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ERSTER TEIL
Die Unselbständigkeit der Arbeit ist bei dem Fabrikarbeiter
deutlich gekennzeichnet ; nicht im gleichen Masse ist dies der
Fall bei Personen, die die Arbeit in. ihrer Wohnung für Rechnung
eines Unternehmers an den von ihm gelieferten Gegenständen
ausführen, ohne seiner unmittelbaren Aufsicht unterworfen. zu sein.
Ein besonderer Abschnitt wird weiter unten die Stellung der
Heimarbeiter in der Pflichtversicherung behandeln.
BESCHÄFTIGUNG AUF GRUND EINES ÄRBEITSVERTRAGS
Die Ausübung einer Tätigkeit für einen andern genügt zur
Entstehung der Versicherungspflicht nicht. Die Beschäftigung
muss vielmehr auf Grund eines Arbeitsvertrags erfolgen. Dabei ist
es unerheblich, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich, aus-
drücklich oder stillschweigend geschlossen ist.
Durch den Vertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur
Unterordnung unter den Arbeitgeber, der sich seinerseits zur
Zahlung eines Lohnes verpflichtet. Das Versicherungsverhältnis
wird aber nicht durch den Abschluss des Vertrags, sondern durch
den Beginn seiner Ausführung begründet. Grundsätzlich erfasst
die Versicherung nur solche Arbeiter, die von ihrem Arbeitgeber
Lohn beziehen. Die bedingte Anwendung dieses Grundsatzes auf
Lehrlinge ohne Barentschädigung führt indes zu ziemlich verschie-
denartigen Lösungen, die in einem besonderen Abschnitt erörtert
werden.
LOHNARBEIT ALS GEWÖHNLICHE EINKOMMENSQUELLE
Die Versicherung umfasst im allgemeinen diejenigen Personen,
für die das Einkommen aus Lohnarbeit die Hauptquelle ihres
Lebensunterhaltes ist. Die Versicherungsgesetze schreiben zwar
einen Mindestlohn. für die Begründung der Versicherungspflicht
nicht vor. Dagegen unterwerfen sie solche Beschäftigungen nicht
der Versicherungspflicht, die dem Arbeitnehmer nur einen sehr
geringfügigen Teil der für seinen Unterhalt notwendigen Mittel
liefern. Hier kommen neben Tätigkeiten von kurzer Dauer auch
Arbeiten in Betracht, die lediglich nebenberuflicher Natur sind.
In einem besonderen Abschnitt wird auf die Stellung eingegangen,
die die Pflichtversicherungsgesetze den zeitweise, gelegentlich
and nebenberuflich beschäftigten Arbeitern eingeräumt haben.
Die oben wiedergegebenen Voraussetzungen für das Zutreffen der