LEISTUNGEN
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4. Verboten ist den Krankenschwestern: a) jede selbstständige Be-
Tatung zum Zweck der Behandlung von Kranken, b) selbständige Hilfe-
leistungen, abgesehen von Notfällen, aber auch dann nur bis zum Eingreifen
des Arztes, c) Beeinflussung von Kranken zugunsten oder zuungunsten
bestimmter Ärzte.
. 5. Hält ein Arzt die Zuziehung einer Schwester zur Pflege- oder Hilfe-
leistung für notwendig, so hat er für die Benachrichtigung der Kasse zu
Orgen . ..
Ausnahmsweise können die Kassen die Sachleistungen durch Barleistun-
Sen ersetzen.
Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch ernstlich
gefährdet, dass die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen
Mit einer ausreichenden Zahl von Ärzten schliessen kann, oder dass die
Ärzte den Vertrag nicht einhalten, so ermächtigt das Oberversicherungsamt
die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, statt der Krankenpflege oder
TOnst erforderlichen ärztlichen Behandlung eine bare Leistung bis zu zwei
Dritteln des Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen Krankengeldes zu
Sowähren ($ 370).
Gibt ein. Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufent-
halt im Inland auf, ohne dass die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Kran-
kenkasse dafür durch einmalige Zahlung abfinden. Diese muss dem Werte
der Kassenleistungen entsprechen, auf die er im Inlande nach der VOoraus-
Sichtlichen Dauer der Krankheit Anspruch haben würde; hierbei sind
für die Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns anzusetzen ($ 217).
‚Die Satzung kann Versicherten, die freiwillig Mitglieder der Kasse
bleiben, statt der Krankenpflege den Betrag mindestens des halben Kranken:
geldes dann zubilligen, wenn sie sich nicht im Bezirke der Kasse oder des
Versicherungsamtes aufhalten ($ 193).
Mehrleistungen
Mehrleistungen in Sachen können durch die Kassen soweit eingeführt
werden, als dies in der RVO vorgesehen ist. Sind sie einmal eingeführt,
50 haben alle Versicherten einen Anspruch auf ihre Gewährung. Diese darf
On dem Ermessen des Kassenvorstands im Einzelfall vorbehalten
en.
Die in der RVO vorgesehenen Mehrleistungen sind folgende :
1. Die Dauer der Krankenhilfe kann durch die Satzung bis auf ein
Jahr erweitert werden ($ 187, Nr. 1).
Die Satzung kann die Fürsorge für Genesende, namentlich durch
Unterbringung in einem Genesungsheime bis zur Dauer eines Jahres
gestatten ($ 187, Nr. 2).
Die Satzung kann Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung
zubilligen, die nach beendigtem Heilverfahren nötig sind, um die
Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten ($ 187, Nr. 3).
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts
für kleinere Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen. Sie kann
bei der ‚Krankenpflege noch andere als kleinere Heilmittel, insbe-
sondere Krankenkost oder einen Zuschuss hierfür zubilligen ($ 193).
Ausserdem kann die Satzung
vs Hausgeld bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen;
haus Stcherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Kranken.
(8 19 0ge ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags zubilligen
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Durchiührungsergebnisse
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KRANKENVERSICHERUNG