522
Jalır
Einkommen
600
Kronen
46.462
8,54
40.143
7,18
36,138
6,59
1922 36,965
6,48
1923 39.359
6,79
1924 42.649
7,29
1919
Einkommen
600-900
Kronen
75.122
13,83
53.279
11,33
56,976
10,39
58,840
9,96
57.620
9,95
56.383
9,98
DRITTER TEIL
Einkommensklasse
III IV
0 Einkommer
300-1.200 1200-1600
Kronen Kronen
84,374
15,54
76.085
13,62
67,969
12,40
70,769
12,40
73.198
12,63
75.636
12.93
64.194
11,82
35.347
11,70
32,771
11,45
66.921
11,73
69.251
11,95
71.978
12,31
Kinkommen‘
1600-2000
Kronen
55,787
10,27
50.771
9,09
48,835
8,91
50.747
8,90
51.881
8,96
51.495
8.87
vu.
Einkommen
über 2.000
Kronen
217.185
40,00
263.036
47,08
275.561
50,26
288,282
50,53
288.010
49,72
284.659
48.68
Anmerkung : Die erste Ziffer gibt die wirkliche Zahl der Versicherten in jedem Jahr
in der betreffenden Klasse, die zweite den Hundertsatz der Versicherten im Verhältnis
zur Gesamtzahl der Versicherten an.
Man wird bemerken, dass die Zahl der in der Klasse VI ‚Versicherten
in der betrachteten Zeitspanne sowohl absolut wie verhältnismässig eine
bedeutende Steigerung erfahren hat. Diese Tatsache hängt mit der fortschreitenden
Erhöhung der Löhne zusammen. Der Einfluss dieser Erhöhung
ist um so fühlbarer, als seit 1917 keine Höchstgrenze besteht, die das
Anwendungsgebiet der Arbeiterversicherung beschränkt.
Österreich
In Österreich erfolgt die Verteilung der Versicherten auf die Lohnklassen
durch das Gesetz. Die Zahl der Klassen ist in den Jahren 1919
und 1925 mehrmals geändert worden. Nach dem Gesetz vom 18. März
1925 gibt es 10 Lohnklassen, wie die folgende Übersicht zeigt :;
LOHNKLASSEN NACH DEM GESETZ VOM 18. MÄRZ 1925.
GOohnklasse
Täglicher Arbeitsverdienst
(in Schillingen)
bis zu 0,77
0,77 » 1,03
1,083 » 1,18
1383 » 1,89
‚39 ‚73
‚73 87
87 2,40
40 © 3,00
2,00 » 4,20
4.20 und mehr
Eat
Durchschnittlicher
täglicher Arbeitsverdienst
(in Sehillingen)
0,72
0,90
1,08
1,26
1,56
1,80
2,10
2,70
3,60
4.80
Der vollständige wöchentliche Beitrag für jeden Versicherten (mit
Ausnahme des in Art. 9b vorgesehenen besonderen Beitrages) steigt im
allgemeinen bis zu fünf Zehnteln des durchschnittlichen Tagesverdienstes
der Lohnklasse des Versicherten (Art. 25, Abs. 4). Der normale Beitrag
zur Krankenversicherung wird wie folgt bemessen: