LEISTUNGEN
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In andern Ländern werden die Beziehungen zwischen der Ver-
sicherung und den Apotheken allgemein. oder im einzelnen durch
Verträge, die nach einem von den Behörden aufgestellten Muster
abgeschlossen werden, z. B. nach dem britischen System der
Arzneimittellieferanten-Liste, geregelt, oder die Apotheker treten
den ihnen von den Krankenkassen vorgeschlagenen Überein-
kommen bei. Die Versicherten dürfen sich nur an die Apotheken
wenden, die mit der Kasse Verträge abgeschlossen haben. Abge-
sehen von dringenden Fällen kann die Krankenkasse die Erstattung
der Kosten für Arzneimittel verweigern, die von anderen Apotheken
geliefert sind. Auch bei diesen Systemen geniessen die Versiche-
rungsträger grundsätzlich einen Preisabschlag auf die amtliche
Taxe,
Die für Rechnung der Versicherung gelieferten Arzneimittel
Sollen in einer einfachen und zweckmässigen Form abgegeben
werden ; die Abgabe soll soweit als möglich sparsam geschehen
Ohne dass jedoch der Versicherte dadurch beeinträchtigt wird.
Die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel, deren
Verkauf demnach nicht den Apotheken vorbehalten ist, können
durch die Krankenkassen selbst oder für ihre Rechnung durch
Drogerien oder Niederlagen abgegeben werden.
In manchen Ländern, wie in Österreich und der Tschechoslo-
Wakei sind die Krankenkassen oder die Krankenkassenverbände
befugt, eigene Apotheken einzurichten. Diese sind den allgemeinen
Vorschriften über das Apothekenwesen unterworfen und dür-
fen nur ‚an die Versicherten liefern. Von einer gleichartigen
Befugnis machen die polnischen Krankenkassen ausgiebigen
Gebrauch,
, Damit der Versicherte sparsam mit”den Arzneimitteln umgeht,
st in einigen Staaten bestimmt, dass ein Teil der Arzneikosten
Vom Versicherten zu tragen ist.
8 3. — Die Krankenhauspflege
Bei der Festsetzung der Rechte der Versicherten auf Sachlei-
tungen muss der Gesetzgeber nicht nur die finanziellen Schwierig:
keiten, sondern auch die tatsächliche Unmöglichkeit in Rechnung
Ziehen, in der sich eine Krankenkasse befinden kann, die im
Segebenen Fall Sachleistungen beizustellen hat. Dies ist der
Grund, weshalb eine Mindestleistung an ärztlicher Hilfe und Ver-
Sorgung mit Arzneien durch das Gesetz vorgesehen ist, so dass
36 sowohl eine Landkrankenkasse, die einen räumlich weit ausge-