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2. Söhne und Töchter, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, und
im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und ihrer Mutter oder mit
einem der beiden leben. Voraussetzung ist dabei, dass die Eltern in der
Steuerliste nicht mit einem 2.100 Fr. übersteigenden Vermögens- oder
Einkommensbetrag geführt werden und dass die betreffenden jungen
Leute gegen Entgelt in dem gewerblichen oder kaufmännischen Betriebe
einer dritten Person beschäftigt sind. oder zu Hause für Rechnung eines
Dritten arbeiten.
Die Pflichtversicherung erstreckt sich nicht auf die über 60 Jahre
alten Einwohner der Gemeinde. Waren jedoch über 60 Jahre alte Personen
vor Erreichung dieses Alters bereits versichert, so bleiben sie der Ver-
sicherung unterworfen. Durch Gemeindebeschluss können dauernd kranke
Personen von der Versicherung befreit werden (Art. 3).
Die Kassen können durch die Satzung von der Aufnahme solche Per-
sonen ausschliessen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
ausserstande sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
In eine öffentliche Kasse können, sofern dies in der Satzung vorge-
sehen ist, Kranke oder gebrechliche Personen, die der Kassenhilfe sofort
oder in nächster Zeit bedürfen, bedingungsweise aufgenommen werden.
In Fällen dieser Art ist die Kasse nicht verpflichtet, wegen bestimmter,
vom Arzt in seiner Bescheinigung ordnungsgemäss bezeichneter Gebrechen
oder Verletzungen eine Versicherungsleistung zu gewähren. Dieser Vor-
behalt entfällt erst nach Ablauf von 2 Jahren, sofern nicht der Versicherte
durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist, dass das Gebrechen oder
die Verletzung, welche zu seiner bedingungsweisen Aufnahme Anlass gab,
nicht mehr vorhanden ist.
Die Kasse ist befugt, bei der Aufnahme versicherungspflichtiger Per-
sonen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu fordern (Art. 27 der
Verordnung).
Durch Gemeindebeschluss können von der Pflichtversicherung befreit
werden die Insassen von. Armenanstalten, die Empfänger von Armenunter-
stützungen, die Insassen von Zuchthäusern und Strafanstalten, Zöglinge von
Privatinstituten.
KANTON BAsEL-STADT
(Gesetze vom 12. März und 19. November 1914, abgeändert durch das Gesetz
om 23. Februar 1922)
Versicherungspflichtig sind:
a) Familien, deren Gesamtjahreseinkommen. 6.000 Fr.,
b) einzelne Personen, deren (Jesamtiahreseinkommen 4.500 Fr. nicht
übersteigt.
Als Gesamtjahreseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkom-
men nach Abzug von 500 Fr. für jedes nicht erwachsene Kind. Als nicht
erwachsen gelten die Kinder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das
14. Lebensjahr vollenden.
Die Pflichtversicherung erfasst nur Personen, die beim Inkrafttreten des
ir vom 19. November 1914 das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht
atten.
Versicherungsfrei sind :
a) Personen in Anstaltspflege,
h} Personen, die mit ihrer Familie oder mit ihrem Arbeitgeber im
gemeinsamen Haushalt leben, wenn das Gesamteinkommen der
Familie oder des Arbeitgebers 6.000 Fr. übersteigt (Gesetz vom
19. November 1914 (Art. 1).
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Personen von der Ver-
sicherung befreien, die auf Grund ausserkantonaler Gesetze während ihres
Aufenthalts im Kanton pflichtversichert oder infolge ihrer Beschäftigung
Mitglieder einer Betriebskrankenkasse sind.