Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN

439

Übersichtstafeln : Leistungen

TAFEL I. — DIE VORAUSSETZUNGEN
FÜR DEN BEZUG DES GESETZLICHEN KRANKENGELDES

Staat

Bulgarien .
Thile , .....

Deutschland . ... 2.0.44
7
Frankreich (Elsass-Lothr.) ..
Grossbritannien und Nordirland
 0000007 0000404
Irischer Freistaat... . . +.
[talien (neue Provinzen) . .
Japan 2. 0.0.0000 0 9 4
Leitland + .00000000 4 04
Litauen... ....10.0 4

Luxemburg . . 0.0.0404 4 ;
Norwegen. . . 0.0. 040 + 4 ;
Österreich. ..... 0.

Polen. ... 4.

Portugal . .. +... «4
Rumänien (altes Königreich) .

A
Schweiz
Appenzell (Inner-Rhoden) .
Appenzell (Ausser-Rhoden)
St, Gallen . . 2.00.04 44
Königreich der Serben, Kroaten
 und Slowenen ....
Tschechoslowakei .....

Ungarn .

Krankengeld wird nur
zewährt, wenn Beiträge
zeleistet wurden für
wenigstens

8 Wochen
7 Monate

26 Wochen
26 Wochen

eine Wartezeit kann
Iurch die Satzung ver-:ügt
 sein)
8 Tage

ine Wartezeit ist nur
vorgesehen für vorüberzehend
 Beschäftigte und
Aeimarbeiter :
£ Wochen)
6 Monate
6 Wochen

” Tage }
Tage!

Krankengeld wird gewährt
 vom ....... Krankheitstage
 ab

ersten
fünften Krankheitstag ;
ersten, wenn die Krankheit
 länger als eine
Woche dauert
vierten
vierten
vierten

vierten
vierten
ünften
vierten
vierten
vierten

dritten
vierten
ersten, wenn die Krankheit
 länger als drei Tage
dauert
dritten

vierten ; ersten Krankheitstag,
 wenn die
Krankheit länger als
acht Tage dauert
ersten

zweiten .
dritten
dritten
ersten, wenn die Krankheit
 länger als drei
Tage dauert
Aritten, wenn die Krankseit
 wenigstens 15 Tage
dauert ; vierten, wenn
sie weniger als 15 Tage
dauert
dritten

‘ Sofern der Versicherte nicht bereits einer anerkannten Krankenkasse angehört hat.
            
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