Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

396 ZWEITER TEIL 
nn 
Die Wochenhilfe umfasst : . 
', einen Beitrag von 30 Fr. zu den Kosten der Entbindung und im 
Bedarfsfalle einen Beitrag im Höchstbetrag von 20 Fr. für Hebam- 
men- und Arztkosten im Falle von Schwangerschaftsbeschwerden ; 
ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, das ist in Höhe des 
nalben Grundlohns; diese Unterstützung wird während 8 Wochen 
gewährt, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Entbindung 
{allen müssen. Die Wochen nach der Entbindung, für die die Leistung 
gewährt wird, müssen ohne Unterbrechung aufeinander folgen. Neben 
Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt ; . 
ein Stillgeld von 75 Cts. täglich für die ganze Dauer der Stillzeit 
einschliesslich der Sonn- und Feiertage bis zum Ablauf der ersten 12 
Wochen nach der Entbindung ($ 195 RVO in der Fassung des Art. 7 
der Verordnung vom 28. Oktober 1920). 
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochen- 
zeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim zubilligen oder 
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür bis zur 
Hälfte des Wochengeldes abziehen ($ 196). Anderseits kann die Satzung 
bestimmen, dass im Falle der Niederkunft an Stelle des Zuschusses von 
30 Fr. zu den Entbindungskosten Hebammen- und Arzthilfe sowie die 
Versorgung mit den nötigen Arzneien treten und ferner, dass bei Schwanger” 
schaftsbeschwerden an Stelle des Zuschusses von 20 Fr. zu den Hebammen- 
ınd Arztkosten Hebammen- und Arzthilfe treten (Art. 8 der Verordnung 
vom 28. Oktober 1920). Hat die Versicherte, die in einem Wöchnerin- 
aenheim untergebracht ist, Angehörige, deren Unterhalt sie ganz oder 
;eilweise aus ihrem Verdienst bestritten hat, so erhalten diese Angehörigen 
3in Krankengeld (Hausgeld) ($ 196 und 186). 
Schwangeren, die der Kasse mindestens seit 6 Monaten angehören, kann 
m Wege der Satzung ein Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes für 
lie Dauer von höchstens 6 Wochen zugebilligt werden, wenn sie infolge der 
Schwangerschaft arbeitsunfähig werden. Die Satzungen können ferner be- 
stimmen, dass das Wochengeld bis zum Ablauf der 13. Woche nach der 
Entbindung gewährt wird, und ferner, dass das Stillgeld. bis zur Hälfte des 
Krankengeldes erhöht und bis zum Ablauf der 26. Woche nach der Ent- 
bindung zugebilligt wird ($ 199 und 200 in der Fassung des Art, 10 der 
Verordnung vom 28. Oktober 1920). 
Familienwochenhilfe 
Die Familienwochenhilfe ist eine Mehrleistung. Durch $ 205 sind die 
Krankenkassen ermächtigt, diese Leistungen den Frauen der Versicherten 
die nicht selbst der Versicherung unterliegen, im Falle der Entbindung zu 
yewähren. 
Durchführungsergebnisse 
Zahl der entschädigten Wochenfälle 
Die nachstehende Tabelle gibt die absolute und relative Zahl der ent- 
schädigten Wochenfälle an. 
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN WOCHENFÄLLE 
"ahr 
‚319 
1920 
921 
1922 
923 
9924 
Zahl der Entbindungen, 
für die Unterstützung 
geleistet worden ist, 
einschliesslich der 
Familienhilfa 
3.820 
6.843 
8.603 
8.242 
12,761 
11.183 
Zahl der Entbindungen 
auf je 1000 weibliche 
Varsicherte 
42,5 
64,7 
78,0 
68,6 
99,2 
82,2
	        
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