Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Dauer der Unterstützung 
Die Unterstützung wird nur für die Dauer der völligen, durch ärztliches 
Zeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit gewährt. Sieist am Ende der Krankheit 
oder, sofern. diese von einer gewissen Dauer ist, alle 14 Tage zu zahlen. 
Sie soll in erster Linie dazu dienen, die häusliche Pflege oder Kur und 
Verpflegung in einer Krankenanstalt sicherzustellen (Art. 15). 
Wurde ein Versicherter auf Kosten der Versicherung während 360 
Tagen im Laufe von 5 aufeinanderfolgenden Jahren behandelt, so erlischt 
sein. Recht auf Leistungen nur, wenn ihm diese während 180 Tagen im Laufe 
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen gewährt wurden. 
Appenzell (Ausser-Rhoden) 
GESETZ VOM 30. APRIL 1916 
Gesetzliches Krankengeld 
Für die über 14 Jahre alten Versicherten beträgt der Mindestsatz des 
Krankengeldes 1 Fr. täglich. 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Die Geldleistungen werden nur für die Dauer der völligen, durch ärzt- 
iches Zeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit gewährt. 
Wenn die Verwaltung der Kasse es für notwendig erachtet, kann sie 
las Krankengeld einbehalten, um es in erster Linie zur Sicherstellung 
zeeigneter Fürsorgemassnahmen für den Kranken oder für seine Pflege 
in einer Krankenanstalt zu verwenden (Art. 30). 
Die Leistungen der Kassen erstrecken sich auf ärztliche Behandlung 
und Arznei und ein tägliches Krankengeld für die Dauer von 180 Tagen 
im Laufe von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. 
Hat ein Mitglied die Genussberechtigung erschöpft, so ist es im Laufe 
von weiteren 360 aufeinanderfolgenden Tagen nur mehr während 90 Tagen 
zenussberechtigt, und wenn es zudem während 5 aufeinanderfolgender 
Jahre zusammengerechnet während 360 Tagen auf Kosten der Kasse 
ärztlich behandelt worden ist, so hört jede Genussberechtigung auf, 
Hat ein Mitglied die Leistungen im Laufe von 360 aufeinanderfolgender 
Tagen während 360 Tagen bezogen, so wird es erst nach Ablauf von 180 
Tagen, vom letzten Unterstützungstage an gerechnet, wieder bezugs- 
berechtigt. In Ausnahmefällen kann die Kommission die Frist auf Antrag 
les Arztes abkürzen oder ganz aufheben. 
St. Gallen 
GESETZ VOM 6. JULI 1914 
Satz der Unterstützung 
Das tägliche Krankengeld beträgt wenigstens 4 Fr., für die „Aufent- 
halter‘ 1 Fr. (Art. 4). 
Dauer der Unterstützung 
Die Leistungen werden gewährt: 
z) während eines Zeitabschnits von 360 aufeinanderfolgenden Tagen, 
für 180 Tage, 
5) nach Ablauf der ersten 360 Tage für eine weitere Dauer von 90 Tagen, 
sofern diese in einen neuen Zeitabschnitt von 360 aufeinander- 
folgenden Tagen fallen.
	        
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