Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
HÖHE DES TAGESARBEITSVERDIENSTES UND DES KRANKENGELDES ! 
Höhe des Tagesarbeitsverdienstes 
bis zu 15 Lewa 
mehr als 15 bis zu 30 Lewa 
» 30 bis zu 45 Lewa 
45 bis zu 60 Lewa 
60 Lewa . . 
Tägliches Krankengeld 
bei Hauspflege 
fin Lew) 
S 
20 
25 
20 
Tägliches Krankengeld 
bei Anstaltspflege 
(in Lewa} 
15 
18 
292 
. Art. 10 u, 18, Abs, 1 des Gesetzes. 
Der tägliche Arbeitsverdienst wird nach der Zahl der Marken berechnet, 
die während der letzten 8 Wochen in das Versicherungsbuch eingeklebt 
worden sind. Der Wert der Marken wird zusammengerechnet und durch 
8 geteilt (Art, 166 der Ausführungsverordnung). 
Das tägliche Krankengeld wird auch für Sonn- und Feiertage gewährt. 
Ausser dem täglichen Krankengeld bei Hauspflege oder Heilanstalts- 
pflege wird für jedes Kind des Versicherten, das nicht über 16 Jahre alt ist, 
oine Zulage von 1 Lewa für den Tag gewährt (Art. 10, Abs. 3 des Gesetzes 
and Art, 165. Abs. 2 der Ausführungsverordnung). 
Dauer des gesetzlichen Krankengeldes 
Die Unterstützung wird während 9 Monaten, vom ersten Krankheitstag 
an gerechnet, gewährt. Ist der Versicherte nach Ablauf dieses Zeitraums 
nicht wieder gesund, so tritt an Stelle der Krankenunterstützung eine 
besondere einmalige Unterstützung im 75fachen Betrage des täglichen 
Krankengeldes, das ist je nach der Lohnstufe, der der Kranke angehört, 
75 mal 12, 16, 20, 25 oder 30 Lewa (Art. 20 des Gesetzes und Art, 171, 
Abs. 3 der Ausführungsverordnung). 
Ersatzleistungen 
Bemerkenswert ist, dass im Falle von Krankenhausbehandlung der 
unterste Satz des Krankengeldes weiter gewährt wird (Art, 167 der 
Ausführungsverordnung). Die Familie erhält das Krankengeld des im Kran- 
kenhaus untergebrachten Versicherten gegen einen von den Familienan- 
zehörigen und zwei Zeugen unterzeichneten Empfangsschein (Art. 169 der 
Ausführungsverordnung). 
Kürzung der gesetzlichen Unterstützung 
Die Geldunterstützung kann für eine von der Verwaltung des Sozial- 
versicherungsfonds bestimmte Zeit versagt oder entzogen werden: 
a} wenn der Versicherte schuldhafterweise die Heilbehandlung ver- 
weigert oder unterbricht ; 
b) wenn die Krankheit vorsätzlich durch Trunkenheit oder andere vom 
Zentralrat für Arbeit und Sozialversicherung bezeichnete Laster herbei- 
geführt wurde ; 
c) wenn der Versicherte den Sozialversicherungsfonds durch eine 
strafbare Handlung geschädigt hat, die den Verlust der bürgerlichen und 
politischen Rechte nach sich zieht; 
;d) wenn festgestellt wird, dass der Versicherte simuliert hat (Art. 24 
des Gesetzes).
	        
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