372 ZWEITER TEIL
oder auch die ärztlichen Hausbesuche mit umfassen. Den Organen,
lie über die Art der Familienhilfe entscheiden, ist sonach ein
weiter Spielraum gewährt. Sind die Bedingungen, unter denen
Familienhilfe gewährt wird, verschieden, so geht doch das Bestreben
dahin, die einmal eingeführte Familienhilfe mehr und mehr auszu-
bauen.
Hier soll noch auf die zunehmende Bedeutung hingewiesen werden,
lie man in zahlreichen Ländern des europäischen Festlandes der
Krankenversicherung als Hüterin der Gesundheit der Arbeiter-
familien beilegt. Diese Aufgabe, welche die Krankenversicherung
im Laufe der letzten Jahre in weitem Umfang übernommen hat,
macht sie zum Hauptträger der Gesundheitsfürsorge.
3 2. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durchführungsergebnisse
BULGARIEN
Gesetzgebung
Nach dem Gesetz über Sozialversicherung vom 6. März 1924 können,
entsprechend den Mitteln des Sozialversicherungsfonds, Konto „Krank-
heit“, ärztliche Hilfe und Versorgung mit Arznei auch den Familienange-
hörigen der Versicherten gewährt werden (Art, 38, Anmerkung).
Massnahmen zur Ausführung dieser Vorschrift sind bisher anscheinend
nicht getroffen worden.
ee
DEUTSCHLAND
Gesetzgebung
RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG voM 15. DEZEMBER 1924
Die Gewährung der Krankenpflege an die Familie des Versicherten
kann im Wege der Satzung eingeführt werden. $ 205, b, Nr. 1 der RVO
schreibt vor, dass die Satzung Krankenpflege an solche Familienangehö-
rigen der Versicherten zubilligen kann, welche. darauf nicht anderweit
auf Grund eigener Versicherung Anspruch haben.
Die Krankenpflege kann umfassen: ärztliche Behandlung und Versor-
gung mit Arzneien, Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Hilfs-
mitteln, ferner die Krankenhauspflege, die Hauspflege, die Fürsorge für
Genesende und die Gewährung von Hilfsmitteln gegen Verunstaltung
and Verkrüppelung. Die Kasse ist aber nicht verpflichtet, alle diese Arten
der Krankenhilfe zu gewähren, sie kann sich vielmehr auf die ärztliche
Hilfeleistung im eigentlichen Sinn beschränken. Hingegen ist die Gewährung
von Geldleistungen an Familienangehörige des Versicherten nicht vorge-
ER es sei denn, dass Krankengeld an Stelle von ärztlicher Behandlung
ritt.
* Während nach der RVO die Familienhilfe eine freiwillige Leistung ist,
hat sie das Knappschaftsgesetz vom 25. Juni 1926 zur Pflichtleistung
erhoben. Nach $ 23 dieses Gestzes wird Versicherten, die einer Bezirks-
knappschaft oder einer besonderen Krankenkasse mindestens 3 Monate
angehören, freie ärztliche Behandlung und Krankenhauspflege für ihre
Ehefrauen und Kinder, soweit diesen nicht selbst ein Anspruch auf Kran-
kenpflege gegen einen Träger der reichsgesetzlichen Kranken. oder Unfall-