412 ZWEITER TEIL
Statt der Hebammen- oder Arzthilfe sowie des Wochengeldes kann die
Versicherungsanstalt Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt ge-
währen; während der Krankenhauspflege ist das halbe Krankengeld den
Angehörigen der im Krankenhaus untergebrachten Versicherten zu zahlen
($ 149, Abs. 3). Ausserdem kann Versicherten, die sich in häuslicher Pflege
oefinden, geschultes Pflegepersonal gestellt werden. Ferner können die
Wöchnerinnen mit ihrer Zustimmung in Erholungsheime oder in Wöch-
aerinnenheime aufgenommen werden. In einem solchen Falle können die
Geldleistungen, das sind das Wochengeld und das Stillgeld, bis zur Hälfte
zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten verwendet werden. (8.152):
Als Mehrleistung kann das Stillgeld durch die Satzung bis zum Ablauf
ler 26. Woche nach der Entbindung gewährt werden ($ 105 f).
Familienwochenhilfe
Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung zugunsten der Frauen
der Versicherten. Der Anspruch auf diese Leistung wird nach Ablauf von
vier Wochen von dem Tage an erworben, an dem der Versicherte versiche-
rungspflichtig geworden ist ($ 97, Abs. 3).
Die Familienwochenhilfe umfasst Hebammenhilfe und im Bedarfsfalle
ärztlichen Beistand. Diese Leistung wird auch dann gewährt, wenn der
Ehemann innerhalb des Zeitraums von 9 Monaten vor der Niederkunft
gestorben ist ($ 95, II).
Als Mehrleistung sieht das Gesetz weiter noch eine Ausdehnung der
Familienwochenhilfe wie folgt vor:
a) den Angehörigen eines Versicherten kann für die Dauer von sechs
Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung ein Zuschuss, der
nicht die Hälfte des Krankengeldes übersteigt, gewährt werden; ,
b) den Angehörigen eines Versicherten kann auch Stillgeld für eine
Dauer von höchstens 26 Wochen gewährt werden, doch darf es ein Viertel
des Krankengeldes des Versicherten nicht überschreiten (Art. 105, Abs. 1;
Buchstaben e und AA.
Durechführungsergebnisse
Entbindungsfälle, für die Unterstützung gewährt worden ist
Die zwei untenstehenden Tabellen geben einerseits für Böhmen, Mähren
ınd Schlesien, anderseits für die Slowakei und Karpathorussland die Zahl
ler Entbindungen an, für die Unterstützungen gewährt worden sind und
lie auf je 1.000 Versicherte entfallen, desgleichen die durchschnittliche
Dauer einer Entbindung.
ENTBINDUNGSFÄLLE AUF JE 1.000 VERSICHERTE
UND DURCHSCHNITTLICHE DAUER EINES ENTBINDUNGSFALLES
IN BÖHMEN. MÄHREN UND SCHLESIEN
Jahr
1919
1920
1921
„922
‚923
‚094.
Entbindungsfälle auf je
Tausend Versicherte |
{Männer und Frauen}
19,0
18,8
14,5
9,6
16,7
158
Durchschnittliche Dauer
eines Entbindungsfalles
in Tagen
56,04
57,98
47,30
43,39
55,25
5569