Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
Ausnahmen von der Versicherungspflicht 
Von der Versicherungspflicht sind ausser den in $ 2 des Arbeiterkranken- 
versicherungsgesetzes aufgezählten Personen die in den staatlichen Forst- 
betrieben. Beschäftigten ausgenommen. 
ANDERE LÄNDER 
Die Pflichtversicherung 
Die im Burgenland (7. März 1925), in Kärnten (26. Mai 1925), in Steier- 
mark (20. März 1925), in Tirol (16. Dezember 1924) und in Vorarlberg 
(3. Februar 1925) geltenden Gesetze sind einander sehr ähnlich. Im Lande 
Salzburg wurden durch Verordnung vom 19. Januar 1925 die Gesetze vom 
6. Dezember 1901 und 21. Juli 1914 wieder in Kraft gesetzt. Diese Verord- 
nung unterstellt der Pflichtversicherung alle Personen, die ausschliesslich 
oder überwiegend als Arbeiter oder als Hausgehilfen in einem landwirt- 
schaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Nebenbetrieb 
Jieser Art beschäftigt werden. 
Ausnahmen von der Versicherungspflicht 
Die Gesetzgebung des Burgenlandes befreit von der Pflichtversicherung 
ausser den im Arbeiterversicherungsgesetz aufgezählten Personen die 
Eltern, Verschwägerten, Seitenverwandten, Kinder, Schwiegersöhne und 
Schwiegertöchter des Arbeitgebers, ferner die Adoptivkinder, wenn sie 
ohne Unterbrechung von der Person, die sie beschäftigt, seit ihrem sechsten 
Lebensjahr den Unterhalt beziehen, ferner die Personen, die im Haushalt 
des Arbeitgebers leben, solange sie wegen körperlicher oder geistiger Krank- 
heit nicht regelmässig Lohnarbeiten verrichten können. 
In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen ausser den Familienange- 
hörigen, weniger als vier ständige Arbeiter beschäftigt sind, hat der Arbeit- 
geber das Recht, die Versicherungsleistungen zu seinen Lasten zu über- 
nehmen, die im Krankheitsfall dem übrigen Hauspersonal zustehen. 
Voraussetzung ist dabei, dass sie in seinem Haushalt leben und von ihm 
ihren Unterhalt beziehen. Das Hauspersonal, dessen Versicherung der Arbeit- 
geber übernimmt, ist von der Pflichtversicherung befreit. Kommt der 
Arbeitgeber, der an die Stelle der Kasse getreten ist, seinen Verpflichtungen 
nicht nach, so gewährt die Kasse dem Hausgehilfen die gesetzlichen. und 
statutarischen Leistungen und zieht sie zwangsweise vom Arbeitgeber 
wieder ein. 
Die Vorschrift über die Befreiung der landwirtschaftlichen Arbeiter, 
die in Kleinbetrieben. beschäftigt sind, ist nur in das steierische Gesetz 
ibernommen worden. 
Das kärntnerische Gesetz vom 26. Mai 1925 befreit von der Pflichtver- 
sicherung diejenigen landwirtschaftlichen Arbeiter, welche von demselben 
Arbeitgeber nicht länger als acht aufeinanderfolgende Tage beschäftigt 
werden (unständige Arbeiter). 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Die in Kärnten, Salzburg und Vorarlberg geltenden Gesetze regeln 
lie Zulassung zur freiwilligen Versicherung in verschiedener Weise. Hier 
werden nur die Kinder Pflichtversicherter und die ehemals Pflichtver- 
sicherten, die arbeitslos geworden sind, zugelassen (Salzburg), oder die 
im Betriebe kleiner, selbständiger Landwirte mitarbeitenden, zum Haushalt 
zehörenden und daher versicherungsfreien Familienmitglieder sowie 
Personen, die eben ihre versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben 
naben (Vorarlberg). Das kärntnerische Gesetz räumt den eine versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung aufgebenden Personen eine Frist von einem Jahr® 
für die Abgabe einer auf die freiwillige Weiterversicherung bezüglichen 
Erklärung ein. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wird hier 
auf die kleinen selbständigen Landwirte und ıhre bei ihnen arbeitenden 
Familienangehörigen sowie auf Personen ausgedehnt, die, ohne Landarbeiter 
zu sein, in Anbetracht der für gewöhnlich kurzen Dauer ihrer Beschäftigung 
{unständige Arbeiter) von der Versicherung befreit sind.
	        
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