512 DRITTER TEIL
um den Überschuss, der in der jährlichen. Prämie enthalten ist, ver-
mehrt, sodann den Zeitabschnitt, in welchem die Reserve zur Ver-
vollständigung eben dieser Prämie aufgezehrt zu werden beginnt.
Wir erkennen jetzt abermals, warum das individuelle Kapital-
deckungssystem bei einem System des freien Anschlusses vor-
teilhaft ist. Nehmen wir an, dass der Versicherte, der mit 16
Jahren eingetreten. ist, seinen bisherigen Versicherungsträger
mit 30 Jahren verlässt. Dieser hat nur der Kasse, der der Ver-
sicherte beitritt, eine Summe von 131 Fr. zu zahlen und die neue
Kasse wird den Versicherten sozusagen an dem gleichen Punkt
wieder aufnehmen, wo die alte ihn entlassen hat. Daher die Über-
iragung der Prämienreserve.
Andererseits bringt uns die Tafel der Reserven auf ein Verfahren,
um die Beiträge auszugleichen, welches auch das Eintrittsalter
sei, und um sie alle auf das Niveau des Beitrages zurückzuführen,
der dem Versicherten entspricht, der mit 16 Jahren beitrags-
pflichtig wird. Nehmen wir z. B. einen Versicherten, der erst mit
40 Jahren in die Versicherung eintritt. Er müsste eine jährliche
Prämie von 53 Fr. zahlen. Man will ihm aber nur 35,70 Fr. abver-
langen, wie wenn er mit 16 Jahren eingetreten wäre. Dies ist
möglich, wenn man ein Mittel findet, der Kasse bei Eintritt des Ver-
sicherten eine Summe zu kreditieren in der Höhe der Reserve, die
sich gebildet hätte, wenn dieser Versicherte seit seinem 16. Lebens-
jahre in unserem Fall 281 Fr. an Beiträgen gezahlt hätte. Aber
da man dieses „Eintrittsgeld‘‘ dem Versicherten nicht zur Last
legen will, ist dies der bestimmte Punkt, wo man, zum mindesten
in Beziehung auf die Vergangenheit, das System der individuellen
Kapitaldeckung verlassen muss. Man könnte zur Deckung dieses
Ausfalls auf die kollektive Kapitaldeckung zurückgreifen. Man
könnte ebenso für diese Belastung ein einfaches System der jähr-
lichen Umlage anwenden oder auch dem Staat die Sorge für die
Bezahlung des Eintrittgeldes übertragen. Die Lösungsmöglich-
keiten sind zahlreich. Wir werden beim Studium der Gesetzgebung
die von Grossbritannien angenommene Lösung sehen.
Um die Schilderung der Kapitaldeckung in bezug auf das
Umlagesystem abzuschliessen, machen wir noch einige Bemer-
kungen.
Zum Unterschied von dem Umlagesystem ist das Kapitaldeckungs-
system eine Finanzierungsmassnahme „auf lange Sicht“. Erhebliche
oder wiederholte Unterschiede im Zinsfuss, in der Sterblichkeits-
ziffer und Erkrankungsziffer gefährden die Festigkeit des ganzen