Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

152 ‘ ERSTER TEIL . 
2. Söhne und Töchter, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, und 
im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und ihrer Mutter oder mit 
einem der beiden leben. Voraussetzung ist dabei, dass die Eltern in der 
Steuerliste nicht mit einem 2.100 Fr. übersteigenden Vermögens- oder 
Einkommensbetrag geführt werden und dass die betreffenden jungen 
Leute gegen Entgelt in dem gewerblichen oder kaufmännischen Betriebe 
einer dritten Person beschäftigt sind. oder zu Hause für Rechnung eines 
Dritten arbeiten. 
Die Pflichtversicherung erstreckt sich nicht auf die über 60 Jahre 
alten Einwohner der Gemeinde. Waren jedoch über 60 Jahre alte Personen 
vor Erreichung dieses Alters bereits versichert, so bleiben sie der Ver- 
sicherung unterworfen. Durch Gemeindebeschluss können dauernd kranke 
Personen von der Versicherung befreit werden (Art. 3). 
Die Kassen können durch die Satzung von der Aufnahme solche Per- 
sonen ausschliessen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen 
ausserstande sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. 
In eine öffentliche Kasse können, sofern dies in der Satzung vorge- 
sehen ist, Kranke oder gebrechliche Personen, die der Kassenhilfe sofort 
oder in nächster Zeit bedürfen, bedingungsweise aufgenommen werden. 
In Fällen dieser Art ist die Kasse nicht verpflichtet, wegen bestimmter, 
vom Arzt in seiner Bescheinigung ordnungsgemäss bezeichneter Gebrechen 
oder Verletzungen eine Versicherungsleistung zu gewähren. Dieser Vor- 
behalt entfällt erst nach Ablauf von 2 Jahren, sofern nicht der Versicherte 
durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist, dass das Gebrechen oder 
die Verletzung, welche zu seiner bedingungsweisen Aufnahme Anlass gab, 
nicht mehr vorhanden ist. 
Die Kasse ist befugt, bei der Aufnahme versicherungspflichtiger Per- 
sonen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu fordern (Art. 27 der 
Verordnung). 
Durch Gemeindebeschluss können von der Pflichtversicherung befreit 
werden die Insassen von. Armenanstalten, die Empfänger von Armenunter- 
stützungen, die Insassen von Zuchthäusern und Strafanstalten, Zöglinge von 
Privatinstituten. 
KANTON BAsEL-STADT 
(Gesetze vom 12. März und 19. November 1914, abgeändert durch das Gesetz 
om 23. Februar 1922) 
Versicherungspflichtig sind: 
a) Familien, deren Gesamtjahreseinkommen. 6.000 Fr., 
b) einzelne Personen, deren (Jesamtiahreseinkommen 4.500 Fr. nicht 
übersteigt. 
Als Gesamtjahreseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkom- 
men nach Abzug von 500 Fr. für jedes nicht erwachsene Kind. Als nicht 
erwachsen gelten die Kinder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 
14. Lebensjahr vollenden. 
Die Pflichtversicherung erfasst nur Personen, die beim Inkrafttreten des 
ir vom 19. November 1914 das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht 
atten. 
Versicherungsfrei sind : 
a) Personen in Anstaltspflege, 
h} Personen, die mit ihrer Familie oder mit ihrem Arbeitgeber im 
gemeinsamen Haushalt leben, wenn das Gesamteinkommen der 
Familie oder des Arbeitgebers 6.000 Fr. übersteigt (Gesetz vom 
19. November 1914 (Art. 1). 
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Personen von der Ver- 
sicherung befreien, die auf Grund ausserkantonaler Gesetze während ihres 
Aufenthalts im Kanton pflichtversichert oder infolge ihrer Beschäftigung 
Mitglieder einer Betriebskrankenkasse sind.
	        
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