396 ZWEITER TEIL
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Die Wochenhilfe umfasst : .
', einen Beitrag von 30 Fr. zu den Kosten der Entbindung und im
Bedarfsfalle einen Beitrag im Höchstbetrag von 20 Fr. für Hebam-
men- und Arztkosten im Falle von Schwangerschaftsbeschwerden ;
ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, das ist in Höhe des
nalben Grundlohns; diese Unterstützung wird während 8 Wochen
gewährt, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Entbindung
{allen müssen. Die Wochen nach der Entbindung, für die die Leistung
gewährt wird, müssen ohne Unterbrechung aufeinander folgen. Neben
Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt ; .
ein Stillgeld von 75 Cts. täglich für die ganze Dauer der Stillzeit
einschliesslich der Sonn- und Feiertage bis zum Ablauf der ersten 12
Wochen nach der Entbindung ($ 195 RVO in der Fassung des Art. 7
der Verordnung vom 28. Oktober 1920).
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochen-
zeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim zubilligen oder
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür bis zur
Hälfte des Wochengeldes abziehen ($ 196). Anderseits kann die Satzung
bestimmen, dass im Falle der Niederkunft an Stelle des Zuschusses von
30 Fr. zu den Entbindungskosten Hebammen- und Arzthilfe sowie die
Versorgung mit den nötigen Arzneien treten und ferner, dass bei Schwanger”
schaftsbeschwerden an Stelle des Zuschusses von 20 Fr. zu den Hebammen-
ınd Arztkosten Hebammen- und Arzthilfe treten (Art. 8 der Verordnung
vom 28. Oktober 1920). Hat die Versicherte, die in einem Wöchnerin-
aenheim untergebracht ist, Angehörige, deren Unterhalt sie ganz oder
;eilweise aus ihrem Verdienst bestritten hat, so erhalten diese Angehörigen
3in Krankengeld (Hausgeld) ($ 196 und 186).
Schwangeren, die der Kasse mindestens seit 6 Monaten angehören, kann
m Wege der Satzung ein Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes für
lie Dauer von höchstens 6 Wochen zugebilligt werden, wenn sie infolge der
Schwangerschaft arbeitsunfähig werden. Die Satzungen können ferner be-
stimmen, dass das Wochengeld bis zum Ablauf der 13. Woche nach der
Entbindung gewährt wird, und ferner, dass das Stillgeld. bis zur Hälfte des
Krankengeldes erhöht und bis zum Ablauf der 26. Woche nach der Ent-
bindung zugebilligt wird ($ 199 und 200 in der Fassung des Art, 10 der
Verordnung vom 28. Oktober 1920).
Familienwochenhilfe
Die Familienwochenhilfe ist eine Mehrleistung. Durch $ 205 sind die
Krankenkassen ermächtigt, diese Leistungen den Frauen der Versicherten
die nicht selbst der Versicherung unterliegen, im Falle der Entbindung zu
yewähren.
Durchführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Wochenfälle
Die nachstehende Tabelle gibt die absolute und relative Zahl der ent-
schädigten Wochenfälle an.
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN WOCHENFÄLLE
"ahr
‚319
1920
921
1922
923
9924
Zahl der Entbindungen,
für die Unterstützung
geleistet worden ist,
einschliesslich der
Familienhilfa
3.820
6.843
8.603
8.242
12,761
11.183
Zahl der Entbindungen
auf je 1000 weibliche
Varsicherte
42,5
64,7
78,0
68,6
99,2
82,2