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wendung er durch die Zulassung zur Praxis als befähigt anerkannt
worden ist. Seine Tätigkeit beschränkt sich nicht auf geistige
Aufgaben, wie Diagnose und Rat, sondern umfasst auch gewisse
körperliche Verrichtungen, welche die Methoden der Heilbehand-
lung erfordern und für gewöhnlich von der Ärzteschaft verrichtet
werden. Wenn auch die Behandlung für Rechnung der Kranken-
kasse geschieht, darf der Arzt hinsichtlich der Art der Behandlung
keinen Unterschied zwischen dem Versicherten und seinen Privat-
patienten machen,
Die Krankenversicherung ist aber eine soziale Einrichtung, die
zum Nutzen der Allgemeinheit wirkt. Der Versicherte kann daher
eine Behandlung nicht beanspruchen, die dem Versicherungsträger
Kosten auferlegt, die in keinem Verhältnis zu der Natur und
Schwere der Krankheit stehen. Er hat sich vielmehr an. die Be-
stimmungen, zu halten, die für die Gesamtheit der Versicherten
getroffen sind. Mag auch der Gesetzgeber noch so sehr darauf
bedacht sein, den Versicherten die Fortschritte der ärztlichen
Wissenschaft zugute kommen zu lassen, so kann er doch nicht
mehr als die notwendige und geeignete Behandlung gewähr-
leisten. Der Arzt dagegen, der den Versicherten nach bestem
Wissen und Gewissen zu behandeln hat, muss jede unnütze und
überflüssige Handlung vermeiden.
Im allgemeinen hat der Kranke sich im Sprechzimmer des
Arztes oder an sonstiger Untersuchungsstelle zu den Sprechstunden,
die von der Krankenkasse oder vom Arzt in Übereinstimmung
mit ihr festgesetzt sind, einzufinden; nur solche Kranken, die
ohne Gefahr der Verschlimmerung ihres Zustands sich nicht
fortbewegen können, haben Anspruch. auf ärztlichen Hausbesuch.
Abgesehen von diesen, im allgemeinen Interesse liegenden Ein-
schränkungen muss der kranke Versicherte in der gleichen Weise
wie der Begüterte behandelt werden. Nach diesen allgemeinen
Bemerkungen sind noch eine Reihe von Fragen zu beantworten,
die sich auf die durch den Krankheitszustand der Versicherten
arforderlichen Eingriffe, insbesondere die chirurgischen Eingriffe,
die besonderen Heilverfahren und die Zahnpflege beziehen.
Die kleineren chirurgischen Eingriffe werden nach allen Ver-
sicherungssystemen durch die Kassenärzte ausgeführt; ihre
Kosten werden von der Kasse bestritten. Die Regelung hinsichtlich
der grösseren Eingriffe, die sehr oft den Aufenthalt in einer
Krankenanstalt erforderlich machen, ist in jedem Land, ja sogar
oft in jedem Bezirk verschieden, je nachdem die Krankenhaus-
pflege zu Lasten der Versicherung geht oder nicht, die Kranken-