LEISTUNGEN
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ärzten. Dies ist z. B. der Fall in Deutschland, wo die Zulassungs-
ausschüsse den etwaigen Bedürfnissen der Krankenkassen nach
Fachärzten Rechnung tragen sollen. Das gleiche findet sich in
andern Ländern mit entwickelter Versicherung, wie Österreich,
Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn. In den übrigen Ländern
ist eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Gewährung fach-
ärztlicher Hilfe nicht festgelegt, die Beistellung eines Facharztes
aber auch nicht ausgeschlossen. Die Gesetze geben vielmehr jede
Freiheit für die Einrichtung eines ärztlichen Dienstes unter Zu-
Ziehung der Fachärzte. Das britische Gesetz sichert dem Kranken
die Dienste eines praktischen Arztes, nicht aber eine Behandlung,
die eine Geschicklichkeit und eine Erfahrung erfordert, über die
Ärzte mit allgemeiner Praxis in der Regel nicht verfügen können.
Ist der Arzt der Ansicht, dass der Zustand des Kranken eine
Behandlung erfordert, die über das allgemeine Mass von Erfah-
tung hinausgeht, so hat er dem, Kranken nur den Weg zu zeigen
auf dem er sich fachärztliche Behandlung verschaffen kann.
Zahnbehandlung
In steigendem Masse befassen sich die Krankenkassen mit der
Zahnpflege. Die allgemeinen Vorschriften über die Ausübung
der zahnärztlichen Praxis stellen auch die Bedingungen für den
Nachweis der Befähigung derjenigen Personen fest, deren sich
die Krankenkassen zu diesem Zweck bedienen können.
Im allgemeinen. können. Zahn- und Kieferkrankheiten nur durch
“PProbierte Zahnärzte behandelt werden. Die Behandlung anderer
Zahnkrankheiten kann nicht nur Zahnärzten; sondern. auch Zahn:
technikern — in bestimmten Ländern aber nur mit Zustimmung des
Versicherten — anvertraut werden. Andere, nicht approbierte
Personen dürfen nur im Falle dringender Not eingreifen, wenn die
Hilfe von Personen, die zur Zahnbehandlung befugt sind, nicht
S°Treichbar ist.
DIE ART DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG
Das Wohl der Allgemeinheit wie das des Versicherten erfordern
°, dass die ärztliche Hilfe die Heilung des Kranken so schnell
und so Vollständig als möglich herbeiführt. Die Rechtssätze, die
diese Verpflichtung aufstellen, können in ihrem Wortlaut von-
SMander abweichen, ihrem Sinne nach stimmen sie überein. Der
Arzt, dem die Behandlung obliegt, muss seine Tätigkeit gemäss
den Regeln der ärztlichen Wissenschaft ausüben, für deren An-