Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 533

Die Satzung bestimmt den Beitrag in Bruchteilen des Grundlohns.
Bei der Errichtung einer Kasse dürfen die Beiträge nur dann höher
als 4% v. H. des Grundlohns angesetzt werden, wenn dies notwendig ist,
um die Regelleistungen zu decken ($ 386). Späterhin dürfen, wenn es sich
um eine Betriebskrankenkasse oder eine Innungskrankenkasse handelt,
die Beiträge nur erhöht werden, um die Regelleistungen zu decken oder
durch einstimmigen Beschluss der Arbeitgeber und der Versicherten im
Ausschuss, doch darf der Beitragssatz 6 v. H. des Grundlohns nicht überschreiten.

Wenn es sich um eine Ortskrankenkasse handelt, so dürfen die Beiträge
unter denselben Bedingungen erhöht werden, doch scheint durch das
Gesetz keine Höchstgrenze festgesetzt (5 386, 388, 389, 390).
Die folgende Übersicht zeigt die bei den Kassen von Elsass-Lothringen
vorkommenden Sätze :

Jahr

Zahl der
Kassen

1919 264
1920 257 -
1921 252 1
1922 247 1
1923 247

Zahl der Kassen, in denen der Beitrag. beträgt
(in Hundertsätzen des Grundlohns)
122 | 114-2 1 2-3 | 3-4

I 5-6

64 57 121 10
64 59 108 16
63 67 109 10
59 61 116 9
48 63 123 11

A

Lettland

Grundsätzlich bestimmt sich der Beitrag nach dem Lohn des einzelnen
Versicherten.
_ Dennoch kann der Beitragssatz durch die Satzungen der Krankenkassen
für verschiedene Gruppen bestimmt werden. Jedes Mitglied der Kasse
wird dann einer bestimmten Gruppe zugeteilt auf Grund der Angaben,
die der Arbeitgeber der Verwaltung der Kasse über die Lohnhöhe
dieses Mitgliedes zu machen hat. Die Bestimmungen über die KEinteilung
 der Mitglieder in die besonderen Gruppen und über ihre Versetzung
 von. einer Gruppe in die andere, falls dıe Lohnhöhe sich ändert,
werden in Übereinstimmung mit den Satzungen durch die Verwaltung der
Kasse getroffen (Art. 61). Ü
Der Gesamtbeitrag wird zu gleichen. Teilen vom Versicherten, Arbeitgeber
 und vom Staat getragen.
Der Beitragsteil des Versicherten wird durch die Generalversammlung
auf mindestens 1 und höchstens 2 v. H. des Lohnes festgesetzt. Krankenkassen,
 die weniger als 400 Mitglieder zählen, können die Beiträge bis
auf 3 v, H. erhöhen. .
Der Arbeitgeber hat für Krankenhilfe zu sorgen. Wird Krankenhilfe
von der Kasse beigestellt, so hat der Arbeitgeber einen besonderen Beitrag
von 1—232 vy. H. vom Lohn zu entrichten.

Luxemburg

j i hn des Verichtet
 sich der Gesamtbeitrag nach dem Lohn
a Frage, kommende Lohn. ist entweder der wirkliche Lohn
oder d diohn. :
A gilt der Durchschnittstagelohn, der url he Ar
nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten abgestu
des Gesetzes vom 31. Dezember 1925).
            
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