312 ZWEITER TEIL
Betrag des Sterbegeldes
Das Sterbegeld beträgt das 30fache des durchschnittlichen Tages-
arbeitsverdienstes (Art. 50, Abs. 6 des Gesetzes und Verordnung Nr. 4790
vom Jahre 1919). Die Landeskasse kann das Sterbegeld auf das 40fache
des durchschnittlichen Lohns der Lohnklasse, welcher der Versicherte
angehört, erhöhen (Art. 51, Nr. 1).
Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen
Ein solches Sterbegeld kann als Mehrleistung durch die Landeskasse
singeführt werden. Es kann mit dem 20fachen des Betrags des durchschnitt-
lichen Tagesarbeitsverdienstes des Versicherten bemessen werden (Art. 51).
Durechführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Sterbefälle
in der nachstehende Tabelle ist die Zahl der entschädigten Todesfälle
zuf je 1.000 Versicherte, getrennt nach (Gaschlechtern, angegeben.
ANTSCHÄDIGTE STERBEFÄLLE AUF JE 1.000 VERSICHERTE !
Entschädigte Sterbefälle auf je
1.000 Versicherte
Jahr
3]:
919
920
‚921
„29
Männer
und Frauen
7
7
Männer
11
8
7
Frauen
ö
5
4
‘ Geschäftaberichte der Landes-Arbeiterversicherungskasse von Budapest.
Aufwand für Sterbegelder
Die Aufzeichnungen über den Gesamtaufwand für Sterbegelder haben
für die Inflationszeit von 1919-1924 wenig Bedeutung. In der Tat betrug
der durchschnittliche Aufwand an Sterbegeld für einen Versicherten 0,46
Kronen im Jahre 1913, 2,9 Kronen im Jahr 1919. 17 Kronen im Jahre
1922 und 6,159 Kronen im Jahre 19924.