Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ZWEITER TEIL 
gesetzlichen Leistungen. Sie kann lediglich als Mehrleistung ein- 
geführt werden, sofern es die Mittel des Versicherungsträgers 
gestatten. 
DIE DAUER DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG 
Der Zeitabschnitt, während dessen dem Versicherten ärztliche 
Behandlung zusteht, ist in den einzelnen Ländern verschieden. 
Das britische Gesetz, das für die Deckung des Wagnisses sowohl 
einer kurzen als auch einer langen Krankheit Sorge trägt, 
befristet den Anspruch des Versicherten auf ärztliche Behandlung 
nicht. Die Behandlung wird solange als erforderlich gewährt. 
Die anderen Krankenversicherungsgesetze legen eine Höchstdauer 
der ärztlichen Behandlung fest. Sie beläuft sich auf 16 bis 52 
Wochen, vom ersten Tag an gerechnet, an dem der Kranke in 
die Behandlung getreten ist. Die Dauer dieser Leistung ist nach 
den verschiedenen Gesetzen annähernd die gleiche wie die Be- 
zugsdauer des Krankengeldes. Verlängert sich die Dauer des 
Krankengeldbezugs, so gilt das gleiche hinsichtlich der Verlänge- 
rung des Anspruches auf ärztliche Behandlung. Im übrigen ist 
hervorzuheben, dass gewisse Gesetze neueren. Datums, wie das 
österreichische Angestelltenversicherungsgesetz, das bulgarische, 
estnische, lettische und tschechoslowakische Gesetz die Dauer 
des Anspruchs auf ärztlichen Beistand nicht befristen, sofern der 
Kranke während der Behandlung weiterarbeitet und infolgedessen 
kein Krankengeld bezieht. 
Läuft die Zeit für die Gewährung der ärztlichen Behandlung ab, 
so kann der Kranke durch das Aufhören der Behandlung vor 
seiner völligen Wiederherstellung schwer betroffen werden. Diese 
Gefahr ist in Staaten vermieden, wo der Kranke, nachdem er 
seinen Anspruch auf die zu Lasten der Krankenversicherung 
gehende ärztliche Behandlung erschöpft hat, Heilbehandlung 
von der Invalidenversicherung erhält. In anderen Ländern ist 
die Mindestdauer der ärztlichen Behandlung von wesentlicher 
Bedeutung, Nach ihr bestimmt sich der Wert des Versicherungs- 
iystems. 
Bevor wir diesen Abschnitt schliessen, wollen wir darauf hin- 
weisen, dass die Versicherungsträger grundsätzlich die ärztliche 
Behandlung in Natur beizustellen haben; sie sollen daher dem 
Kranken die Dienste derjenigen Ärzte, die sich zur Behandlung 
der Versicherten bereit erklärt haben, zur Verfügung stellen. 
Diese Regel gilt aber nicht ohne Ausnahme. So wurden kürzlich
	        
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