LEISTUNGEN
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KAPITEL 111
STERBEGELD
In einer grossen Anzahl von Ländern tritt die gesetzliche Versicherung
mit ihren Leistungen nicht nur für den Fall der Krankheit
ein, sondern auch im Fall des Todes des Versicherten. Was die
Krankenversicherung anlangt, so handelt es sich dabei weder
darum, zum Unterhalt der Familienangehörigen, für die bisher
der Verstorbene gesorgt hatte, beizutragen, noch auch die Auf-Wendungen
zu bestreiten, die sich infolge des Hinscheidens
des Familienoberhauptes ergeben können; das Eintreten der
Krankenversicherung ist nur ein begrenztes, sie gewährt nur
eine Unterstützung, die in der Hauptsache zur völligen oder teil-Weisen
Deckung der Beerdigungskosten bestimmt ist. Diese
Unterstützung hat nicht den Wert einer Aufwendung, die einen
Sozialen Nutzen abwerfen kann. Sie hat grundsätzlich nur den
Zweck, die Personen zu entlasten, die für die Kosten des Leichenbegängnisses
aufzukommen haben.
Nach den meisten Gesetzen ist das Sterbegeld eine gesetzliche
(Regel-) Leistung, obwohl sie nur die Eigenschaft einer Nebenleistung
besitzt. In gewissen Versicherungssystemen ist sie
Überhaupt nicht vorgesehen, so in Grossbritannien und im Irischen
Freistaat, wo breite Volksschichten seit langem gewohnt sind,
eine Versicherung auf den Sterbefall abzuschliessen, die nicht
nur die Begräbniskosten, sondern auch andere infolge des Hin-Scheidens
des Versicherten entstehende: Kosten decken soll.
Deshalb hat man es nicht für notwendig erachtet, das Sterbegeld
als gesetzliche Versicherungsleistung einzuführen.
KRANKENVERSICHERUNG