Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL

HÖHE DES TAGESARBEITSVERDIENSTES UND DES KRANKENGELDES !

Höhe des Tagesarbeitsverdienstes

bis zu 15 Lewa
mehr als 15 bis zu 30 Lewa
» 30 bis zu 45 Lewa
45 bis zu 60 Lewa
60 Lewa . .

Tägliches Krankengeld
bei Hauspflege
fin Lew)

S
20
25
20

Tägliches Krankengeld
bei Anstaltspflege
(in Lewa}

15
18
292

. Art. 10 u, 18, Abs, 1 des Gesetzes.

Der tägliche Arbeitsverdienst wird nach der Zahl der Marken berechnet,
die während der letzten 8 Wochen in das Versicherungsbuch eingeklebt
worden sind. Der Wert der Marken wird zusammengerechnet und durch
8 geteilt (Art, 166 der Ausführungsverordnung).
Das tägliche Krankengeld wird auch für Sonn- und Feiertage gewährt.
Ausser dem täglichen Krankengeld bei Hauspflege oder Heilanstaltspflege
 wird für jedes Kind des Versicherten, das nicht über 16 Jahre alt ist,
oine Zulage von 1 Lewa für den Tag gewährt (Art. 10, Abs. 3 des Gesetzes
and Art, 165. Abs. 2 der Ausführungsverordnung).
Dauer des gesetzlichen Krankengeldes

Die Unterstützung wird während 9 Monaten, vom ersten Krankheitstag
an gerechnet, gewährt. Ist der Versicherte nach Ablauf dieses Zeitraums
nicht wieder gesund, so tritt an Stelle der Krankenunterstützung eine
besondere einmalige Unterstützung im 75fachen Betrage des täglichen
Krankengeldes, das ist je nach der Lohnstufe, der der Kranke angehört,
75 mal 12, 16, 20, 25 oder 30 Lewa (Art. 20 des Gesetzes und Art, 171,
Abs. 3 der Ausführungsverordnung).
Ersatzleistungen

Bemerkenswert ist, dass im Falle von Krankenhausbehandlung der
unterste Satz des Krankengeldes weiter gewährt wird (Art, 167 der
Ausführungsverordnung). Die Familie erhält das Krankengeld des im Krankenhaus
 untergebrachten Versicherten gegen einen von den Familienanzehörigen
 und zwei Zeugen unterzeichneten Empfangsschein (Art. 169 der
Ausführungsverordnung).

Kürzung der gesetzlichen Unterstützung

Die Geldunterstützung kann für eine von der Verwaltung des Sozialversicherungsfonds
 bestimmte Zeit versagt oder entzogen werden:
a} wenn der Versicherte schuldhafterweise die Heilbehandlung verweigert
 oder unterbricht ;
b) wenn die Krankheit vorsätzlich durch Trunkenheit oder andere vom
Zentralrat für Arbeit und Sozialversicherung bezeichnete Laster herbeigeführt
 wurde ;
c) wenn der Versicherte den Sozialversicherungsfonds durch eine
strafbare Handlung geschädigt hat, die den Verlust der bürgerlichen und
politischen Rechte nach sich zieht;
;d) wenn festgestellt wird, dass der Versicherte simuliert hat (Art. 24
des Gesetzes).
            
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