Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

372 ZWEITER TEIL 
oder auch die ärztlichen Hausbesuche mit umfassen. Den Organen, 
lie über die Art der Familienhilfe entscheiden, ist sonach ein 
weiter Spielraum gewährt. Sind die Bedingungen, unter denen 
Familienhilfe gewährt wird, verschieden, so geht doch das Bestreben 
dahin, die einmal eingeführte Familienhilfe mehr und mehr auszu- 
bauen. 
Hier soll noch auf die zunehmende Bedeutung hingewiesen werden, 
lie man in zahlreichen Ländern des europäischen Festlandes der 
Krankenversicherung als Hüterin der Gesundheit der Arbeiter- 
familien beilegt. Diese Aufgabe, welche die Krankenversicherung 
im Laufe der letzten Jahre in weitem Umfang übernommen hat, 
macht sie zum Hauptträger der Gesundheitsfürsorge. 
3 2. — Die Gesetzgebung der Staaten 
und ihre Durchführungsergebnisse 
BULGARIEN 
Gesetzgebung 
Nach dem Gesetz über Sozialversicherung vom 6. März 1924 können, 
entsprechend den Mitteln des Sozialversicherungsfonds, Konto „Krank- 
heit“, ärztliche Hilfe und Versorgung mit Arznei auch den Familienange- 
hörigen der Versicherten gewährt werden (Art, 38, Anmerkung). 
Massnahmen zur Ausführung dieser Vorschrift sind bisher anscheinend 
nicht getroffen worden. 
ee 
DEUTSCHLAND 
Gesetzgebung 
RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG voM 15. DEZEMBER 1924 
Die Gewährung der Krankenpflege an die Familie des Versicherten 
kann im Wege der Satzung eingeführt werden. $ 205, b, Nr. 1 der RVO 
schreibt vor, dass die Satzung Krankenpflege an solche Familienangehö- 
rigen der Versicherten zubilligen kann, welche. darauf nicht anderweit 
auf Grund eigener Versicherung Anspruch haben. 
Die Krankenpflege kann umfassen: ärztliche Behandlung und Versor- 
gung mit Arzneien, Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Hilfs- 
mitteln, ferner die Krankenhauspflege, die Hauspflege, die Fürsorge für 
Genesende und die Gewährung von Hilfsmitteln gegen  Verunstaltung 
and Verkrüppelung. Die Kasse ist aber nicht verpflichtet, alle diese Arten 
der Krankenhilfe zu gewähren, sie kann sich vielmehr auf die ärztliche 
Hilfeleistung im eigentlichen Sinn beschränken. Hingegen ist die Gewährung 
von Geldleistungen an Familienangehörige des Versicherten nicht vorge- 
ER es sei denn, dass Krankengeld an Stelle von ärztlicher Behandlung 
ritt. 
* Während nach der RVO die Familienhilfe eine freiwillige Leistung ist, 
hat sie das Knappschaftsgesetz vom 25. Juni 1926 zur Pflichtleistung 
erhoben. Nach $ 23 dieses Gestzes wird Versicherten, die einer Bezirks- 
knappschaft oder einer besonderen Krankenkasse mindestens 3 Monate 
angehören, freie ärztliche Behandlung und Krankenhauspflege für ihre 
Ehefrauen und Kinder, soweit diesen nicht selbst ein Anspruch auf Kran- 
kenpflege gegen einen Träger der reichsgesetzlichen Kranken. oder Unfall-
	        
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