Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

312 ZWEITER TEIL 
Betrag des Sterbegeldes 
Das Sterbegeld beträgt das 30fache des durchschnittlichen Tages- 
arbeitsverdienstes (Art. 50, Abs. 6 des Gesetzes und Verordnung Nr. 4790 
vom Jahre 1919). Die Landeskasse kann das Sterbegeld auf das 40fache 
des durchschnittlichen Lohns der Lohnklasse, welcher der Versicherte 
angehört, erhöhen (Art. 51, Nr. 1). 
Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen 
Ein solches Sterbegeld kann als Mehrleistung durch die Landeskasse 
singeführt werden. Es kann mit dem 20fachen des Betrags des durchschnitt- 
lichen Tagesarbeitsverdienstes des Versicherten bemessen werden (Art. 51). 
Durechführungsergebnisse 
Zahl der entschädigten Sterbefälle 
in der nachstehende Tabelle ist die Zahl der entschädigten Todesfälle 
zuf je 1.000 Versicherte, getrennt nach (Gaschlechtern, angegeben. 
ANTSCHÄDIGTE STERBEFÄLLE AUF JE 1.000 VERSICHERTE ! 
Entschädigte Sterbefälle auf je 
1.000 Versicherte 
Jahr 
3]: 
919 
920 
‚921 
„29 
Männer 
und Frauen 
7 
7 
Männer 
11 
8 
7 
Frauen 
ö 
5 
4 
‘ Geschäftaberichte der Landes-Arbeiterversicherungskasse von Budapest. 
Aufwand für Sterbegelder 
Die Aufzeichnungen über den Gesamtaufwand für Sterbegelder haben 
für die Inflationszeit von 1919-1924 wenig Bedeutung. In der Tat betrug 
der durchschnittliche Aufwand an Sterbegeld für einen Versicherten 0,46 
Kronen im Jahre 1913, 2,9 Kronen im Jahr 1919. 17 Kronen im Jahre 
1922 und 6,159 Kronen im Jahre 19924.
	        
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