Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL

Danach ist. das Ausscheiden des Versicherten auch dann zu
melden, wenn dieser von dem Recht der Wahl seines Versicherungsträgers
 Gebrauch gemacht hat. Wie schliesslich erwähnt
sei, legt $17 des tschechoslowakischen Gesetzes dem Arbeitgeber
ausdrücklich die uneingeschränkte Verpflichtung zur Meldung
des Ausscheidens eines Versicherten auf, ohne Rücksicht darauf,
ob dieser Mitglied einer von ihm selbst gewählten Versicherungseinrichtung
 ist oder nicht. ‚, Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die
bei ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen spätestens
 am dritten Tage von dem Tage, an dem der Versicherte
die versicherungspflichtigen Arbeiten oder Dienste zu verrichten
begonnen hat, bei der zuständigen Krankenversicherungsanstalt
anzumelden und sie in derselben Frist von dem Tag, an. dem der
Versicherte aufgehört hat, sie zu verrichten, abzumelden. “*

Das System des Kassenzwanges
und das System der Kassenwahl durch den Arbeitgeber,

Das System des .Kassenzwanges. besteht in Deutschland (für
lie Bergleute), in Österreich für die Arbeitnehmer der Betriebe,
die Pflichtmitglieder einer genossenschaftlichen Kasse sind, in
Belgien (für die Seeleute), in Estland und Frankreich (Elsass-Lothringen,
 für die Seeleute und Bergleute), in Japan, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien und im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen. Doch können in dem zuletzt
erwähnten Lande die Handelsangestellten sich zwei in Agram
und Laibach bestehenden Vereinen auf Gegenseitigkeit anschliessen.
 In Frankreich (Elsass-Lothringen) sind die Mitglieder
der zugelassenen Hilfskassen der für den betreffenden Betrieb
zuständigen bezirklichen oder beruflichen Kasse angegliedert. Ihre
Rechte ruhen aber. Sie können weder wählen noch gewählt werden.
In Ungarn kann der Arbeitgeber die Gesamtheit seiner Handelsangestellten
 bei einem der zwei grossen Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit in Budapest bzw. Debreczin oder bei der
zuständigen Bezirkskasse versichern.
Nach allen Gesetzen, die den Zwangsbeitritt zu einer bestimmten
 Kasse vorschreiben oder die Wahl der Kasse dem
Arbeitgeber überlassen, hat der Arbeitgeber die Pflicht, die von
ihm beschäftigten Personen beim Eintritt in den Dienst und
beim Erlöschen der Versicherungspflicht der Versicherungseinrichtung
 zu melden,
            
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