530 DRITTER TEIL
Während im Jahre 1916 die höchste Lohnklasse nur 7,4 v.H.,191711,1v. H.
und 1918 21,5. v, H. der Versicherten umfasste, zählt sie in den Jahren
1920-1922 mehr als die Hälfte und in den Jahren 1923-1924 mehr
als ein Drittel aller Versicherten. Erst Ende 1924 wird die Verteilung det
Versicherten auf die Lohnklassen wieder normaler, aber die höchste Klasse
umfasst noch immer annähernd als ein Fünftel aller Versicherten.
Was die Festsetzung der Beitragshöhe betrifft, so wird sie in jedem Jahr
durch die Nationalkasse vorgenommen. Nach dem Art. 25 des Gesetzes
von 1907 soll der Beitrag nicht weniger als 2 v. H. und nicht mehr als
4 v. H. des durchschnittlichen Tagelohns betragen.
Die Kasse hatte ursprünglich den Beitrag auf 3 v. H. festgesetzt. Seit
dem 1. Dezember 1919 hat die Verordnung 5400 von 1919 den Satz auf
6 v. H. erhöht. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Versicherten und
vom Arbeitgeber getragen.
(esetzgebungen, die mehrere Grundlohnbestimmungen zulassen
Fünf Gesetzgebungen : Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-
Lothringen), Lettland, Luxemburg.
Deutschland
Die Barleistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemessen.
Als Grundlohn gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeits-
entgeltes. Hierbei ist der Arbeitsentgelt bis zum Betrage von 10 RM. für
den Kalendertag zu berücksichtigen, soweit er diesen Betrag übersteigt,
bleibt er ausser Ansatz. Für die Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat
zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen ($ 180, Abs. 1, in der Fassung
des Gesetzes vom 15. Juli 1927).
Die Satzung setzt den Grundlohn fest
dl, nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten;
oder
nach Lohnstufen ; dabei ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohn-
stufe auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satz
der Lohnstufe festzusetzen. Die Festsetzung der Lohnstufe und des
Grundlohns bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts ; oder
nach Mitgliederklassen. Für die Festsetzung des Grundlohns ist, wenn
für die Klasse ein Tariflohn vereinbart ist, dieser, sonst der durch-
schnittliche Tagesentgelt der Klasse massgebend. Die Bestimmung
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts ($ 180, Abs. 2).
)
Die Satzung kann mehrere dieser Berechnungsarten nebeneinander
anwenden. Der Vorstand kann neben der Berechnung nach Lohnstufen und
Mitgliederklassen für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne
Betriebe den durchschnittlichen. Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen
($ 180, Abs. 3).
Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns zu bemessen, und
zwar so, dass sie in Verbindung mit den anderen Einnahmen zur Deckung
der zulässigen Ausgaben der Kasse ausreichen ($ 385).
Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Kasse nur dann höher als 7,5 %
des Grundlohns festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Regelleistun-
gen erforderlich ist. Über 7,5 v, H. des Grundlohns dürfen die Beiträge nur
zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden Beschluss
der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuss erhöht werden. Decken
bei einer Ortskrankenkasse auch 10 v. H. des Grundlohns als Beiträge die
Regelleistungen nicht, so können die Beiträge nur auf übereinstimmenden
Beschluss der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuss noch weiter
erhöht werden.
Über die Höhe der Beiträge in Hundertsätzen gibt die Statistik des
Deutschen Reichs, Band 338, folgende Aufstellung :