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ERSTER TEIL
KAPITEL II
DIE OBLIGATORISCHE VERSICHERUNG
WIRTSCHAFTLICH SCHWACHER PERSONEN
UND DIE VOLKSVERSICHERUNG
Die Systeme der Arbeiternehmerversicherung, welche die Ver-
sicherungspflicht gemeinhin von dem Bestehen eines Arbeits
vertrages abhängig machen, berücksichtigen im wesentlichen
nur Arbeitnehmer und unterstellen lediglich beschränkte Gruppen
von Nichtlohnarbeitern der Versicherung.
Neben diesen Versicherungsformen hat sich in neuerer Zeit
hier und dort eine Pflichtversicherung entwickelt, die nicht allein
die Lohnarbeiter, sondern alle wirtschaftlich schwachen Personen
erfasst und so über den Kreis der Arbeitnehmerschaft hinausgreift
Hier wird also die Versicherungspflicht durch die wirtschaft-
liche Lage des einzelnen bedingt, nicht aber durch die Ausübung
von Lohnarbeit. Dieser Gesichtspunkt war massgebend für die
portugiesische und die chilenische Gesetzgebung sowie für die
Gesetzgebung der Schweizer Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden),
Appenzell (Inner-Rhoden), Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau,
Während die Gesetze der erwähnten Schweizer Kantone die
wirtschaftlich schwachen Personen ohne Rücksicht auf ihre
Beschäftigung der Pflichtversicherung unterwerfen, finden das
portugiesische und das chilenische Gesetz nur auf erwerbstätige
Personen Anwendung. Dieser Unterschied hat übrigens tatsächlich
keine grosse Bedeutung, weil ja die Ausübung eines Berufes für
alle nicht über erhebliche Hilfsquellen verfügenden Personen eine
Notwendigkeit ist.
$ 1. — Die obligatorische Versicherung
wirtschaftlich schwacher Personen
PORTUGAL
(Gesetz Nr. 5636 vom 10. Mai 1919)
Das portugiesische Gesetz führt die Pflichtversicherung gegen
Krankheit für Personen beider Geschlechter ein, die einen durch