Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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anstalt eine öffentliche oder private ist und die Einweisung 
in das Krankenhaus auf Antrag des Versicherungsträgers oder 
ohne sein Zutun erfolgt. 
Die besonderen Heilverfahren, wie die Behandlung mit ultra- 
Violetten Strahlen, die Diathermie, mit galvanischen und fara- 
dischen Strömen usw. werden in steigendem Masse von den 
Krankenkassen bewilligt. In dieser Hinsicht bietet die kollektive 
Organisation der Heilfürsorge durch die Versicherung wesentliche 
Erleichterungen gegenüber einer Behandlung in der Sprechstunde 
eines Arztes mit allgemeiner Praxis. Es ist übrigens gerade in 
dieser Hinsicht anzuerkennen, dass die Versicherten auf dem 
flachen Lande und in industriellen Mittelpunkten, obwohl gleich- 
berechtigt, tatsächlich verschieden gestellt sind. 
Die Zahnpflege stellt bereits in einer sehr grossen Anzahl von 
Versicherungssystemen einen wesentlichen Bestandteil der Kranken- 
hilfe dar. Auf Grund von Gesetzen und Verordnungen haben die 
Krankenkassen Massnahmen für die Zahnbehandlung zu treffen : 
dies ist insbesondere der Fall in Bulgarien, Chile, Deutschland, 
Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland, Litauen, Norwe- 
gen, Österreich, Portugal, Russland, im Königreich der Ser- 
ben, Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei. In 
andern Ländern mit Pflichtversicherung gehen die Krankenkassen 
freiwillig mit der Einrichtung der Zahnbehandlung vor. Indes 
Umfasst die Zahnbehandlung auf Kosten der Versicherung nur 
die Nötigsten und einfachsten Eingriffe, kostspieligere Arbeiten 
fallen dem Versicherten zur Last. Die Linderung akuter Schmerzen 
und das Zähneziehen gehört stets zu den von der Versicherung 
Zu gewährenden Leistungen. Nach den Richtlinien der Zentral- 
Stellen und nach der Rechtsprechung gehören ferner dazu die 
Erhaltung und Pflege der Zähne, insbesondere einfache Füllungen. 
Der Zahnersatz, der zur Erhaltung der Gesundheit notwendig ist, 
fälle ebenfalls der Versicherung zur Last. Doch gelten, hier gewisse 
Kinschränkungen und Grenzen hinsichtlich der Verwendung 
kostbaren Materials für die Herstellung des Zahnersatzes. 
Die im britischen System getroffene Lösung steht etwas abseits : 
8 Entscheidende ist hier, welcher Art die Hilfeleistungen des prak- 
On Arztes sind, an den der Versicherte sich gewendet hat. 
pr nimmt der praktische Arzt auch die Zahnbehandlung seiner 
“WVatpatienten, z. B. auf dem Lande das Zähneziehen, so kann er 
hö „emigstens nach der gutachtlichen Äusserung der Zentralbe- 
We Sn. — die gleiche Behandlung einem Versicherten nicht ver- 
8°rn ; im übrigen gehört die Zahnbehandlung nicht zu den 
KRANKENVERSICHERUNG
	        
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