EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 531
EN —
HÖHE DER BEITRAGSSÄTZE
NN
Erhobene Beiträge in
Hundertsätzen
des Grundiohns
zZ —3
3 — 4
4 — 4%
41% —- 6
BAT
„A
191
Hundertsatz sämtlicher Kassen
1924
1925
0,2
28
8,7
11,1
60,7
13,2
383
0,1
2,0
7,9
10,0
63,0
14,6
94
VERTEILUNG DER MITGLIEDER AUF DIE EINZELNEN LOHNSTUFEN
IM JAHRE 1925
Kassenart
Ortskrankenkassen .
Landkrankenkassen .
Betriebskrankenkas-
Sen. . 0.0004 04
Innungskrankenkas-—
Sen. . . 0.0.0044
Sämtliche Kranken-
kassen Sn
Von je 100 Kassenmitgliedern der betreffenden
Kassenart zahlten Beiträge x
{in Hundertsätzen des Grundlohns)
3 3_4 14-411, |41),-6 16-7172 [7 2-10
0.6
1,6 | 2,7
6,3 | 6,1
3,1 | 7,9
9,7 | 4,7
63,4 2,6
57,2 7,3
52,7 | 26,6 | 8,7
76,6 70 | 1.1
161019781 42
x
0,9
03 | 261
4,
Estland
Di Die Beiträge werden nach dem Lohn des einzelnen Versicherten bestimmt.
Fe Höhe des Beitrages wird durch die Generalversammlung der Kasse
estgesetzt (Art. 321). Indessen lässt das Gesetz eine Abweichung von
diesem System zu: in den Satzungen der Kassen kann gemäss Art. 322
qorgeschen werden, dass an die Stelle der Beitragsberechnung in Bruchteilen
Ra Lohns jedes Kassenmitgliedes eine Bemessung nach. Mitgliedergruppen
Teten kann. Der Vorstand der Krankenkasse setzt in Übereinstimmung
a den satzungsgemässen Vorschriften fest, nach welchen Regeln die Mit-
Sonder dieser oder jener Gruppe zugeteilt werden und wie sie bei Lohnän-
rungen in eine andere Gruppe übergehen.
A Der Gesamtbeitrag wird zu gleichen Teilen vom Versicherten und dem
Arbeitgeber getragen.
tes Die Höhe des Beitrages der Arbeiter wird durch die Generalversammlung
zu gesetzt. Er kann 1 bis 2 v. H. ihres Lohnes ausmachen, aber auch bis
400 v. H. erhöht werden, wenn es sich um Kassen mit weniger als
Mitglieder handelt.
Frankreich (Elsass-Lothringen)
In Frankreich (Elsass-Lothringen) wird, entsprechend der RVO von
1911, für die One Unter-Rhein, Ober-Rhein und Mosel der
Grundlohn durch die Satzung jeder Kasse festgelegt. Er kann nach vier ver-
schiedenen Methoden bestimmt werden :