Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL ÜbjoOnitt: Einzelne Sdhuwldverhältnifie. 
objelt Handelt, mie 3. BB, bei Boftvaketen 2c.. Val. Lehmann a. a. D. und 
ROS. Bd. 43 Nr. 9 (a. M, zum Teil Staub, Komm. Anm. 4 und 5 zu 8 TI 
563. und die frühere RNOE. Bd. 3 S. 89, Bd. 30 S. 117, Bd. 32 ©. ES 
und in Seuff. Arch. Bd. 35 Nr. 237, {owie Kacobi in Xerings Jahrb. Bd. 45 
S. 259 ff., in8bef. S, 284 ff). 
Die Verpflichtung des Käufers zur Monahme der gekauften Sache gear 
Bahlung des Kaufpreifes ift 10 auszulegen, mie Treu und Glauben miß 
Kückficht auf die Verkehrsjitte e8 erfordern (8 242). Daraus Cumd im Su 
Jammenbalte mit dem Prinzipe des S 468) ergibt {ich 3. DB. bezüglich De 
Abnahme eines gekauften SGrundtücs, daß nur ein erheblidher Un N 
jhied in der GrbBe zwildhen dem bertragSsmäßigen und dem angebofent® 
Srunditüce die Berechtigung zur Abnahmeberweigerung gewähren tan 
die Größendifferenz fo unerheblich, daß der Käufer jein Interefle an ade 
Bertragserfüllung behält, fo kant er nicht die ÄÜbnahme des @Orunditü 
verweigern, Jondern nur verlangen, daß er zur Ubnahme nicht anders n { 
gegen eine angemefjene Ermäßigung des Aaufpreifes für verpflichtet eradte 
werde; f. NOS, Bd. 53 S, 70 ff. __ 
Die Aonahmepfliht des Käufers muß ferner dann in ‚Wegl® x 
fommen, wenn der Verkäufer fein Intereffe daran hat, feinerfeits von | ze 
Sieferungsbflicht gegenüber Dem Käuter befreit zu werden G. B. Det define 
tipem VBerzichte des Käufers auf Leiftung) und wenn ihn dabei aus Sn S 
Annahmebverzug ein Schaden irgendiveldher Art nicht entitehen kann. debt 
Interefje des Verfkäufer8, von der Sieferungspflicht befreit zu merden, hefte { 
anderfeits aber auch dann noch, wenn der Gäufer auf Leiftung wegen en 
der Kauffadhe_zwar verzichtet, den Kaufpreis aber noch nicht entrichtet hat 
Dacobi a. a. 8. S, 277 und 278. 2 
raglich erfdheint, insbefondere im Hinblick auf die Wortfaflung des Abf. 1 
Des S 433, ob diefe ENDE einen wejentlidhen Beftandtel 
des Kaufvertrags felbit ausmacht? Dies behaupten u. a. Diringer 
Dachenburg, Komm. 3. SOG. (1. Aufl.) Bd. 3 S. 164, 165. Allein auch nad ef 
Rechte des DOB. find nur die VBerpflidhtungen zur Berfchaffung der ot 
tache auf Jeiten des Verkäufer8 und zur Bene des Kaufpreifes auf Dee 
des Käufers wefentlidhe Beftandteile des aufe8, bie diefem feinen Chara de 
verleihen. Die Verpflidgtung des Käufers, die zu verfchaffende Sat e 
abzunehmen, ift durch die bofitive VBorfchrift des Abf. 2 Lediglich als de 
Wirkung des AaufvertragsS beitimmt, Die ihm in der Regel zukommt, N 
ibm aber nicht wefjfentlich ijt, jo daß fie von den Parteien ausgelchlolle 
werden kann. Für eine entgegengefebte Auffaffung findet I weder Pie 
Gefeße felbfit noch in den Materialien ein genügender Anhaltspunkt, ne 
Mot. (11, 318) bezeichnen im Gegenteile diefe liche al8 ein bloßeg naturale 
negotii (im Gegenfaße zu einem essentiale negotii), anderfeit8 ift aud um“ 
erfindlich, wiefo der Gejekgeber zu einer derartigen Neberfpannung des Gr 
fordernifies der Wbnahmebverpflichtung gelangen Toll, die zur Folge Bütte, da 
3. 3. eine Vereinbarung, Verkäufer habe bei Verweigerung der Abnahme 
nur die Befugnis zum Selbfthilfeberfanf aus 88 383 ff BOB, 373 © € 
bem Bertrage die Cigen{haft al8 Raufvertra entziehen müßte! Val. not 
Bd. 57 S. 110 und 111, f. ferner auch Dafelbit S. 400 und Sur. Wichr. 19 
S. 237. Die Streitfrage wird befonder8 wichtig beim Verzua, 1. unter © 
Verzug in der Abnahme: , 
. Der Käufer Kann nicht bloß durch NMichtzahlung des KoufpreifeS, 
Jondern auch durch Verweigerung diefer Übnahme im Sinne des Abi. 2 EM 
Verzug kommen (vol. Urt. d. OLG. Hamburg vom 12. Sıuli 1901, Rech 
1902 S. 43, NOS, Recht 1906 S, 372 und zum ganzen Sänger, Der Berquß 
beim Kaufe, Berlin 1902). Die allgemeinen SorunSieo ungen des Wb- 
nahmebverzugs liegen auch hier in 88 284, 285 (der Näufer ift demnach insbet. 
nicht in ANER Tolange die Nonahme infolge eines von ihın nicht 3U 
vertretenden Umftandes unterbleibt): & 287 wird dagegen auf den Wonahme- 
Sg E - fein (vgl. Sur. Wichr. 1904 S. 287 und Blank in 
en. 7 zu 8 433). I 
x) Beitritten ijt die Anwendung des 8 326 auf einen derartigen Ub- 
nahmebverzug. 
Von der einen Seite nn in8bef, ENT Komm. 3- 
HOB. [1. Aufl.) Bd. 3 S. 108 ff.) wird die Meinung aufgejtellt, Billigkeit 
und Verfehröbeblirfnis erfordern die Unwendung des S 326 Mol. 1 
iolechtbhin auf jeden Kall einer derartigen Ahnahmenermeigerund: 
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