Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
c); Gewerbetreibende und Handwerker, die für eigene Rech- 
nung arbeiten, ferner Personen, die ein Geschäft betreiben oder 
die ihre Dienste dem Publikum auf Strassen und Plätzen und in 
öffentlichen. Gärten unmittelbar darbieten, Kleingewerbetreibende 
und Kleinhändler, ohne Rücksicht darauf, ob sie umherziehen oder 
nicht, sofern ihr Jahreseinkommen 8,000 Pesos nicht überschreitet 
(Art. 1, Abs. 3). 
Entscheidend für das Zutreffen der Versicherungspflicht ist 
das Gesamteinkommen; ausser dem Lohn, dem Gehalt, dem Ar- 
beitsertrag sind daher die im Laufe eines Jahres erzielten Kinnah- 
men jeder Herkunft einschliesslich. etwaiger staatlicher Unterstüt- 
zungen und Ruhegehälter sowie die Einkünfte aus beweglichem 
und unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen (Art. 4, Abs. 1). 
Wird der Lohn oder das Gehalt teils in bar, teils in Sach- 
leistungen, wie Kost, Unterkunft, Wohnung, Anteil an Kulturland, 
Weidegelegenheit für das Vieh und dergleichen gewährt, so ist 
der Barwert des in Sachleistungen gezahlten Teils schätzungsweise 
zu ermitteln (Art. 4, Abs. 2). 
Von der Versicherungspflicht befreit sind Mitglieder eines 
anerkannten Hilfsvereins auf Gegenseitigkeit, sofern. dieser Leistun- 
gen gewährt, die den gesetzlichen Leistungen mindestens gleich- 
wertig sind (Art. 1, Abs. 4). 
Freiwillige Versicherung 
Die freiwillige Versicherung steht 3 Gruppen von Personen 
offen: den versicherungsfreien. Personen, den früher Pflichtver- 
sicherten. und den, Familienangehörigen. der Versicherten. 
a) Nicht versicherungspflichtige Personen unter 45 Jahren, 
deren Einkommen 8.000 Pesos für das Jahr nicht übersteigt, 
können sich freiwillig versichern, wenn sie ein Gesundheitszeugnis 
von einem durch die Versicherungskasse bezeichneten Arzt vorlegen 
(Art. 3); 
b) Wer aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitung 
der Verdienstgrenze von 8.000 Pesos ausscheidet, kann sich frei- 
willig weiterversichern, vorausgesetzt, dass sein ‚Jahreseinkommen 
16.000 Pesos nicht übersteigt (Art. 5); 
c) Die Versicherten können durch Entrichtung eines Zu- 
satzbeitrages ihrer Familie Arzthilfe und Versorgung mit Arz- 
neien sichern. Als Familienglieder gelten: der Ehegatte des 
Versicherten, seine ehelichen und ausserehelichen Kinder, seine 
ausserehelichen anerkannten Kinder, seine Eltern und überhaupt 
alle Personen, denen gegenüber er eine gesetzliche Unterhaltspflicht
	        
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