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DRITTER TEIL
Der normale Tarif.
Von diesem Gesichtspunkte aus werden die Gesetzgebungen,
welche ein Umlagesystem eingeführt haben, in zwei Gruppen
geteilt. Die erste enthält die Fälle — sie sind wenig zahlreich —,
wo der Tarif den Beitrag in einer gleichförmigen Art festsetzt,
sei es für alle Versicherten, sei es für Kategorien von Versicherten,
aber ohne dass Lohnklassen gebildet werden. Die zweite wird
sich auf die Gesetzgebungen beschränken — und das ist der all-
gemeine Fall —, welche die Beiträge nach dem Lohn (oder Ein-
kommen) abstufen.
GLEICHFÖRMIGE BEITRÄGE
Frankreich (Seeleute ; nur für einen Teil der Versicherten). Schweiz
‚Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden) ; Appenzell (Inner-Rhoden) ; Basel-
Stadt ; St. Gallen).
Frankreich
Seeleute-Versicherung (ein Teil der Versicherten }
{In Frankreich wendet die ‚Fürsorgekasse der französischen Seeleute
ine Berechnungsart an, die von der Natur der Schiffahrt abhängt.
Für die Seeschiffahrt auf grosser Fahrt, die internationale Küstenschiff-
fahrt und die Hochseefischerei stehen die Beiträge der Schiffsmannschaft
und der Arbeitgeber im Verhältnis zum Lohn. Der entsprechende Tarif
sei später angegeben.
Für die französische Küstenschiffahrt, die Seefischerei, die Lotsen,
die Küstenschiffahrt mit kleinen Fahrzeugen und die Küstenfischerei sind
die Mitglieder in 5 Kategorien eingeteilt, wie angegeben werden wird,
und die Beiträge sind gleichförmig für jede Kategorie. Diese Kategorien
bilden keine Lohnklassen.
Die erste Kategorie umfasst die Kapitäne für grosse Fahrt, die Inge-
nieure erster Klasse und Gleichgestellte, die Ärzte und die Kommissare-
Die zweite Kategorie umfasst die Kapitäne für die Küstenschiffahrt,
die Offiziere der Handelsmarine, die Schiffsmeister der Küstenschiffahrt,
die Beamten der Radiotelegraphie, die Ingenieure zweiter Klasse und
Gleichgestellte, die Ärzte zweiter Klasse, die Ärzte für Hochseefischerel,
die kein Patent der Sanitätsoffiziere haben, die Lotsen, die Schiffseigner
für die Fischerei von Island oder Neufundland, die Schiffseigner für die
Küstenschiffahrt in Algier, die Kapitäne der Küstenschiffahrt in den Kolo-
nien, die Schiffsmeister für die kleine Küstenschiffahrt in den Kolonien,
die Ökonome, die Zahlmeister und die Unterkommissare,
: Die dritte Kategorie schliesst ein: Die Schiffsmannschaften oder Ma-
;rosen, die nicht in eine der beiden vorangehenden Kategorien eingetragen
ind, und die weder unbefahrene Matrosen noch Schiffsjungen sind.
Die vierte Kategorie sind die unbefahrenen Matrosen.
Die fünfte Kategorie enthält die Schiffsjungen,
Der Tarif für jede dieser Kategorien ist foleender -