LEISTUNGEN
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LITAUEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 283. JUNI 1926
Die Gewährung der ärztlichen Hilfe an Familienangehörige des
Versicherten ist eine Pflichtleistung. Jede Krankenkasse hat den Familien-
Angehörigen eines Versicherten ärztliche Hilfe bis zur Höchstdauer von
13 Wochen zu gewähren. Der Gesamtaufwand für Sach- und Barleistungen
es Angehörige der Versicherten darf ein Drittel der Einnahmen aus den
6a een der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht übersteigen (Art.
und 65).
LUXEMBURG
Gesetzgebung
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925
BETREFFEND DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG
_, Die Gewährung ärztlicher Hilfe an Familienangehörige der Versicherten
te sine Mehrleistung. Die Satzung kann den nichtversicherungspflichtigen
Ngehörigen der Versicherten ärztliche Behandlung und Arzneimittel
S9währen (Art. 10, Nr. 6).
Durchführungsergebnisse
Unter den freiwilligen Leistungen ist die Familienhilfe von besonderer
Bedeutung. Sie besteht hauptsächlich in der völlig oder teilweise unentgelt-
lichen Beistellung der ärztlichen Behandlung, der Arzneien und anderer
Heilmittel,
.., Die Gesamtzahl der Familienangehörigen, denen Familienhilfe zusteht,
st in der amtlichen Statistik nicht angegeben.
Im Jahre 1923 haben vier Bezirkskassen, welche 22,17 v. H. der Gesamt-
Zahl der bei den Bezirkskassen Versicherten umfassen, und 15 Betriebskassen,
die 85,47 v. H. der Gesamtzahl der bei den Betriebskassen Versicherten
Umschliessen, ärztliche Behandlung den Familienangehörigen der Ver-
Sicherten ganz oder teilweise unentgeltlich gewährt. Ganz oder teilweise
Wnentgeltlich wurde die Arzneiversorgung von vier Bezirkskassen mit 16,14
v. H. der Gesamtzahl der den Bezirkskassen angeschlossenen Versicherten
Ka von 10 Betriebskassen mit 70 v. H. der Gesamtzahl der den Betriebs-
Passen angeschlossenen Versicherten gewährt. Aus diesen Zahlen geht
Ranor, dass die Familienhilfe bei den Betriebskassen eine bedeutendere
olle spielt als bei den Bezirkskassen. .
E Die folgende Übersicht gibt den Anteil der Arzt- und Arzneikosten für
amilienangehörige an dem Gesamtaufwand für Arzt und Arznei an.
ANTEIL DER FAMI”7.
A NHILFE AN DEN GESAMTEN AUSGABEN
Ärztliche Hilfe, in
Hundertsätzen des
Gesamtaufwands für
die ärztliche Hilfe
Arzneiversorgung, in
Hundertsätzen des
Gesamtaufwands für
die Arzneiversorgunr
Ärztliche Hilfe und
Arzneiversorgung, in
Hundertsätzen der
Gesamtausgaben
Jahr
Bezirks-
kassen
Betriebs-
kassen
Bezirks-
kassen
Betriebs-
kassen
Bezirks-
kassen
Betriebs-
kassen
1918
1919
1920
1921
1922
1923
4,51 11,08
4,01 14,75
4,87 | 21,48
4,35 | 24,63
5,15 | 24,94
1410 * 2595
5,88
5,95
5,27
5,30
5,37
254
6,52
6,27
12,48
21,24
23,12
23 10
1,36 2,73
‘,65 4,31
1,82 9,20
1,72 12,13
7839 | - 12,75
1'899 1415