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ZWEITER TEIL
wird daher nicht genau, sondern nur annähernd nach dem Verdienst
des Versicherten bemessen. Diese annähernde Berechnung wird
durch Bildung von Lohnstufen oder Klassen der Versicherten
erzielt. Auf die im III. Teil gegebene eingehende Darstellung
der Lohnstufen und der Klassen der Versicherten, ihre Vorteile
und ihre Grenzen wird verwiesen. Hier soll lediglich hervorgehoben
werden, dass der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn
and dem Grundlohn ein beträchtlicher sein kann, und dass jedes
System einen Höchstbetrag für den Grundlohn festsetzt, über den
hinaus der tatsächliche Lohn nicht mehr berücksichtigt wird.
Das gesetzliche Krankengeld wird nach einer bestimmten
Verhältniszahl des Grundlohns bemessen und stellt sich als ein
mehr oder minder grosser Teil des gewöhnlichen: Verdienstes dar.
Je nachdem der Grundlohn dem tatsächlichen Verdienst mehr
öder weniger genau entspricht, wird durch die veränderliche Unterstützung
ein grösserer oder kleinerer Teil des Bedarfs des Versicherten
gedeckt, Die Höhe des Bruchteils vom Grundlohn, der
als Krankengeld gebührt, ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden.
Dies zeigt folgende Übersicht :
BRUCHTEIL DES GRUNDLOHNS,
DER ALS KRANKENGELD GEWÄHRT WIRD
Staaten |Hundertsatz des Grundlohns
Deutschland . . - % WR ku
Estland , . 0.0000 RR
Trankreich (Elsass-Lothringen) . .....
'ta.ien (neue Provinzen). . .
"apan . ...... ..
Lettland , . 2.0.0.0...
Atauen . ..0.0.00000.0.40
Luxemburg .......
Norwegen . .....
Österreich .
Polen 2
Rumänien (altes Königreich) .....
Ardeal und Bukowina . ....
SE
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Tschechoslowakei... ....
Ungarn ... 1.
1 Sofern die Mittel nicht zureichen, können die Zentralorgane zeitweise den Satz des
Krankengelds herabsetzen, jedoch nicht unter drei Viertel des Grundlohns.
Die gesetzliche Unterstützung ist auf die allgemeine Lohnhöhe.
nicht auf den Lohn des einzelnen abgestellt. Die Aufgabe, dem
besonderen Bedürfnis des Versicherten zu entsprechen, kommt
den Mehrleistungen oder den ausserordentlichen Zuwendungen,
die der Versicherungsträger gewähren kann, zu (vgl. unten $ 5),