LEISTUNGEN 405
b) eine fortlaufende Unterstützung in Höhe des täglichen Krankengeldes
für die ganze Dauer, während der die Versicherte sich der Lohnarbeit
enthält und bis 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung ;
ein Stillgeld in Höhe der Hälfte des Krankengelds für jede Versicherte,
die ihr Kind selbst stillt, bis zum Ablauf der 12. Woche nach der
Entbindung, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Kranken-
geldes oder des Wochengeldes, das die Bezugsberechtigte bean-
Spruchen kann ($ 6, Nr. 1, 3 u. 4).
Z Wöchnerinnen, die sich in häuslicher Pflege befinden, kann mit ihrer
üstimmung geschultes Pflegepersonal gestellt werden; auch kann Wöch-
"rinnen. mit ihrer Zustimmung Pflege in einem Wöchnerinnenheim oder
% Siner ähnlichen Anstalt gewährt werden. In diesen Fällen können die
lafür aufzuwendenden Kosten vom Krankengeld abgezogen werden.
Anderseits kann durch Satzung das Stillgeld bis zur Höchstdauer von
6 Wochen verlängert werden ($ 9, Nr, 6 u. 7).
Familienwochenhilfe
di Durch Satzung kann den Mitgliedern einer Krankenkasse Anspruch auf
Ge Wochenleistungen für ihre Familienangehörigen gewährt werden (Fami-
1Nversicherung).
A Die F amilienversicherung kann sich auf alle Kassenleistungen mit
a mahme des Krankengeldes erstrecken. In die F amilienversicherung
SÖnnen nur Familienangehörige einbezogen werden, wenn sie weder versiche-
Sungepflichtig noch freiwillig versichert sind und wenn sie mit dem Ver-
herten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend
ren Unterhalt beziehen (8 9 a). .
* Das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 1927 und das Angestellten-
ne Sicherungsgesetz vom 29. Dezember 1926 haben die Wochenleistungen
Och beträchtlich erweitert. .
; Nach dem Gesetz vom 1. April 1927 haben weibliche Versicherte, die
36 Laufe der letzten, der Entbindung vorhergehenden 12 Monate während
wann chen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder
bo rend des gleichen Zeitraums Krankengeld oder Erwerbslosenunterstüt-
bi Ng bezogen haben, einen Anspruch auf Schwangerengeld und Wochengeld
6 won Höhe des Betrags des Krankengeldes, und zwar für die Dauer von
Sie Ochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung, vorausgesetzt, dass
Fan ich der Lohnarbeit enthalten. Das für den gleichen Zeitraum den
u illienangehörigen des Versicherten zu gewährende Schwangeren-
Sion Wochengeld beträgt die Hälfte des Krankengeldes, auf das der Ver-
d Srte selbst im Falle der Erkrankung Anspruch hätte. Das Stillgeld,
en „den weiblichen Versicherten und den Ehefrauen der Versicherten
der vhrt Wird, beträgt während der Stillzeit, jedoch höchstens während
D v 12 auf die Entbindung folgenden Wochen die Hälfte des Krankengeldes.
Des Stüllgeld kann gleichzeitig mit dem Wochengeld. gewährt werden.
rend saspruch auf Schwangerengeld, Wochengeld oder Stillgeld ruht, wäh-
ver ‚Sie Bezugsberechtigte in einer Krankenanstalt auf Kosten der Kasse
dien legt wird ($ 145). Nach dem Gesetz vom 29. Dezember 1926 beträgt
Stehen Weiblichen Versicherten und den Ehefrauen der Versicherten zu-
De ©Nde tägliche Unterstützung höchstens 3,75 Schilling ; sie wird für die
Dat von 6 Wochen nach der Entbindung in allen Fällen und für die
ber von 12 Wochen nach der Entbindung gewährt, sofern die Bezugs-
Un tigte das neugeborene Kind stillt. Ausserdem wird eine einmalige
(8 13. Cützung von 120 Schillingen für jedes neugeborene Kind gewährt
Durchführungsergebnisse
Die Statistik inisteriums für Soziale Verwaltung be-
Schrä en des Bundesministeriums für So ng
Ehränken Sich darauf, die absolute und relative Zahl der safe mr a a
Ver indungsfälle sowie die Zahl der Tage, die auf das Wochen
Sicherten entfallen. anzugeben.