180 DRITTER TEIL
Die Kapitaldeckung wird eine kollektive genannt, wenn man
allen Versicherten den gleichen. Durchschnittsbeitrag zuteilt, der
daraus berechnet wird, dass die eingegangenen oder einzunehmenden
Beiträge die vergangenen und zukünftigen Kosten decken. Sie
wird individuelle Kapitaldeckung genannt, wenn der Beitrag sO
erfolgt, dass der voraussichtliche Wert der von jedem Versicherten
zu erwartenden Beiträge dem voraussichtlichen Wert der Summe
entspricht, die dieser Versicherte der Versicherung kosten wird.
Jeder Versicherte zahlt genau „seinen Teil“ mit Rücksicht auf
den Umfang des Risikos. Es sei hervorgehoben, dass in diesem
Falle die Kapitaldeckung selbst nicht minder gemeinschaftlich
ist als bei der Methode, der man gewöhnlich diese Bezeichnung
vorbehält. Die Bemessung der Beiträge hängt allerdings von den
individuellen Besonderheiten. des Versicherten mit Beziehung auf
sein Risiko ab. Man kann übrigens in Gedanken von der Masse
der rechnerischen Reserven eine besondere Reserve für jeden
Versicherten absondern. Der individuelle Charakter des Beitrags
überträgt sich gewissermassen auf die Reserve. Das Schicksal
des Versicherten ist dann nicht mehr so eng mit der Kasse ver-
bunden, zu der er kurz zuvor in ein Vertragsverhältnis trat. Er
kann aus dieser Kasse austreten und in eine andere eintreten,
vorausgesetzt, dass er mit sich seine Reserven überträgt und dass
die neue Kasse nach einem Tarif arbeitet, der auf ähnlichen Grund-
lagen wie die alte aufgebaut ist. Damit diese Übertritte der
Versicherten und die Übertragung der Reserven das finanzielle
Gleichgewicht der einen und anderen Kasse nicht beeinträchtigen
— ganz gleich, ob es sich um eine unbeachtliche Zahl oder eine
beträchtliche Zahl von Übertritten handelt —, darf natürlich
der Austritt von Versicherten oder ihr Eintritt die vermuteten
Voraussetzungen für die durchschnittliche Häufigkeit des Risikos
in der einen oder anderen Gruppe nicht ändern. Dies ist ein Punkt
von höchster Wichtigkeit, dem man nicht immer genügend Rech-
nung trägt.
Um darauf nicht wieder zurückkommen zu müssen, sei gleich ge-
sagt, dass bei normalen Voraussetzungen für die Krankenversi-
cherung das gemeinschaftliche Kapitaldeckungsverfahren nicht
ins Auge gefasst zu werden braucht, so dass sie sich dann auf
das Umlagesystem beschränkt. Bei dem Unterschied, der z. B.
für die Altersrente zutrifft, fällt in der Tat der von der Versiche-
rung erfasste Personenkreis von Anfang an mit dem Personen
kreis, der im Genuss der Leistungen steht, zusammen, und man
kann vernünftigerweise annehmen, dass die jährlichen Durch: