Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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Herkommen und Gebrauch als ehrbar anerkannten Beruf
ausüben (Art. 1).
Die weite Fassung dieses Satzes gibt indes kein richtiges
Bild von der tatsächlichen Tragweite des Gesetzes und dem Kreis
der Versicherten. Diese letzten werden nämlich unter Beiseitelassung
 des Gesichtspunktes der Lohnarbeit nach dem Umfang
ihrer Hilfsquellen. in zwei Gruppen geschieden, nämlich in vollberechtigte
 Versicherte und in nur zahlende Versicherte.
1. Personen beider Geschlechter im Alter von 15—75 Jahren,
deren Einkommen, Verdienst oder Lohn im Jahre nicht mehr als
900 Escudos beträgt, sind vollberechtigte Versicherte (Socio
efectivo). Sie zahlen Beiträge und haben Anspruch auf Leistungen
im Krankheitsfall (Art. 3).
2. Grundeigentümer, Militär-, Zivil- und Verwaltungsbeamte,
Kaufleute, Ladeninhaber, Gewerbetreibende, Rentner und Nutzniesser
 mit einem Jahreseinkommen von mehr als 900 Escudos sind
sog. geborene Versicherte (Socio nato ) ; sie zahlen Beiträge, haben
aber keinen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfalle (Art. 4).
Die Personen der ersten Gruppe können allein als versichert
angesehen werden. Das portugiesiche System stellt sich also als
eine Versicherung der abhängigen und unabhängigen Arbeiter
dar, soweit sie wirtschaftlich schwach. sind.

CHILE

(Gesetz Nr. 4054 vom 8. September 1924 betr. die Pflichtversicherung
 für den Fall der Krankheit und Invalidität in der Fassung der
Verordnung Nr. 34 vom 22. Januar 1926)
Das chilenische Gesetz hat die Pflichtversicherung für Lohnarbeiter
 und für selbständige, wirtschaftlich schwache Arbeiter
sowie eine freiwillige Zusatzversicherung eingeführt.

Pflichtversicherung

Versicherungspflichtig sind :
@) die Lohnarbeiter beider Geschlechter unter 65 Jahren,
welche keine anderen Einkünfte oder Unterhaltsmittel besitzen
als den Gehalt oder Lohn, den sie von ihren Arbeitgebern erhalten,
Soweit derselbe 8.000 Pesos im Jahr nicht übersteigt (Art. 1, Abs. 1);
b) in einem Vorbereitungsdienst stehende Personen und Lehrlinge,
 welche weder Gehalt noch Lohn beziehen (Art. 1. Abs. 2);
            
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