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ZWEITER TEIL
DER UMFANG DER ARZNEIVERSORGUNG
Der Arzt, der die Behandlung des Versicherten übernommen
hat, hat die Arzneien und Heilmittel zu verordnen, deren Anwen-
dung er im Hinblick auf den Zustand des Kranken für erforderlich
erachtet; als behandelnder Arzt entscheidet er über die Verab-
reichung der Arzneien, die er nach den Umständen des Falles
für die geeigneten hält.
Nach keinem Versicherungssystem bestehen, was man auch
sagen mag, starre Regeln für die Arzneiverordnung. Die dem
ärztlichen Beruf eigene Freiheit und Verantwortlichkeit würde
solche Regeln nicht vertragen. Dem Versicherten müssen die
notwendigen Arzneimittel ohne Rücksicht auf ihren Preis gewährt
werden; daraus ergibt sich für den Arzt die Pflicht, Heilmittel
in genügender Menge und Beschaffenheit zu verschreiben. Im
ganzen muss sich die Versorgung mit Arzneimitteln ebenso
wie die ärztliche Behandlung auf der gleichen durchschnittlichen
Höhe wie die Behandlung der Privatpatienten halten. :
Andererseits erfordert die zweckmässige Verwendung der Ver-
sicherungsmittel, dass auf dem Gebiet der Arzneiversorgung wie
auch auf anderen Gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
ständig befolgt werden. Die Mittel, deren sich die Versicherungs-
träger bedienen können, um eine .sparsame Verordnungsweise
durchzusetzen und eine nutzlose oder überflüssige Verschreibung
zu vermeiden, sind verschiedener Art,
Nach gewissen Versicherungssystemen dürfen die behandelnden
Ärzte im allgemeinen nur diejenigen Arzneimittel verordnen, die
auf der amtlichen oder auf einer besonderen Arzneiliste stehen ;
in letzterer Liste sind erschöpfend jene Heilmittel aufgezählt,
die auf Kosten der Versicherung verordnet werden können. Es
handelt sich aber um keine unbedingte Einschränkung, zumal
es in der Regel genügt, dass der Arzt, der ein nicht auf der Liste
stehendes Heilmittel verschreibt, ausdrücklich die Notwendigkeit
dieser Verschreibung bestätigt. Ratsamer, weil elastischer,
erscheinen in Form von Empfehlungen gekleidete Regeln. die
in. zahlreichen Systemen aufgestellt worden sind.
Die Verordnung soll einfach sein. Es ist angezeigt, komplizierte
Zusammensetzungen zu vermeiden, den Arzneimitteln eine Form
zu geben, die ihre Aufbewahrung gestattet, die Menge und die
geeignetste Art ihrer Verabreichung zu bestimmen. Unter mehreren
gleichwertigen Arzneimittel ist dem weniger kostspieligen Vorzug
zu geben. Als gleichwertig gelten Arzneimittel, welche die Er-