Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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Durch einen Hinweis auf Krankenversicherungsgesetze, die 
ler Krankenheitsvorbeugung einen besonderen Platz zuweisen, 
sollen. diese wenigen. Bemerkungen ergänzt werden. 
In Deutschland hat bereits die RVO vom Jahre 1911 die Kranken- 
zassen ermächtigt, Mittel für allgemeine Zwecke der Krankheitsvorbeugung 
zu verwenden. Hierunter wurde verstanden, dass die Vorbeugungsmass- 
1ahmen der Gesamtheit der Mitglieder und nicht nur bestimmten Mit- 
zliedern zugute kommen sollen. Durch Gesetz vom Jahre 1923 wurde 
lie Ermächtigung in zweifacher Weise erweitert : 
a) Die Mittel der Krankenversicherung können für allgemeine und 
besondere Krankheitsvorbeugung verwendet werden, 
b) Die Krankenkassen sind ermächtigt, Massnahmen zur Verhütung 
ler Erkrankung einzelner Kassenmitglieder vorzusehen, 
_ Die grossen Ortskrankenkassen und die Krankenkassenverbände be- 
tätigen sich mit Eifer auf dem Gebiete der Krankheitsvorbeugung. Sie 
argreifen Vorbeugungsmassnahmen, vielfach in Gemeinschaft mit anderen 
auf das gleiche Ziel hinarbeitenden Einrichtungen. Die hygienische Volks- 
belehrung wird durch Wort, Schrift und Film systematisch betrieben. 
Die Krankenkassen legen Mutterschafts- und Säuglingsberatungsstellen 
an. Auf dem Gebiete der Kinderfürsorge, der Bekämpfung der Tuber- 
kulose und der Geschlechtskrankheit greifen die Krankenkassen in An- 
'ehnung an die Träger der Invalidenversicherung ein. 
_ Die‘ Überzeugung von der notwendigen Zusammenfassung aller für 
lie Hebung der Volksgesundheit wirkenden Kräfte scheint allgemein zu 
sein. Das Gesetz vom 28. Juli 1925 über den Ausbau der Gesundheitsfür- 
Sorge gibt hierüber Aufschluss. Das Gesetz ermächtigt die Reichsregierung, 
lach Anhörung der Ärzte und Krankenkassen, Richtlinien über die Kranken- 
pflege in der Sozialversicherung und allgemeine Massnahmen zur Ver- 
hütung der Invalidität und zur Hebung der Gesundheit der versicherten 
Bevölkerung zu erlassen. Die Richtlinien sollen die Zusammenarbeit der 
Versicherungsträger mit der öffentlichen und privaten Wohlfahrtspflege 
3cherstellen. Der Zweck ist die örtliche Zusammenfassung aller auf die 
Hebung der Volksgesundheit gerichteten Bestrebungen. Krankenkassen, Trä- 
8er der Invalidenversicherung, Gemeinden, Wohlfahrtspflegeeinrichtungen 
Sollen nicht mehr allein darüber befinden, ob und welche Heilverfahren oder 
Massnahmen durchzuführen sind, sondern. eine örtliche Zentralstelle wird 
üach einem einheitlichen Plan die zu ergreifenden Massnahmen festzustellen 
haben. Die Aufgaben, die der einzelne Arzt nicht zu lösen vermag, werden 
Somit einem Organ übertragen sein, das über hinreichende Mittel zur plan- 
Nässigen Durchführung der Behandlung verfügen wird. 
N Das österreichische Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 1927 ermäch- 
er die Krankenkassen und ihre Verbände, Mittel aufzuwenden, um allgemeine 
. Assnahmen. zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der versiche- 
u gSPflichtigen Bevölkerung zu fördern und durchzuführen. Seit langem 
pad die Krankenkassen namentlich auf dem Gebiete der Tuberkulosebe- 
Prpfung tätig. Seit 1918 haben die Krankenkassen der Arbeiter und 
Tune (angestellten die Zahl der verfügbaren Plätze in den Heilanstalten für 
Eh erkulöse verdoppelt. Sie lassen sich in besonderem Masse die Bekämp- 
an der Kindertuberkulose, die Förderung der Säuglings-, Kleinkinder- 
Sn Lehrlingsfürsorge sowie des Mutterschutzes angelegen sein. Eine gemein- 
Tan Aktion der Krankenkassen sorgt für Erholungsaufenthalte für 
ie von Arbeiterkindern am Meer oder in Gebirgsgegenden. 
- N. Polen sind die Krankenkassen nach Art. 88 des Krankenversiche- 
zent Otzes ermächtigt, ihre Mittel für allgemeine Zwecke der Kran- 
Aufg HeS und Krankheitsvorbeugung zu verwenden. Zu den besonderen 
Stüten en der Krankenkassenverbände gehört die Initiative und Unter- 
(Ar 08 aller auf die Hebung der Volksgesundheit gerichteten Massnahmen 
Kranz 2) Trotz ihres kurzen Bestandes wenden die Krankenkassen der 
Pflege Sitsvorbeugung ihre Aufmerksamkeit zu und gewähren Kranken. 
an Familienangehörige der Versicherten.
	        
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