EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 467
der Marine vorgesehen. Diese Einnahmequelle ist erst im Haushalt
1926 verschwunden,
Schliesslich ist noch die Art der Beteiligung der öffentlichen
Körperschaften bei denjenigen Versicherungssystemen zu erörtern,
bei denen die eigentliche Beitragsleistung ausschliesslich Sache
der Versicherten und Arbeitgeber ist.
Hierbei sind zwei Hauptarten von Beihilfen zu unterscheiden :
Beteiligung an den Versicherungsleistungen oder summarische
Unterstützung.
Beteiligung an den Versicherungsleistungen
In Deutschland zahlt das Reich den Kassen 50 RM. als Zuschuss
zu den Kosten eines jeden Entbindungsfalles für versichetungsfreie
Frauen, die der Familie des Versicherten angehören.
In Grossbritannien zahlt der Staat für die männlichen Versicherten
1/, und für die weiblichen Versicherten 1!/; der gewährten
Versicherungsleistungen. Im Irischen Freistaat trägt der Staat 2/,
der Versicherungsleistungen, In Nordirland ist der prozentuale
Anteil der gleiche wie in Grossbritannien. Die Rolle, die diese
Beihilfen bei der Tätigkeit der Kassen spielen, kann für diese drei
Länder aber erst später beschrieben werden, nachdem die technischen
Grundlagen für das finanzielle Gleichgewicht dieser Versichetungskassen.
erörtert worden sind !,
In Japan übernimmt der Staat 10 v. H. der Versicherungsleistungen,
jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 2 Yen pro
Versicherten.
Der polnische Staat trägt die Gesamtheit der Kosten für die
ärztliche Behandlung und die Gewährung der Arzneien für die
Arbeitslosen (die keine Beiträge mehr leisten) und ihre Familienglieder.
Ausserdem übernimmt er die Hälfte der Kosten für die
Wochenhilfe und die von den Kassen gewährten Stillprämien.
Einmalige Zuwendungen
Diese Unterstützungen sind häufig eine Erinnerung an die
Zeit, in der die Krankenversicherung unter dem Regime der
„Staatlich geförderten Freiwilligkeit“ durchgeführt wurde. So
Können in Frankreich die Hilfskassen der Bergarbeiter, die ursprünglich
Ähnlichkeit mit den „Societes de secours mutuels‘‘ besassen,
Vom Staat wechselnde Beihilfen erhalten, die den Subventionsfonds
für derartige Gesellschaften entnommen sind.
Unter der alten Gesetzgebung des Grossherzogtums Luxemburg
* Siehe Kapitel IL, S. 476.