Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
375 
LITAUEN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 283. JUNI 1926 
Die Gewährung der ärztlichen Hilfe an Familienangehörige des 
Versicherten ist eine Pflichtleistung. Jede Krankenkasse hat den Familien- 
Angehörigen eines Versicherten ärztliche Hilfe bis zur Höchstdauer von 
13 Wochen zu gewähren. Der Gesamtaufwand für Sach- und Barleistungen 
es Angehörige der Versicherten darf ein Drittel der Einnahmen aus den 
6a een der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht übersteigen (Art. 
und 65). 
LUXEMBURG 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925 
BETREFFEND DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG 
_, Die Gewährung ärztlicher Hilfe an Familienangehörige der Versicherten 
te sine Mehrleistung. Die Satzung kann den nichtversicherungspflichtigen 
Ngehörigen der Versicherten ärztliche Behandlung und Arzneimittel 
S9währen (Art. 10, Nr. 6). 
Durchführungsergebnisse 
Unter den freiwilligen Leistungen ist die Familienhilfe von besonderer 
Bedeutung. Sie besteht hauptsächlich in der völlig oder teilweise unentgelt- 
lichen Beistellung der ärztlichen Behandlung, der Arzneien und anderer 
Heilmittel, 
.., Die Gesamtzahl der Familienangehörigen, denen Familienhilfe zusteht, 
st in der amtlichen Statistik nicht angegeben. 
Im Jahre 1923 haben vier Bezirkskassen, welche 22,17 v. H. der Gesamt- 
Zahl der bei den Bezirkskassen Versicherten umfassen, und 15 Betriebskassen, 
die 85,47 v. H. der Gesamtzahl der bei den Betriebskassen Versicherten 
Umschliessen, ärztliche Behandlung den Familienangehörigen der Ver- 
Sicherten ganz oder teilweise unentgeltlich gewährt. Ganz oder teilweise 
Wnentgeltlich wurde die Arzneiversorgung von vier Bezirkskassen mit 16,14 
v. H. der Gesamtzahl der den Bezirkskassen angeschlossenen Versicherten 
Ka von 10 Betriebskassen mit 70 v. H. der Gesamtzahl der den Betriebs- 
Passen angeschlossenen Versicherten gewährt. Aus diesen Zahlen geht 
Ranor, dass die Familienhilfe bei den Betriebskassen eine bedeutendere 
olle spielt als bei den Bezirkskassen. . 
E Die folgende Übersicht gibt den Anteil der Arzt- und Arzneikosten für 
amilienangehörige an dem Gesamtaufwand für Arzt und Arznei an. 
ANTEIL DER FAMI”7. 
A NHILFE AN DEN GESAMTEN AUSGABEN 
Ärztliche Hilfe, in 
Hundertsätzen des 
Gesamtaufwands für 
die ärztliche Hilfe 
Arzneiversorgung, in 
Hundertsätzen des 
Gesamtaufwands für 
die Arzneiversorgunr 
Ärztliche Hilfe und 
Arzneiversorgung, in 
Hundertsätzen der 
Gesamtausgaben 
Jahr 
Bezirks- 
kassen 
Betriebs- 
kassen 
Bezirks- 
kassen 
Betriebs- 
kassen 
Bezirks- 
kassen 
Betriebs- 
kassen 
1918 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923 
4,51 11,08 
4,01 14,75 
4,87 | 21,48 
4,35 | 24,63 
5,15 | 24,94 
1410 * 2595 
5,88 
5,95 
5,27 
5,30 
5,37 
254 
6,52 
6,27 
12,48 
21,24 
23,12 
23 10 
1,36 2,73 
‘,65 4,31 
1,82 9,20 
1,72 12,13 
7839 | - 12,75 
1'899 1415
	        
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