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ZWEITER TEIL
Dauer der Unterstützung
Die Unterstützung wird nur für die Dauer der völligen, durch ärztliches
Zeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit gewährt. Sieist am Ende der Krankheit
oder, sofern. diese von einer gewissen Dauer ist, alle 14 Tage zu zahlen.
Sie soll in erster Linie dazu dienen, die häusliche Pflege oder Kur und
Verpflegung in einer Krankenanstalt sicherzustellen (Art. 15).
Wurde ein Versicherter auf Kosten der Versicherung während 360
Tagen im Laufe von 5 aufeinanderfolgenden Jahren behandelt, so erlischt
sein. Recht auf Leistungen nur, wenn ihm diese während 180 Tagen im Laufe
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen gewährt wurden.
Appenzell (Ausser-Rhoden)
GESETZ VOM 30. APRIL 1916
Gesetzliches Krankengeld
Für die über 14 Jahre alten Versicherten beträgt der Mindestsatz des
Krankengeldes 1 Fr. täglich.
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Die Geldleistungen werden nur für die Dauer der völligen, durch ärzt-
iches Zeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit gewährt.
Wenn die Verwaltung der Kasse es für notwendig erachtet, kann sie
las Krankengeld einbehalten, um es in erster Linie zur Sicherstellung
zeeigneter Fürsorgemassnahmen für den Kranken oder für seine Pflege
in einer Krankenanstalt zu verwenden (Art. 30).
Die Leistungen der Kassen erstrecken sich auf ärztliche Behandlung
und Arznei und ein tägliches Krankengeld für die Dauer von 180 Tagen
im Laufe von 360 aufeinanderfolgenden Tagen.
Hat ein Mitglied die Genussberechtigung erschöpft, so ist es im Laufe
von weiteren 360 aufeinanderfolgenden Tagen nur mehr während 90 Tagen
zenussberechtigt, und wenn es zudem während 5 aufeinanderfolgender
Jahre zusammengerechnet während 360 Tagen auf Kosten der Kasse
ärztlich behandelt worden ist, so hört jede Genussberechtigung auf,
Hat ein Mitglied die Leistungen im Laufe von 360 aufeinanderfolgender
Tagen während 360 Tagen bezogen, so wird es erst nach Ablauf von 180
Tagen, vom letzten Unterstützungstage an gerechnet, wieder bezugs-
berechtigt. In Ausnahmefällen kann die Kommission die Frist auf Antrag
les Arztes abkürzen oder ganz aufheben.
St. Gallen
GESETZ VOM 6. JULI 1914
Satz der Unterstützung
Das tägliche Krankengeld beträgt wenigstens 4 Fr., für die „Aufent-
halter‘ 1 Fr. (Art. 4).
Dauer der Unterstützung
Die Leistungen werden gewährt:
z) während eines Zeitabschnits von 360 aufeinanderfolgenden Tagen,
für 180 Tage,
5) nach Ablauf der ersten 360 Tage für eine weitere Dauer von 90 Tagen,
sofern diese in einen neuen Zeitabschnitt von 360 aufeinander-
folgenden Tagen fallen.