Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 405 
b) eine fortlaufende Unterstützung in Höhe des täglichen Krankengeldes 
für die ganze Dauer, während der die Versicherte sich der Lohnarbeit 
enthält und bis 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung ; 
ein Stillgeld in Höhe der Hälfte des Krankengelds für jede Versicherte, 
die ihr Kind selbst stillt, bis zum Ablauf der 12. Woche nach der 
Entbindung, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Kranken- 
geldes oder des Wochengeldes, das die Bezugsberechtigte bean- 
Spruchen kann ($ 6, Nr. 1, 3 u. 4). 
Z Wöchnerinnen, die sich in häuslicher Pflege befinden, kann mit ihrer 
üstimmung geschultes Pflegepersonal gestellt werden; auch kann Wöch- 
"rinnen. mit ihrer Zustimmung Pflege in einem Wöchnerinnenheim oder 
% Siner ähnlichen Anstalt gewährt werden. In diesen Fällen können die 
lafür aufzuwendenden Kosten vom Krankengeld abgezogen werden. 
Anderseits kann durch Satzung das Stillgeld bis zur Höchstdauer von 
6 Wochen verlängert werden ($ 9, Nr, 6 u. 7). 
Familienwochenhilfe 
di Durch Satzung kann den Mitgliedern einer Krankenkasse Anspruch auf 
Ge Wochenleistungen für ihre Familienangehörigen gewährt werden (Fami- 
1Nversicherung). 
A Die F amilienversicherung kann sich auf alle Kassenleistungen mit 
a mahme des Krankengeldes erstrecken. In die F amilienversicherung 
SÖnnen nur Familienangehörige einbezogen werden, wenn sie weder versiche- 
Sungepflichtig noch freiwillig versichert sind und wenn sie mit dem Ver- 
herten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend 
ren Unterhalt beziehen (8 9 a). . 
* Das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 1927 und das Angestellten- 
ne Sicherungsgesetz vom 29. Dezember 1926 haben die Wochenleistungen 
Och beträchtlich erweitert. . 
; Nach dem Gesetz vom 1. April 1927 haben weibliche Versicherte, die 
36 Laufe der letzten, der Entbindung vorhergehenden 12 Monate während 
wann chen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder 
bo rend des gleichen Zeitraums Krankengeld oder Erwerbslosenunterstüt- 
bi Ng bezogen haben, einen Anspruch auf Schwangerengeld und Wochengeld 
6 won Höhe des Betrags des Krankengeldes, und zwar für die Dauer von 
Sie Ochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung, vorausgesetzt, dass 
Fan ich der Lohnarbeit enthalten. Das für den gleichen Zeitraum den 
u illienangehörigen des Versicherten zu gewährende Schwangeren- 
Sion Wochengeld beträgt die Hälfte des Krankengeldes, auf das der Ver- 
d Srte selbst im Falle der Erkrankung Anspruch hätte. Das Stillgeld, 
en „den weiblichen Versicherten und den Ehefrauen der Versicherten 
der vhrt Wird, beträgt während der Stillzeit, jedoch höchstens während 
D v 12 auf die Entbindung folgenden Wochen die Hälfte des Krankengeldes. 
Des Stüllgeld kann gleichzeitig mit dem Wochengeld. gewährt werden. 
rend saspruch auf Schwangerengeld, Wochengeld oder Stillgeld ruht, wäh- 
ver ‚Sie Bezugsberechtigte in einer Krankenanstalt auf Kosten der Kasse 
dien legt wird ($ 145). Nach dem Gesetz vom 29. Dezember 1926 beträgt 
Stehen Weiblichen Versicherten und den Ehefrauen der Versicherten zu- 
De ©Nde tägliche Unterstützung höchstens 3,75 Schilling ; sie wird für die 
Dat von 6 Wochen nach der Entbindung in allen Fällen und für die 
ber von 12 Wochen nach der Entbindung gewährt, sofern die Bezugs- 
Un tigte das neugeborene Kind stillt. Ausserdem wird eine einmalige 
(8 13. Cützung von 120 Schillingen für jedes neugeborene Kind gewährt 
Durchführungsergebnisse 
Die Statistik inisteriums für Soziale Verwaltung be- 
Schrä en des Bundesministeriums für So ng 
Ehränken Sich darauf, die absolute und relative Zahl der safe mr a a 
Ver indungsfälle sowie die Zahl der Tage, die auf das Wochen 
Sicherten entfallen. anzugeben.
	        
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