für die Abgabe einer auf die freiwillige Weiterversicherung bezüglichen
Erklärung ein. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wird hier
auf die kleinen selbständigen Landwirte und ıhre bei ihnen arbeitenden
Familienangehörigen sowie auf Personen ausgedehnt, die, ohne Landarbeiter
zu sein, in Anbetracht der für gewöhnlich kurzen Dauer ihrer Beschäftigung
{unständige Arbeiter) von der Versicherung befreit sind.