Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
DER UMFANG DER ARZNEIVERSORGUNG 
Der Arzt, der die Behandlung des Versicherten übernommen 
hat, hat die Arzneien und Heilmittel zu verordnen, deren Anwen- 
dung er im Hinblick auf den Zustand des Kranken für erforderlich 
erachtet; als behandelnder Arzt entscheidet er über die Verab- 
reichung der Arzneien, die er nach den Umständen des Falles 
für die geeigneten hält. 
Nach keinem Versicherungssystem bestehen, was man auch 
sagen mag, starre Regeln für die Arzneiverordnung. Die dem 
ärztlichen Beruf eigene Freiheit und Verantwortlichkeit würde 
solche Regeln nicht vertragen. Dem Versicherten müssen die 
notwendigen Arzneimittel ohne Rücksicht auf ihren Preis gewährt 
werden; daraus ergibt sich für den Arzt die Pflicht, Heilmittel 
in genügender Menge und Beschaffenheit zu verschreiben. Im 
ganzen muss sich die Versorgung mit Arzneimitteln ebenso 
wie die ärztliche Behandlung auf der gleichen durchschnittlichen 
Höhe wie die Behandlung der Privatpatienten halten. : 
Andererseits erfordert die zweckmässige Verwendung der Ver- 
sicherungsmittel, dass auf dem Gebiet der Arzneiversorgung wie 
auch auf anderen Gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit 
ständig befolgt werden. Die Mittel, deren sich die Versicherungs- 
träger bedienen können, um eine .sparsame Verordnungsweise 
durchzusetzen und eine nutzlose oder überflüssige Verschreibung 
zu vermeiden, sind verschiedener Art, 
Nach gewissen Versicherungssystemen dürfen die behandelnden 
Ärzte im allgemeinen nur diejenigen Arzneimittel verordnen, die 
auf der amtlichen oder auf einer besonderen Arzneiliste stehen ; 
in letzterer Liste sind erschöpfend jene Heilmittel aufgezählt, 
die auf Kosten der Versicherung verordnet werden können. Es 
handelt sich aber um keine unbedingte Einschränkung, zumal 
es in der Regel genügt, dass der Arzt, der ein nicht auf der Liste 
stehendes Heilmittel verschreibt, ausdrücklich die Notwendigkeit 
dieser Verschreibung bestätigt. Ratsamer, weil elastischer, 
erscheinen in Form von Empfehlungen gekleidete Regeln. die 
in. zahlreichen Systemen aufgestellt worden sind. 
Die Verordnung soll einfach sein. Es ist angezeigt, komplizierte 
Zusammensetzungen zu vermeiden, den Arzneimitteln eine Form 
zu geben, die ihre Aufbewahrung gestattet, die Menge und die 
geeignetste Art ihrer Verabreichung zu bestimmen. Unter mehreren 
gleichwertigen Arzneimittel ist dem weniger kostspieligen Vorzug 
zu geben. Als gleichwertig gelten Arzneimittel, welche die Er-
	        
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