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DRITTER TEIL
L. Der Grundlohn kann der wirkliche Lohn sein bis zum Höchst-
lohn.
Sind die Versicherten in Lohnklassen geteilt, so ist der
Grundlohn ein für jede Klasse ausgewählter bestimmter
Wert zwischen den Lohngrenzen dieser Klasse, der sogar
einer der beiden Grenzen gleich sein kann. Wenn auch
diese Bezeichnung nicht immer genau ist, sagt man häufig,
dass der Grundlohn der durchschnittliche Lohn jeder Klasse
ist.
Zeigen die Löhne der Versicherten nicht zu starke Unter-
schiede, so kann man sie in eine Mitgliederklasse vereinigen
und einen gemeinsamen Grundlohn für alle festsetzen, den
man als Durchschnittslohn der Klasse betrachten kann.
Endlich kann es für gewisse Arten von Versicherten, denen
in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung schwer zu folgen ist,
vorkommen, dass keine der vorgenannten Methoden leicht
anwendbar ist. Oder man findet es einfacher, alle Förm-
lichkeiten der Lohnangaben und auch die Kontrolle der
Löhne zu vermeiden. In diesem Falle wird der Grundlohn
der Versicherten (nach Bedarf unterschieden nach Ge-
schlecht oder nach grossen Altersgruppen oder Berufsgruppen)
von Zeit zu Zeit durch Beschluss der örtlichen Behörden
derart festgesetzt, dass er sich so weit als möglich dem mittle-
ren gebräuchlichen Lohn nähert. Wegen dieser Besonderheit
wird diese Methode die Methode des Ortslohns genannt.
Der Grundlohn. ist daher, je nach Lage des Falles :
der wirkliche Lohn jedes Versicherten ;
der mittlere Lohn der Lohnklassen ;
der mittlere Lohn der Mitgliedergruppe ;
der Ortslohn.
Der Tarif drückt den Beitrag in einem Bruchteil des Grund-
iohns aus. Jedoch kann der Bruchteil allgemein durch Gesetz
aur- festgesetzt werden, wenn die finanzielle Einheit einer
einzigen Kasse angehört, die die ganze versicherte Bevölkerung
umfasst. Wenn die Selbstverwaltung verschiedenen Kassen
übertragen ist entsprechend einer auf veränderlicher Zusammen-
setzung beruhenden Gruppierung, die beinahe nie das verkleinerte
Bild der Bevölkerung ist, so kann das Gesetz nur die Grenzen
bestimmen, in denen die verantwortlichen Organe den Beitrags-
satz festzusetzen haben.