Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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Herkommen und Gebrauch als ehrbar anerkannten Beruf 
ausüben (Art. 1). 
Die weite Fassung dieses Satzes gibt indes kein richtiges 
Bild von der tatsächlichen Tragweite des Gesetzes und dem Kreis 
der Versicherten. Diese letzten werden nämlich unter Beiseite- 
lassung des Gesichtspunktes der Lohnarbeit nach dem Umfang 
ihrer Hilfsquellen. in zwei Gruppen geschieden, nämlich in voll- 
berechtigte Versicherte und in nur zahlende Versicherte. 
1. Personen beider Geschlechter im Alter von 15—75 Jahren, 
deren Einkommen, Verdienst oder Lohn im Jahre nicht mehr als 
900 Escudos beträgt, sind vollberechtigte Versicherte (Socio 
efectivo). Sie zahlen Beiträge und haben Anspruch auf Leistungen 
im Krankheitsfall (Art. 3). 
2. Grundeigentümer, Militär-, Zivil- und Verwaltungsbeamte, 
Kaufleute, Ladeninhaber, Gewerbetreibende, Rentner und Nutznies- 
ser mit einem Jahreseinkommen von mehr als 900 Escudos sind 
sog. geborene Versicherte (Socio nato ) ; sie zahlen Beiträge, haben 
aber keinen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfalle (Art. 4). 
Die Personen der ersten Gruppe können allein als versichert 
angesehen werden. Das portugiesiche System stellt sich also als 
eine Versicherung der abhängigen und unabhängigen Arbeiter 
dar, soweit sie wirtschaftlich schwach. sind. 
CHILE 
(Gesetz Nr. 4054 vom 8. September 1924 betr. die Pflichtversiche- 
rung für den Fall der Krankheit und Invalidität in der Fassung der 
Verordnung Nr. 34 vom 22. Januar 1926) 
Das chilenische Gesetz hat die Pflichtversicherung für Lohn- 
arbeiter und für selbständige, wirtschaftlich schwache Arbeiter 
sowie eine freiwillige Zusatzversicherung eingeführt. 
Pflichtversicherung 
Versicherungspflichtig sind : 
@) die Lohnarbeiter beider Geschlechter unter 65 Jahren, 
welche keine anderen Einkünfte oder Unterhaltsmittel besitzen 
als den Gehalt oder Lohn, den sie von ihren Arbeitgebern erhalten, 
Soweit derselbe 8.000 Pesos im Jahr nicht übersteigt (Art. 1, Abs. 1); 
b) in einem Vorbereitungsdienst stehende Personen und Lehr- 
linge, welche weder Gehalt noch Lohn beziehen (Art. 1. Abs. 2);
	        
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