Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN 
UND ANTEIL AN DEN GESAMTKOSTEN * 
ZWEITER TEIL 
Jahr 
Heilkosten [ 
Kosten für 
Arzneien 
Kosten der 
Kranken- 
hauspflege 
| Gesamtaufwand 
Für Sachleistungen 
as | a3 
a) 
bh} 
a) 
a1 
x) 
h) 
1913 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923 
‚2,10 
20,83 
28,28 
31,85 
34,40 
36 928 
24,27 
22,83 
30,53 
28,84 
27,89 
30.15 
9,86 
‚4,56 
18,13 
26,47 
26,56 
25.60 
19,73 
‚5,93 
19,52 
31.44 
210 
225 
1,29 
5,17 
743 
€ 
3,59 
5,68 
7,48 
768 
RR 
26,25 
10,56 
53,84 
68,78 
1 04 
52,59 
14,44 
57,53 
58,96 
58,25 
A153 
ı Geschäftsbericht, veröffentlicht vom Ministerium für Ackerbau und Soziale Fürsorge. 
2 Aufwand für einen Versicherten in Fr. 
; Anteil an den Gesamtkosten der Krankenpflege in Hundertsätzen. 
VORWEGEN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 6. AuGusT 1915 
Die Regelleistungen umfassen: 
Krankenpflege einschliesslich der Zahnpflege, 
die Beistellung gewisser Hilfsmittel, wie Brillen und Verbandstoffe. 
Voraussetzungen des Anspruchs 
Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit dem Beitritt des Versicherten 
zur Krankenkasse. Das Gesetz vom 17. Juli 1925 hat die Begrenzung der 
Dauer der ärztliche Hilfe beseitigt. Die Kranken erhalten solange ärztlichen 
Beistand, als sie Mitglieder der Kasse sind. Weigert sich der Kranke ohn® 
stichhaltigen Grund, sich in einem Krankenhause behandeln zu lassen, 
zo verliert er jeden Anspruch auf Unterstützung : gleichwohl kann sein® 
Familie ein Krankengeld erhalten (Art. 18, Nr. 2, Abs, 1). 
Hat ein Versicherter die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt oder sich 
in einen Zustand der Trunkenheit versetzt, so verliert er sein Recht auf 
unentgeltliche Kur und Verpflegung in einem Krankenhause. Gleichwohl 
kann ihm aber Krankenhauspflege zugestanden werden, wenn dies für 
die Kasse vom Vorteil ist und auf diese Weise eine dauernde körperliche 
Schädigung vermieden wird. die Kasse kann aber Kostenersatz fordern 
(Art. 26. Nr. 2). 
Regelleistungen 
_ Nach dem Gesetz vom 6. August 1915 wurde dem Versicherten ärztliche 
Hilfe unentgeltlich gewährt. In zweiter Linie ist vorgesehen, dass an Stelle 
der unentgeltlichen Artzhilfe Geldleistungen treten. Das Gesetz vom 17. Juli 
1925 sieht nur die Erstattung der Heilkosten einschliesslich der Kosten 
der Zahnpflege nach einem bestimmten Tarif vor. Der Tarif vom 3. De- 
zem ber 1925 setzt die Beträge fest, welche von den Kassen zu erstatten 
3ind. Das Zähneziehen ist der ärztlichen Behandlung gleichgestellt, es S@ 
denn, dass es als Vorbereitung für das Einsetzen von Zähnen geschieht 
(Art. 16, Nr. 1 A a). 
Arzneiversorgung wird von der Versicherung nicht gewährt ; ausnahm$- 
weise jedoch, wenn die Krankheit die Folge einer durch einen Betriebsunfall
	        
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