ZWEITER TEIL
gesetzlichen Leistungen. Sie kann lediglich als Mehrleistung ein-
geführt werden, sofern es die Mittel des Versicherungsträgers
gestatten.
DIE DAUER DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG
Der Zeitabschnitt, während dessen dem Versicherten ärztliche
Behandlung zusteht, ist in den einzelnen Ländern verschieden.
Das britische Gesetz, das für die Deckung des Wagnisses sowohl
einer kurzen als auch einer langen Krankheit Sorge trägt,
befristet den Anspruch des Versicherten auf ärztliche Behandlung
nicht. Die Behandlung wird solange als erforderlich gewährt.
Die anderen Krankenversicherungsgesetze legen eine Höchstdauer
der ärztlichen Behandlung fest. Sie beläuft sich auf 16 bis 52
Wochen, vom ersten Tag an gerechnet, an dem der Kranke in
die Behandlung getreten ist. Die Dauer dieser Leistung ist nach
den verschiedenen Gesetzen annähernd die gleiche wie die Be-
zugsdauer des Krankengeldes. Verlängert sich die Dauer des
Krankengeldbezugs, so gilt das gleiche hinsichtlich der Verlänge-
rung des Anspruches auf ärztliche Behandlung. Im übrigen ist
hervorzuheben, dass gewisse Gesetze neueren. Datums, wie das
österreichische Angestelltenversicherungsgesetz, das bulgarische,
estnische, lettische und tschechoslowakische Gesetz die Dauer
des Anspruchs auf ärztlichen Beistand nicht befristen, sofern der
Kranke während der Behandlung weiterarbeitet und infolgedessen
kein Krankengeld bezieht.
Läuft die Zeit für die Gewährung der ärztlichen Behandlung ab,
so kann der Kranke durch das Aufhören der Behandlung vor
seiner völligen Wiederherstellung schwer betroffen werden. Diese
Gefahr ist in Staaten vermieden, wo der Kranke, nachdem er
seinen Anspruch auf die zu Lasten der Krankenversicherung
gehende ärztliche Behandlung erschöpft hat, Heilbehandlung
von der Invalidenversicherung erhält. In anderen Ländern ist
die Mindestdauer der ärztlichen Behandlung von wesentlicher
Bedeutung, Nach ihr bestimmt sich der Wert des Versicherungs-
iystems.
Bevor wir diesen Abschnitt schliessen, wollen wir darauf hin-
weisen, dass die Versicherungsträger grundsätzlich die ärztliche
Behandlung in Natur beizustellen haben; sie sollen daher dem
Kranken die Dienste derjenigen Ärzte, die sich zur Behandlung
der Versicherten bereit erklärt haben, zur Verfügung stellen.
Diese Regel gilt aber nicht ohne Ausnahme. So wurden kürzlich