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AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN
UND ANTEIL AN DEN GESAMTKOSTEN *
ZWEITER TEIL
Jahr
Heilkosten [
Kosten für
Arzneien
Kosten der
Kranken-
hauspflege
| Gesamtaufwand
Für Sachleistungen
as | a3
a)
bh}
a)
a1
x)
h)
1913
1919
1920
1921
1922
1923
‚2,10
20,83
28,28
31,85
34,40
36 928
24,27
22,83
30,53
28,84
27,89
30.15
9,86
‚4,56
18,13
26,47
26,56
25.60
19,73
‚5,93
19,52
31.44
210
225
1,29
5,17
743
€
3,59
5,68
7,48
768
RR
26,25
10,56
53,84
68,78
1 04
52,59
14,44
57,53
58,96
58,25
A153
ı Geschäftsbericht, veröffentlicht vom Ministerium für Ackerbau und Soziale Fürsorge.
2 Aufwand für einen Versicherten in Fr.
; Anteil an den Gesamtkosten der Krankenpflege in Hundertsätzen.
VORWEGEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AuGusT 1915
Die Regelleistungen umfassen:
Krankenpflege einschliesslich der Zahnpflege,
die Beistellung gewisser Hilfsmittel, wie Brillen und Verbandstoffe.
Voraussetzungen des Anspruchs
Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit dem Beitritt des Versicherten
zur Krankenkasse. Das Gesetz vom 17. Juli 1925 hat die Begrenzung der
Dauer der ärztliche Hilfe beseitigt. Die Kranken erhalten solange ärztlichen
Beistand, als sie Mitglieder der Kasse sind. Weigert sich der Kranke ohn®
stichhaltigen Grund, sich in einem Krankenhause behandeln zu lassen,
zo verliert er jeden Anspruch auf Unterstützung : gleichwohl kann sein®
Familie ein Krankengeld erhalten (Art. 18, Nr. 2, Abs, 1).
Hat ein Versicherter die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt oder sich
in einen Zustand der Trunkenheit versetzt, so verliert er sein Recht auf
unentgeltliche Kur und Verpflegung in einem Krankenhause. Gleichwohl
kann ihm aber Krankenhauspflege zugestanden werden, wenn dies für
die Kasse vom Vorteil ist und auf diese Weise eine dauernde körperliche
Schädigung vermieden wird. die Kasse kann aber Kostenersatz fordern
(Art. 26. Nr. 2).
Regelleistungen
_ Nach dem Gesetz vom 6. August 1915 wurde dem Versicherten ärztliche
Hilfe unentgeltlich gewährt. In zweiter Linie ist vorgesehen, dass an Stelle
der unentgeltlichen Artzhilfe Geldleistungen treten. Das Gesetz vom 17. Juli
1925 sieht nur die Erstattung der Heilkosten einschliesslich der Kosten
der Zahnpflege nach einem bestimmten Tarif vor. Der Tarif vom 3. De-
zem ber 1925 setzt die Beträge fest, welche von den Kassen zu erstatten
3ind. Das Zähneziehen ist der ärztlichen Behandlung gleichgestellt, es S@
denn, dass es als Vorbereitung für das Einsetzen von Zähnen geschieht
(Art. 16, Nr. 1 A a).
Arzneiversorgung wird von der Versicherung nicht gewährt ; ausnahm$-
weise jedoch, wenn die Krankheit die Folge einer durch einen Betriebsunfall