Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

ALLGEMEINE EINLEITUNG 25

der modernen Krankenpflege und bemühen sich um Sicherstellung
der ärztlichen Beratung, der Heilmittellieferung und der Betten
in den Krankenhäusern. Die in einem bestimmten Bezirk vorhandenen
 ärztlichen Geräte können unter Umständen zur Deckung
des Bedarfs der Versicherung nicht ausreichen ; ihre Benutzung
kann auch an unbillige Bedingungen geknüpft sein. In solchem
Falle ist es Sache der Versicherungsträger, sich selbst mit den
unbedingt notwendigen. ärztlichen Gerätschaften auszurüsten.
So übernehmen sie vielfach die Verwaltung von Anstalten für
ärztliche Hilfeleistung (Ambulatorien, Gebäranstalten, Kuranstalten,
 Genesungsheime) und rüsten diese Anstalten selbst mit
den notwendigen Gerätschaften aus. So haben besonders in Mitteleuropa
 (Deutschland, Österreich, Polen, Tschechoslowakei,
Ungarn) die Krankenkassen zwecks Rationalisierung der Gewährung
 von Sachbezügen durch Errichtung von. Behandlungsanstalten
die gesundheitliche Rüstung ihrer ‘Länder verbessert.
DiE VERTEILUNG DER KOSTEN

Der Betrieb der Krankenversicherung verschlingt einen Teil
des Volkseinkommens. Bei Einführung der Versicherungspflicht
müssen. daher die Kreise bezeichnet werden, welche die Kosten
zu tragen haben, und es muss der Anteil jedes einzelnen Kreises an
der Gesamtheit der Last bestimmt werden.
Diese Aufgabe ist viel schwieriger als in der Unfallversicherung.
 Das Unfallrisiko ist ein reines Berufsrisiko. Der Unternehmer,
welcher Arbeiter einstellt und an Arbeitsmitteln beschäftigt, ruft
einen. Organismus ins Leben, dessen Betrieb Unfälle mit sich
bringen kann, ohne dass irgendein Verschulden des Unternehmers
vorläge. Die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entstehenden
 Kosten gehen zu Lasten des Betriebs geradeso wie die
Amortisation der Arbeitsmittel und die Entlohnung der Arbeiter.
Diese Kosten sind also den Generalunkosten zuzuzählen, welche
der Arbeitgeber zu tragen hat. Dieser Grundsatz ist heute nahezu
allgemein anerkannt. Die Erfolghaftung, welche in der Unfallversicherung
 volle Geltung hat, kommt indes für die Verteilung
der Krankenversicherungslasten weniger in Betracht. Die Krankheit
 hat ja neben beruflichen auch individuelle und soziale Ursachen,
 für welche neben dem Unternehmer der Versicherte
selbst und der Staat eine Verantwortung zu tragen hat.
            
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