Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN UND ANTEIL AN DEN KOSTEN 
FÜR SÄMTLICHE LEISTUNGEN ! 
Jahr 
Ärztliche 
Dienstleistung 
312 
hıs 
919 | 14,9 | 20,3 
1925 19,99 23.3 
Aranciversoraung | Krankenhaus. | 
pflege 
X 
3} 
%\ 
33 
‚5,2 [172 | 5,8 | 7,9 | 
10.58 |123 | 1110 | 129 
Insgesamt 
a} 
3) 
25,9 | 35,3 
41.67 | 485 
* Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung, 
? a) Ausgaben für die Sachleistungen in Millionen von Kronen für 1919 und in Mil- 
jonen von Schilling für 1925, 
3 h) Auteil an den Gesamtkosten sämtlicher Leistungen, 
POLEN 
; Gesetzgebung 
Ö(}EBSETZ VOM 19. MaAI 1920 
Das Gesetz gewährt den Versicherten ärztlichen Beistand, Versorgung 
mit Arzneien und gegebenenfalls Krankenhauspflege. 
Voraussetzungen des Anspruchs 
Die Pflichtversicherten, mit Ausnahme der Heimarbeiter und der 
anständigen Arbeiter, erwerben Anspruch auf Leistungen mit ihrem Eintritt 
in eine versicherungspflichtige Beschäftigung : bei den Heimarbeitern, 
den unständigen Arbeitern und den freiwillig Versicherten geschieht dies 
arst nach Zurücklegung einer Wartezeit von mindestens 4 und höchstens 
56. Wochen (Art. 35). 
Regelleistungen 
Die Arzthilfe wird vom ersten Tage der Krankheit an für mindestens 
26 Wochen gewährt. Kassen, die seit mehr als 3 Jahren bestehen. haben 
die Dauer dieser Leistung auf 39 Wochen zu erstrecken. 
Die Arzneiversorgung umfasst die Lieferung von Arzneien, Verbänden, 
Brillen und andern Heilmitteln, die geeignet sind, die Gesundheit und die 
Arbeitsfähigkeit des Kranken wieder herzustellen sowie Mittel zur Ver- 
hütung von Verunstaltungen und Verkrüppelungen und zur Erhaltung 
der Arbeitsfähigkeit. 
Die ärztliche Hilfe ist durch die Kasse zu gewähren. Ist eine Kasse 
ausserstande, ihren Mitgliedern ärztliche Hilfe beizustellen, so kann sie 
ausnahmsweise von der Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, an Stelle 
der ärztlichen Hilfe eine Geldleistung bis zu zwei Drittel des Kranken- 
zeldes treten zu lassen (Art. 23, 1 u. 3). , 
An Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes kann die 
Kasse mit Zustimmung des Kranken Kur und Pflege in einem Kranken- 
hause gewähren. Ohne seine Zustimmung kann der Versicherte in folgenden 
Fällen in einem Krankenhause untergebracht werden : 
wenn die Art der Krankheit eine Behandlung und Pflege erfordert; 
die in der Wohnung des Erkrankten nicht möglich sind: 
wenn die Krankheit ansteckend ist: . 
wenn der Zustand und das Verhalten des Erkrankten eine fortgesetzte 
Beobachtung erfordern ; 
wenn der Erkrankte wiederholt den ärztlichen Anordnungen zuwider- 
gehandelt hat. 
. Die Kasse kann dem Kranken auch in seiner Wohnung Hilfe und Pfleg® 
Aurch einen Krankenpfleger zuteil werden lassen.
	        
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