LEISTUNGEN
321
anstalt eine öffentliche oder private ist und die Einweisung
in das Krankenhaus auf Antrag des Versicherungsträgers oder
ohne sein Zutun erfolgt.
Die besonderen Heilverfahren, wie die Behandlung mit ultra-
Violetten Strahlen, die Diathermie, mit galvanischen und fara-
dischen Strömen usw. werden in steigendem Masse von den
Krankenkassen bewilligt. In dieser Hinsicht bietet die kollektive
Organisation der Heilfürsorge durch die Versicherung wesentliche
Erleichterungen gegenüber einer Behandlung in der Sprechstunde
eines Arztes mit allgemeiner Praxis. Es ist übrigens gerade in
dieser Hinsicht anzuerkennen, dass die Versicherten auf dem
flachen Lande und in industriellen Mittelpunkten, obwohl gleich-
berechtigt, tatsächlich verschieden gestellt sind.
Die Zahnpflege stellt bereits in einer sehr grossen Anzahl von
Versicherungssystemen einen wesentlichen Bestandteil der Kranken-
hilfe dar. Auf Grund von Gesetzen und Verordnungen haben die
Krankenkassen Massnahmen für die Zahnbehandlung zu treffen :
dies ist insbesondere der Fall in Bulgarien, Chile, Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland, Litauen, Norwe-
gen, Österreich, Portugal, Russland, im Königreich der Ser-
ben, Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei. In
andern Ländern mit Pflichtversicherung gehen die Krankenkassen
freiwillig mit der Einrichtung der Zahnbehandlung vor. Indes
Umfasst die Zahnbehandlung auf Kosten der Versicherung nur
die Nötigsten und einfachsten Eingriffe, kostspieligere Arbeiten
fallen dem Versicherten zur Last. Die Linderung akuter Schmerzen
und das Zähneziehen gehört stets zu den von der Versicherung
Zu gewährenden Leistungen. Nach den Richtlinien der Zentral-
Stellen und nach der Rechtsprechung gehören ferner dazu die
Erhaltung und Pflege der Zähne, insbesondere einfache Füllungen.
Der Zahnersatz, der zur Erhaltung der Gesundheit notwendig ist,
fälle ebenfalls der Versicherung zur Last. Doch gelten, hier gewisse
Kinschränkungen und Grenzen hinsichtlich der Verwendung
kostbaren Materials für die Herstellung des Zahnersatzes.
Die im britischen System getroffene Lösung steht etwas abseits :
8 Entscheidende ist hier, welcher Art die Hilfeleistungen des prak-
On Arztes sind, an den der Versicherte sich gewendet hat.
pr nimmt der praktische Arzt auch die Zahnbehandlung seiner
“WVatpatienten, z. B. auf dem Lande das Zähneziehen, so kann er
hö „emigstens nach der gutachtlichen Äusserung der Zentralbe-
We Sn. — die gleiche Behandlung einem Versicherten nicht ver-
8°rn ; im übrigen gehört die Zahnbehandlung nicht zu den
KRANKENVERSICHERUNG